Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 12 vom 8.3.2002 Seite 213 bis 230

Richtlinien für den Einsatz von Geruchsspurenvergleichshunden im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
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Richtlinien für den Einsatz von Geruchsspurenvergleichshunden im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

I.

20510

Richtlinien für den Einsatz von Geruchsspurenvergleichshunden
im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

RdErl. d. Innenministeriums v. 11. 1. 2002
42.2 - 6402/ 43.2 – 8535

Mein RdErl. v. 23.7.1991 (SMBl. NRW 20510) wird wie folgt geändert:

1
Nr. 3.3, Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:

"Gegenstände / Spuren sind im trockenen Zustand in neuen und durch Auskochen gereinigten und geschlossenen Glasbehältern, ersatzweise Aluminium- oder Einwegplastiktüten, zu sichern. Werden Einwegplastiktüten verwendet, sind die Gegenstände / Spuren zum Zwecke der ausschließlichen Verwahrung nach Möglichkeit zusätzlich in Gläsern zu lagern"

2
Nr. 4.4, Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

"Außer dem Tatverdächtigen / Zeugen sind dazu regelmäßig sechs weitere Vergleichspersonen heranzuziehen. Als Spurenträger sind Vierkantröhrchen aus Edelstahl zu verwenden, die vor der Kontamination thermisch gereinigt werden."

3
Nr. 4.5, Satz 1 wird gestrichen.

4
Nr. 4.5, Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

"Die Personen kontaminieren die Metallröhrchen in der Regel über die Hand. Dabei halten sie die Metallröhrchen für die Dauer von ca. zwei Minuten fest."

5
Nr. 4.6, Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

Die Vergleichsröhrchen sind, nach Personen getrennt, in thermisch gereinigten Gläsern zu sichern und für den Test aufzubewahren.

6
Nr. 5.1, Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:

"Der Geruchsspurenvergleich wird in der Regel bei der Landespolizeischule für Diensthundführer durchgeführt.

Die kontaminierten Vierkantröhrchen werden auf vorher thermisch gereinigten Edelstahlflächen einer Arbeitsplattform ausgerichtet."

7
Nr. 5.3 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Das Geruchsspurenvergleichsverfahren gliedert sich in Vor- und Haupttest. Beide Tests werden an einem Tag durchgeführt."

8
Nr. 5.3.2, Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Bei dem Vortest und dem Haupttest wird mit Ausnahme der im Vortest zugeordneten Person dieselbe Vergleichsgruppe eingesetzt."

9
Nr. 5.4, Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

"Für den Geruchsspurenvergleich sind drei Geruchsspurenvergleichshunde unabhängig voneinander einzusetzen. Stimmen alle drei Geruchsspurenvergleichshunde im Ergebnis überein, besteht sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung zwischen Spurenverursacher und der dem Vergleichsspurenträger zugeordneten Person. Wird das Beweismittel von weniger als drei Hunden zugeordnet, relativiert sich die Verfahrenssicherheit entsprechend. Das gilt sowohl für den Vortest als auch für den Haupttest. Die im Haupttest eingesetzten Hunde müssen mit den im Vortest eingesetzten Hunden identisch sein."

10
Nr. 7 wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Sie bereitet sich darauf vor, das Konditionierungs- und Trainingsprogramm der Geruchsspurenvergleichshunde durch sachverständige Zeugen den Prozessbeteiligten zu erläutern."

11
Nr. 8, Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Die Vergleichsgeruchsspurenträger sind nach erfolgtem Spurenvergleich thermisch zu neutralisieren."

12
Die Anlage "Hinweise zur Konditionierung von Geruchsspurenvergleichshunden" entfällt.

MBl. NRW 2002 S. 214