Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 1 vom 8.1.2002 Seite 1 bis 30

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

203206

Rahmenvertrag
über die Versicherungen
der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.12.2001 -
B 2713 -1.1.4 - IV A 3

Mein RdErl. v. 13.10.2000 (MBl. NRW. S. 1515/SMBl. NRW. 203206) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Der Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen vom 10.10.2000 ist wegen der Währungsumstellung neu gefasst worden (Anlage 1); er berücksichtigt weiterhin die Änderung der Kraftfahrzeugrichtlinien (RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.3.1999 – SMBl. NRW. 20024 –) und der Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn (RdErl. d. Finanzministeriums v. 20..8.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) hinsichtlich der Regressansprüche des Dienstherrn bei zulässiger privater Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges.

2.
Nummer 4.1.3 erhält folgende Fassung:

4.1.3
Die Mindestversicherungssummen (Fußnote zu § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages) betragen ab dem 1.1.2002:

2.500.000,00 Euro

für Personenschäden

7.500.000,00 Euro

bei mehreren Personen

500.000,00 Euro

für Sachschäden

50.000,00 Euro

für Vermögensschäden, die nicht auf Personenverletzung oder Sachbeschädigung zurückzuführen sind.

3.
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5
Zu § 5

5.1
In der Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Absatz 2) beträgt die Versicherungssumme 26.000 Euro je Schadenereignis. Bei zugelassener privater Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges (§ 17 Abs. 7 KfzR) kann gewählt werden, ob der Versicherungsschutz den Eigenanteil von 300 Euro je Schadenereignis nach Nr. 4.2 der Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn (RdErl. d. Finanzministeriums v. 20..8.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) umfassen soll; auf den unterschiedlich Beitrag (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrages) wird hingewiesen..

5.2
Die Versicherungssummen in der Regress-Haftpflichtversicherung (Absatz 5) betragen ab dem 1.1.2002:

bis 5.200.000,00 Euro

für Personenschäden

bis 10.400.000,00 Euro

insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen

bis 1.600.000,00 Euro

für Sach- und Vermögensschäden.

5.3
In der Unfallversicherung (Absatz 6) wird auf die Wahlmöglichkeit zwischen 2 Alternativen (mit oder ohne Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten sowie unterschiedliche Versicherungssummen) hingewiesen.

4.
Nummer 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Die Beiträge enthalten die ab 1.1.2002 geltende Versicherungssteuer von 16 %.

5.
In Nummer 7.2 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Worte "- bis 31.12.2000 dreimonatigen –" gestrichen.

6.
Die Anlage 1 wird durch die beigefügte Anlage 1 ersetzt.

Anlage 1, pdf.file

MBl. NRW 2002 S. 20