Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 9 vom 19.2.2002 Seite 133 bis 148

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" (REN) - Programmbereich "Breitenförderung" -
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" (REN) - Programmbereich "Breitenförderung" -

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" (REN)
- Programmbereich "Breitenförderung" -

RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
des Landes NRW vom 29.10.2001 - II B 4-950.50 -

Vorbemerkung

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport passt die REN-Breitenförderung fortlaufend den veränderten Marktgegebenheiten an. Zuletzt wurde die REN-Richtlinie zum 01.01. 2001 novelliert. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Rahmenbedingungen für die REN-Förderung wiederum deutlich verändert. Zur Vorbereitung der Fortschreibung der Förderrichtlinien fand am 28.09.2001 ein Workshop statt, in dem die betroffenen Institutionen, Verbände und Anwender angehört wurden. Ihre Anregungen und Hinweise wurden bei der Änderung der REN-Richtlinie weitgehend berücksichtigt. Die Förderbedingungen wurden unter Berücksichtigung der Förderprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ("100.000 Dächer-Solarstrom-Programm" und "Marktanreizprogramm zugunsten erneuerbarer Energien") mit dem Ziel überarbeitet, durch eine marktgerechte Verwendung der bereitstehenden Haushaltsmittel die Breitenwirkung des REN-Programms weiter zu verbessern.

Eine weitere Fortschreibung der Breitenförderung bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und -rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land fördert im Rahmen des Programms "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" (REN-Programm) Investitionsvorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen, um die Markteinführung in Frage kommender Techniken zu beschleunigen (Breitenförderung). Dies trifft insbesondere für Investitionsvorhaben zu, die zugleich Projekte der "Landesinitiative Zukunftsenergien" sind.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger Unterlagen.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau folgender Anlagen:

2.1
Anlagen zur Verwertung von Abwärme:

2.1.1
Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für eine Wohneinheit

2.1.2
Zentrale Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung für mehrere Wohneinheiten

2.1.3
gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme;

Nicht gefördert werden Brennwertheizgeräte.

2.2
Regeltechnische Einrichtungen computergestützter Mess-, Regel- und Speichersysteme, die zu einer mindestens 15 % igen Verbesserung der Energienutzung beitragen (bei Energieschirmen mindestens 30 %);

2.3
Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung, die mit fossilen Energieträgern oder thermisch betrieben werden;

2.4
Geothermieanlagen für die Nutzung der Erdwärme mit Hilfsaggregaten für die kombinierte Raumwärme- und Warmwasserversorgung, wenn der Jahresprimärenergieaufwand des betreffenden Gebäudes der EnergieeinsparVO entspricht;

2.5
Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme;

2.6
Thermische Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung:

2.6.1
in Gebäuden mit ein oder zwei Wohneinheiten nur in Kombination mit Heizungsunterstützung

2.6.2
in Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten

2.6.3
in Gewerbebetrieben

2.6.4
Speicher- und Luftkollektoranlagen;

2.7
Biomasse- und Biogasanlagen:

2.7.1
Biomasse- und Biogasanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung mit Netzanbindung

2.7.2
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarkollektoranlage in Gebäuden, deren Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO entspricht;

2.8
Wasserkraftanlagen bis 1000 kWel installierter Leistung;

2.9
Fotovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp;

2.10
Sonstige Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW oder der Bewilligungsstelle;

Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind:

- natürliche Personen,

- juristische Personen,

- kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Union (ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033-0042);

3.2
Nicht antragsberechtigt sind:

- Gemeinden und Gemeindeverbände,

- Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen eines kleinen und mittleren Unternehmens nach der Definition der Europäischen Union (ABl. der EU Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033-0042) erfüllen;

3.3
In besonders gelagerten Einzelfällen sind auch die unter Nummer3.2 genannten Stellen antragsberechtigt, wenn das Ministerium aus besonderem Grund zustimmt. Hierzu zählen insbesondere Träger von Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen. Soweit erforderlich, erfolgt eine Einzelfallnotifizierung durch die Europäische Kommission.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist.

4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 500.000 € wird die Förderung als Zuschuss gewährt, und zwar als:

5.2.1
Anteilsfinanzierung in den Fällen der Nummern2.1.2 bis 2.5 und 2.6.4 bis 2.8

5.2.2
Festbetragsfinanzierung in den Fällen der Nummern2.1.1, 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.9

5.2.3
Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Zuschuss weniger als 500 € je Vorhaben beträgt (Bagatellgrenze).

5.3
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 500.000 € wird die Förderung als zinsgünstiger Kredit gewährt (REN-Kreditprogramm).

5.4
Bei Biomasse-/Biogasanlagen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von 500.000 € bis 1,0 Mio. € kann die Förderung als Zuschuss oder zinsgünstiger Kredit gewährt werden.

5.5
Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für

5.5.1
die projektbezogene Planung und Genehmigung, allerdings nur bei Realisierung des Projekts und höchstens bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben

5.5.2
die Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes

5.5.3
Anlageninvestitionen

5.5.4
Installationsarbeiten für einen betriebsbereiten Zustand der technischen Anlagen und Maschinen. Eigenleistungen sind nur mit den nachgewiesenen Ausgaben anzusetzen

5.5.5
Blower-door-Messung;

5.6
Höhe der Zuwendung

5.6.1
Der Fördersatz gem. Nummer5.2 (Zuschuss) beträgt:

- 15 v. H. bei Vorhaben nach den Nummern2.1.3 (gewerbliche Wärmerückgewinnungsanlagen), 2.2 (Mess-, Regel- und Speichersysteme), und 2.6.4 (Speicher- und Luftkollektoranlagen),

- 25. v. H. bei Vorhaben nach den Nummern2.1.2 (zentrale Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung), 2.3 (Wärmepumpen) und 2.5 ( Tiefengeothermieanlagen),

- 25. v. H. bei Vorhaben nach der Nr 2.7 (Biomasseanlagen) bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 €,

- 30 v.H. bei Vorhaben nach Nummer2.4 (Geothermieanlagen) mit einem Höchstbetrag von 2.300 € je Anlage,

- 30 v.H. bei Vorhaben nach 2.8 (Wasserkraftanlagen) bis zu zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 5.000 €/kWel installierter Leistung,

- 1.250 € bei Vorhaben nach Nummer2.1.1 (Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung),

- 500 € je Anlage zuzüglich 75 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nummer2.6.1 (Solarkollektoranlagen),

-200 €/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nummern2.6.2 und 2.6.3 (Solarkollektoranlagen),

- 750 €/kWp bei Vorhaben nach Nummer2.9 (Fotovoltaikanlagen). Die Förderung erhöht sich:

- auf 1.000 €/kWp bei gebäudeintegrierten Anlagen

- auf 1.200 €/kWp bei Vorhaben sog. Multiplikatoren wie Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, religiösen oder karitativen Einrichtungen, "50 Solarsiedlungen in NRW" u.ä.;

Förderfähig ist eine installierte Gesamtleistung von bis zu 20 kWp bei Einzelanlagen und von bis zu 50 kWp bei gemeinsam getragenen Projektanlagen (mit mindestens 10 Beteiligten).

5.6.2
Bei Vorhaben nach Nummer5.3 (REN-Kredit)

- kann der zinsgünstige Kredit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen (Obergrenze),

- liegt der Zinssatz für den Endkreditnehmer bis zu 5 Prozentpunkten unter dem durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

- Der Zins wird im Zeitpunkt der Zusage festgesetzt. Die Laufzeit des Kredites beträgt 10 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr. Der Kredit ist in 9 gleichen Jahresraten zu tilgen.

- Bei Biomasse/Biogasanlagen ist die Kreditsumme für jedes einzelne Vorhaben auf max. 500.000 € begrenzt.

Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen Dritter darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Kumulation von Zuschüssen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen staatlichen Subventionen ist zulässig, wenn sie nicht aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen stammen. Die Höhe aller staatlichen Subventionen für Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen ist bei Vorhaben nach Nummer2.9 (Fotovoltaik) auf 49 v.H. und bei allen übrigen Vorhaben auf 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Thermische Solaranlagen müssen eine Mindestkollektorfläche von 10 m2 bei Flachkollektoren und 6 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren aufweisen. Bei Solarkollektoranlagen sind die voraussichtlichen Investitionskosten im Antragsformular einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist und den folgenden technischen Anforderungen entspricht:

- Es werden nur Solarkollektoranlagen gefördert, für die vom Hersteller ein Mindestenergieertrag von 525 kWh/m² × a (Kollektor) durch ein Prüfinstitut nachgewiesen wird (TRNSYS-Simulationsrechnung).

- Weiterhin muss die Prüfung nach DIN 4757, Teile 3 und 4 (Anlagensicherheit, Bauart- oder Typenprüfung, Ausweis des Wirkungsgrades und die Benennung des Prüfinstituts) testiert sein.

Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Solarkollektoranlagen müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein. Die Erweiterung bestehender Solarkollektoranlagen wird nicht gefördert.

6.2
Bei Fotovoltaikanlagen sind die voraussichtlichen Investitionskosten im Antragsformular einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist und den folgenden technischen Anforderungen entspricht:

- Bei Vorhaben nach Nummer2.9.1 ist die Art der Gebäudeintegration konkret anzugeben. Dabei ist neben der Produktion elektrischer Energie mindestens eine weitere bautechnische Funktion der Fotovoltaikelemente, wie z.B. Dichtung von Dach oder Fassade, Verwendung als Fenster oder als Sonnenschutz, nachzuweisen.

- Es werden nur Fotovoltaikanlagen gefördert, für die ein Qualitätszertifikat für die Fotovoltaikmodule gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikat "TÜV-Rheinland" oder "ISPRA") und eine Bestätigung vorliegt, dass der zu installierende Wechselrichter der Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B bzw. DIN VDE 0875 Teil 11 entspricht.

Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen. Hierbei hat der Installateur oder Lieferant zu bestätigen, dass es sich um eine fabrikneue Anlage handelt (z.B. Gerätepass oder Bestätigung mit Angabe der Fabrikationsnummern). Insbesondere für Fotovoltaikanlagen gelten die bei Nummer5.6.1 aufgeführten Förderhöchstgrenzen je Zuwendungsempfänger, Standort und Jahr. Für eine gemeinsam getragene Projektanlage müssen sich mindestens 10 antragsberechtigte Personen unter einer Geschäftsführung für einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren zu einem Projekt zusammenschließen.

6.3
Bei allen übrigen Fördergegenständen ist für die geplante Maßnahme ein Angebot/Kostenvoranschlag einer Liefer- oder Herstellerfirma mit dem Antrag einzureichen.

6.4
In Gebäuden, bei denen eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung zum Einsatz kommen soll, muss der Jahresprimärenergieaufwand der EnergieeinsparVO (ohne Einbeziehung der geplanten Lüftungsanlage) entsprechen. Mittels einer Blower-door Messung ist nachzuweisen, dass die Luftwechselrate des Gebäudes -bezogen auf den Ln50-Wert des Gebäudes- höchstens das 1,5-fache pro Stunde beträgt. Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung muss die Anforderungen der §§ 20 ff BauO NRW erfüllen. Bei wesentlichen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin, erforderlich.

6.5
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung werden im Wege der Einzelfallprüfung behandelt, wobei Warmwasser-Zentralheizungsanlagen mit einem entsprechend dimensionierten Wärmespeicher und einem optimierten Abgasverhalten vorausgesetzt werden.

6.6
Tiefengeothermieanlagen zur direkten Nutzung der Erdwärme werden im Wege der Einzelfallprüfung behandelt .

6.7
Bei Geothermieanlagen sind nur die Erdwärmesonde, die Hausanschlussleitungen und die Planungsmaßnahmen förderfähig. Die Erdwärmesonde muss den Anforderungen der VDI Richtlinie 4640 entsprechen. Anlagen mit Erdkollektoren werden nicht gefördert.
Zusätzlich ist für die Elektrowärmepumpe, die als Hilfsaggregat dient, der Nachweis mit dem Antrag einzureichen, dass die Jahresarbeitszahl größer als 3,8 ist. Diese Jahresarbeitszahl ist für die Dauer von 5 Jahren zu gewährleisten. Wärmepumpenanlagen müssen mit einem Strom- und Wärmemengenzähler ausgerüstet werden, die zur Funktionskontrolle und als Nachweis der Jahresarbeitszahl dienen können.

6.8
Bei thermisch oder verbrennungsmotorisch angetriebenen Wärmepumpenanlagen ist der Nachweis, dass die Jahresarbeitszahl größer als 1,3 ist, mit dem Antrag einzureichen.

6.9
Mehrere Anträge von Antragstellern an einem Standort werden zusammengefasst und als ein Antrag für eine gemeinsame Anlage behandelt. Eine gemeinsame Anlage liegt dann vor, wenn die Einzelanlagen

- mit einer gleichartigen Anlagentechnik geplant werden,

- auf demselben Betriebsgelände liegen,

- durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und

- einen gemeinsamen technischen Zweck verfolgen.

6.10
Sämtliche eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

7
Verfahren

7.1
Für Vorhaben nach Nummer5.2 (REN-Zuschussförderung)

7.1.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für das laufende Kalenderjahr zu stellen und werden von der Bewilligungsstelle ab dem 01.01.2002 entgegengenommen. Vorher eingehende Anträge müssen umgehend zurückgesandt werden, um eine zeitliche Gleichbehandlung aller Antragstellerinnen und Antragsteller zu gewährleisten. Je Vorhaben ist ein Antrag zu verwenden. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungstelle, dem Landesinstitut für Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (LB NRW), Außenstelle Dortmund, Ruhrallee 3, 44 139 Dortmund kostenlos erhältlich (Tel. Nr. 0231/2868-595). Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung mittels Fax ist– auch zur Fristwahrung – nicht zulässig. Anträge können bis zum 30. September eines jeden Jahres gestellt werden. Nach dieser Frist eingehende Anträge oder Anträge, die bis zu diesem Termin nicht vervollständigt wurden, werden abgelehnt. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides nur möglich, wenn die Erhöhung die Bagatellgrenze in Nummer5.2.3 überschreitet.

7.1.2
Bewilligungsverfahren

Die Verwendung von Antragsvordrucken ist zwingend vorgeschrieben. Anträge, denen für das Jahr, in dem sie gestellt worden sind, wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, sind abzulehnen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO NW), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 91 der LHO.

7.1.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist einheitlich in entsprechender Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Barquittungen und nicht bankbestätigte Bareinzahlungsbelege sowie Überweisungsträger mit bloßem Eingangsvermerk werden als Zahlungsbelege für die geförderte Anlage nicht anerkannt.

7.2
Für Vorhaben nach Nummer5.3 (REN-Kreditprogramm)

7.2.1
Der Antrag auf Gewährung eines Kredites ist schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Musters (Formantrag) bei der jeweiligen Hausbank des Antragstellers zu stellen.

7.2.2
Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über das Zentralinstitut - an die Investitionsbank NRW (IB), Zentralbereich der Westdeutschen Landesbank.

7.2.3
Eine Durchschrift des Antrages übersendet die Hausbank unverzüglich an das Landesinstitut für Bauwesen NRW.

7.2.4
Das Landesinstitut für Bauwesen NRW nimmt zu dem Antrag gegenüber der IB innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Stellung.

7.2.5
Die IB befindet darüber, ob sie der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des dem Endkreditnehmer einzuräumenden Kredites zusagt.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Städtbau und Wohnen, Kurtur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2000 – II B 5-950.50 (SMBl. NW. 751) außer Kraft.

MBl. NRW 2002 S. 134