Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 64 vom 30.12.2002 Seite 1329 bis 1348
Entsorgung asbesthaltiger Abfälle |
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zugehörige Anlagen : |
Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
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Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
RdErl. d.
Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- IV - 5 - 541.3.12
v. 21.11.2002
1
An die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle sind besondere Anforderungen zu stellen,
um den Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie zur Verhütung und
Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest des Rates der Europäischen
Gemeinschaft (87/217/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG) und den
Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) eine
gemeinwohlverträgliche Entsorgung nach dem Stand der Technik zu genügen.
2
Das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Entsorgung
asbesthaltiger Abfälle“ in der Fassung vom 6. September 1995, das durch RdErl.
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 24.11.1995 - IV
- A - 4 - 541.3.12 - (SMBl. NW. 74) bekannt gemacht wurde, ist durch einen
Unterausschuss der LAGA überarbeitet worden. Das Merkblatt wurde in seiner Neufassung
an die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/-/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.09.2001 (BGBl. I S. 2331), sowie an die geltende Fassung des Europäischen
Abfallkataloges angepasst. Außerdem haben Erfahrungen aus dem Vollzug des
Merkblattes zu einigen inhaltlichen und redaktionellen Änderungen geführt.
3
Die Umweltministerkonferenz hat mit ihrem Umlaufbeschluss Nr. 10/2001 der
Veröffentlichung der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall erarbeiteten
Neufassung des Merkblattes "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" vom
20. Februar 2001 zugestimmt und den Ländern die Anwendung des Merkbalttes
empfohlen. Die Veröffentlichung erfolgte als "LAGA-Mitteilung 23" beim
Erich Schmidt Verlag, Berlin.
4
Nach Redaktionsschluss der Neufassung des Merkblattes trat am 1. Januar 2002
die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
(Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in
Kraft. Gleichzeitig traten die Bestimmungsverordnung besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3956) und die EAK-Verordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428) außer
Kraft. Danach waren im Anhang des Merkblattes gegenüber der von der
Umweltministerkonferenz verabschiedeten Fasssung vom 20. Februar 2001
Anpassungen erforderlich. Diese Anpassungen sind in der Anlage mit diesem
RdErl. bekannt gemachten Fassung des Merkblattes (Anlage) vorgenommen, ebenso
in Kapitel 10 des Merkblattes (Mitgeltende Regelungen und Hinweise) der Hinweis
auf die am 1. August 2002 in Kraft getretene Verordnung über Deponien und
Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung vom 24. Juli
2002 (BGBl. I S. 2807) und die im September 2001 veröffentlichte Überarbeitung
der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 519.
5
Das LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" in der
Neufassung vom 20. Februar 2001, geändert durch Anpassung an die
Abfallverzeichnis-Verordnung, ist in der als Anlage zu diesem Erlass bekannt
gemachten Fassung beim Vollzug des Abfallrechts in Nordrhein-Westfalen zu
beachten. Das Merkblatt gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei
Ausbau, Beförderung und Entsorgung.
6
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
24.11.1995 - IV - A - 4 - 541.3.12 - (SMBl. NW. 74) wird aufgehoben.
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