Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 9 vom 19.2.2002 Seite 133 bis 148

Ausfertigung der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 15. März 2000
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Ausfertigung der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 15. März 2000

Kassenzahnärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe

Ausfertigung
der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994,
zuletzt geändert durch Beschluß der
Vertreterversammlung der KZVWL
am 15. März 2000

Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe v. 3.12.2001

Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 1. Dezember 2001 die Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der KZVWL beschlossen:

" In § 4 HVM wird Ziffer 6 wie folgt neu gefasst:

Die KZVWL ist berechtigt, zur Sicherung der Ansprüche der KZVWL gegenüber dem Vertragszahnarzt Honorareinbehalte von den fälligen Vergütungsansprüchen des Vertragszahnarztes vorzunehmen, wenn die vertragszahnärztliche Tätigkeit beendet wird oder der Verdacht einer nicht gesetzmäßigen Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (z.B. ungeordneter Wegzug ins Ausland) besteht. Der Einbehalt darf das Sicherungsinteresse der KZVWL nicht übersteigen.

Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben, der Honorareinbehalt ist ihm mit rechtsmittelfähigem Bescheid mitzuteilen. Ein Widerspruch gegen den Honorareinbehalt hat keine aufschiebende Wirkung.

Der betroffene Vertragszahnarzt kann den Honorareinbehalt durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft abwenden.

Der bisherige Abs. 6 des § 4 wird zu Abs. 7."

Münster, den 3.12.2001

Dr. Dietmar G o r s k i
Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Konrad K o c h
Vorsitzender der Vertreterversammlung

MBl. NRW 2002 S. 141