Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 1 vom 8.1.2002 Seite 1 bis 30

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
an2
 

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

I.

203204

Verwaltungsverordnung
zur Ausführung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.12.2001
B 3100 – 0.7 – IV A 4

Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

I.

1.
In Nummer 4.2 Satz 4 wird die Angabe "35 000 DM" durch die Angabe "18.000 Euro" ersetzt.

2.
In Nummer 4.3 Satz 1 und Satz 3 wird die Angabe "35 000 DM" jeweils durch die Angabe "18.000 Euro" ersetzt.

3.
In Nummer 4.3a Satz 1 wird die Angabe "35 000 DM" durch die Angabe "18.000 Euro" ersetzt.

4.
Nummer 7.6 erhält folgende Fassung:

7.6
Bei der Ermittlung der auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnenden Krankenversicherungsleistungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz BVO sind die Berechnungsgrundlagen auf volle Euro nach unten abzurunden.

Beispiel:

Einer außerhalb des öffentlichen Dienstes tätigen Ehefrau eines Beamten sind beihilfefähige Gesamtaufwendungen von 1.000 Euro entstanden. Die private Krankenversicherung hat hierzu 750,50 Euro erstattet. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt monatlich 100,50 Euro, zu dem der Arbeitgeber einen Zuschuss von 40,70 Euro leistet. Von den Leistungen der Krankenversicherung sind auf die beihilfefähigen Gesamtaufwendungen anzurechnen

40 x 750 = 600 Euro
50

Beihilfefähig sind 400 Euro.

5.
In Nummer 9.3 Buchstabe k) wird die Angabe "3,60 DM" durch die Angabe "3,02 Euro" und die Angabe "50,- DM" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

6.
In Nummer 9.4 Satz 4 wird die Angabe "80,- DM" durch die Angabe "41 Euro" und die Angabe "160,- DM" durch die Angabe "82 Euro" ersetzt.

7.
In Nummer 9a.1 Satz 3 wird die Angabe "50,- DM" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

8.
In Nummer 9a.4 wird die Angabe "1500 DM" durch die Angabe "750 Euro" ersetzt.

9.
In Nummer 11.3 Satz 1 wird die Angabe "20 DM" durch die Angabe "11 Euro" ersetzt.

10.
In Nummer 11.4 Satz 2 wird die Angabe "140 DM" durch die Angabe "70 Euro", die Angabe "60 DM" durch die Angabe "30 Euro", die Angabe "84 DM" durch die Angabe "42 Euro" sowie die Angabe "36 DM" durch die Angabe "18 Euro" ersetzt.

11.
In Nummer 11.5 Satz 1 wird die Angabe "1000 DM" jeweils durch die Angabe "600 Euro" ersetzt.

12.
In Nummer 11.7 Satz 1 wird die Angabe "150 DM" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

13.
In Nummer 12a.3 Satz 2 wird die Angabe "4800 DM" durch die Angabe "2.455 Euro" ersetzt.

14.
In Nummer 12a.4 Satz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:

bei einem Beihilfeberechtigten

mit Bezügen bis
2.600 Euro

mit Bezügen von mehr als 2.600 Euro bis 5.200 Euro

Mit Bezügen von mehr als 5.200 Euro

ohne Angehörige

10 vom Hundert

11 vom Hundert

12 vom Hundert

mit 1 Angehörigen

8 vom Hundert

9 vom Hundert

10 vom Hundert

mit 2 oder 3 Angehörigen

6 vom Hundert

7 vom Hundert

8 vom Hundert

mit mehr als 3 Angehörigen

4 vom Hundert

5 vom Hundert

6 vom Hundert

der um 1.300 Euro verminderten Bezüge.

15.
Nummer 12a.5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Das Finanzministerium gibt den jeweils gültigen Höchstbetrag bekannt;
er beträgt für die Zeit

vom 1.8.2000 bis 31.12.2001 6.598 DM,

ab 1.1.2002 3.374 Euro.

16.
In Nummer 12c erhält das Beispiel folgende Fassung:

Beispiel:

Einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe III entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs Aufwendungen für eine geeignete Pflegekraft in Höhe von 2.000 Euro. Die Pflegeversicherung erbringt eine Kombinationsleistung, bei der die zustehende Pflegesachleistung (entspricht § 5 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz BVO) in Höhe von 64 v. H. und das zustehende Pflegegeld (entspricht § 5 Abs. 4 Satz 1 BVO) in Höhe von 36 v. H. gewährt werden.

Die Aufwendungen für die Pflegekraft sind somit bis zu 916,48 Euro (64 v. H. des Höchstbetrages von 1.432 Euro nach § 5 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz BVO) beihilfefähig. Die Pauschale nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BVO ist daneben mit 239,40 Euro (36 v. H. von 665 Euro) in Ansatz zu bringen. Die 1.432 Euro übersteigenden Kosten sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BVO beihilfefähig.

17.
In Nummer 20.1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

Rechnungsbeträge in ausländischer Währung (außerhalb des Euroraumes) sind mit dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe maßgebenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der auf die Aufwendungen entfallende Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird (z.B. durch Umtauschbestätigung der Bank).

18.
In Nummer 22c.4 wird die Angabe "10 DM" durch die Angabe "5 Euro" ersetzt.

19.
In Nummer 24b wird die Angabe "200 DM" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

II.

Die bisherigen Anlagen 1, 2, 4, 7 und 12 werden durch die beigefügten Anlagen 1, 2, 4, 7 und 10 ersetzt.

III.

Abschnitte I und II gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2001 entstehen.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 4, pdf.file

Anlage 7, pdf.file

Anlage 10, pdf.file

MBl. NRW 2002 S. 2