Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 8 vom 15.2.2002 Seite 121 bis 132

Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001
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Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001

21210

Beitragsordnung (BeitrO)
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 21. November 2001

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW.- S. 1057) wie folgt neu gefasst:

§ 1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Apothekerkammer Nordrhein Kammerbeiträge.

Erhebung des Kammerbeitrages

§ 2

(1) Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen nach anliegender Beitragstabelle (Anlage) erhoben, soweit sich nicht aus § 3 Abs. 4 etwas anderes ergibt. Die Beitragstabelle ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob sie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Apotheken gerecht wird.

(2) Für die in öffentlichen Apotheken als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tätigen Apothekerinnen oder Apotheker überweist die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter mit ihrem oder seinem eigenen Beitrag die Beiträge ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Bei dieser Überweisung ist - außer der Ordnungs-Nummer der Apotheke - anzugeben, für wen die Beiträge gezahlt werden.

Höhe des Kammerbeitrages

§ 3

(1) Inhaberinnen oder Inhaber öffentlicher Apotheken zahlen Beiträge, die entsprechend dem Jahresumsatz der Apotheke gestaffelt sind. Maßgebend für die Einstufung ist der Gesamtumsatz des Vorvorjahres. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach der Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein.

(2) Die oder der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung über die Höhe des Umsatzes nachzuweisen, dass die von ihr oder ihm getroffene Einstufung richtig ist. Der Erklärung ist entweder eine Durchschrift der Umsatzsteuer-Erklärung oder die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters beizufügen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. Falls diese Erklärung nicht vorgelegt wird, wird die oder der Beitragspflichtige mit dem sich aus der Beitragstabelle ergebenden Höchstbeitrag veranlagt. Die Erklärung ist bis zum 15. Januar des Haushaltsjahres vorzulegen.

(3) Für neu errichtete Apotheken entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber vom Monat der Neueröffnung ab zunächst den Beitrag für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke, vom ersten Tag des auf die Apothekeneröffnung folgenden Quartals ab den Mindestbeitrag für Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter gemäß Beitragstabelle. Nach Ablauf eines vollen Quartals erfolgt die Beitragsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten Quartalsumsatz, der durch Vervierfachen in einen Jahresumsatz umzurechnen ist. Der Apothekerkammer Nordrhein ist die so ermittelte Umsatzgruppe bekannt zu geben.

(4) Kammerangehörige,

- die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, zahlen vierteljährlich einen Beitrag in Höhe von Euro 24,--,

- die als Apothekerinnen oder Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, zahlen im Jahr einen Beitrag in Höhe von Euro 96,--,

- die den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers nicht ausüben, zahlen im Jahr einen Beitrag von Euro 36,--,

- die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, zahlen vierteljährlich einen Beitrag in Höhe von Euro 9,--.

(5) In Ausnahmefällen kann auf besonderen Antrag der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Zahlung des Beitrages

§ 4

(1) Der Beitrag (§§ 2 und 3 Abs. 4) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen.

(2) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von Euro 5,-- und ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 v. H. des geschuldeten Betrages erhoben.

(3) Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.  510 / SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50) vollstreckt.

Widerspruch-Aussetzung

§ 5

(1) Durch Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage wird die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des Beitrages nicht aufgehalten.

(2) Die Apothekerkammer Nordrhein kann die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Schlussbestimmungen

§ 6

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW. S. 1057) außer Kraft.

Anlage

Beitragstabelle
zur Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein

Beiträge für Inhaberinnen/Inhaber öffentlicher Apotheken

vierteljährlich

Jahresumsatz

Beitrags-
Gruppe

Von
TEuro

bis
TEuro

Beitrag
Euro

1

0

175

41,00

2

175

200

51,00

3

200

225

60,00

4

225

250

69,00

5

250

275

78,00

6

275

300

87,00

7

300

325

97,00

8

325

350

106,00

9

350

375

115,00

10

375

400

124,00

11

400

425

133,00

12

425

450

143,00

13

450

475

152,00

14

475

500

161,00

15

500

525

170,00

16

525

550

179,00

17

550

575

189,00

18

575

600

198,00

19

600

625

207,00

20

625

650

216,00

21

650

675

225,00

22

675

700

235,00

23

700

725

244,00

24

725

750

253,00

25

750

775

262,00

26

775

800

271,00

27

800

825

281,00

28

825

850

290,00

29

850

875

299,00

30

875

900

308,00

31

900

925

317,00

32

925

950

327,00

33

950

975

336,00

34

975

1.000

345,00

35

1.000

1.025

354,00

36

1.025

1.050

364,00

37

1.050

1.075

373,00

38

1.075

1.100

382,00

39

1.100

1.125

391,00

40

1.125

1.150

400,00

41

1.150

1.175

410,00

42

1.175

1.200

419,00

43

1.200

1.225

428,00

44

1.225

1.250

437,00

45

1.250

1.275

445,00

46

1.275

1.300

453,00

47

1.300

1.325

462,00

48

1.325

1.350

470,00

49

1.350

1.375

478,00

50

1.375

1.400

486,00

51

1.400

1.425

494,00

52

1.425

1.450

503,00

53

1.450

1.475

511,00

54

1.475

1.500

519,00

55

1.500

1.525

527,00

56

1.525

1.550

535,00

57

1.550

1.575

543,00

58

1.575

1.600

552,00

59

1.600

1.625

560,00

60

1.625

1.650

568,00

61

1.650

1.675

576,00

62

1.675

1.700

584,00

63

1.700

1.725

593,00

64

1.725

1.750

601,00

65

1.750

1.775

609,00

66

1.775

1.800

617,00

67

1.800

1.825

625,00

68

1.825

1.850

633,00

69

1.850

1.875

642,00

70

1.875

1.900

650,00

71

1.900

1.925

658,00

72

1.925

1.950

666,00

73

1.950

1.975

674,00

74

1.975

2.000

683,00

75

2.000

2.025

691,00

76

2.025

2.050

699,00

77

2.050

2.075

707,00

78

2.075

2.100

715,00

79

2.100

2.125

723,00

80

2.125

2.150

732,00

81

2.150

2.175

740,00

82

2.175

2.200

748,00

83

2.200

2.225

756,00

84

2.225

2.250

764,00

85

2.250

2.275

773,00

86

2.275

2.300

781,00

87

2.300

2.325

789,00

88

2.325

2.350

797,00

89

2.350

2.375

805,00

90

2.375

2.400

813,00

91

2.400

2.425

822,00

92

2.425

2.450

830,00

93

2.450

2.475

838,00

94

2.475

2.500

846,00

95

über

2.500

854,00

Genehmigt.

Düsseldorf, den 30. November 2001

Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein- Westfalen
III B 3 - 0810.84 -
Im Auftrag

G o d r y

Die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2001

Karl-Rudolf M a t t e n k l o t z

Präsident

MBl. NRW 2002 S. 125