Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 12 vom 8.3.2002 Seite 213 bis 230

Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnotifizierungsgebühren (EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93; Abfallverbringungsgesetz; vorl. VwV Abfallnotifizierungsgebühren)
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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnotifizierungsgebühren (EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93; Abfallverbringungsgesetz; vorl. VwV Abfallnotifizierungsgebühren)

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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnotifizierungsgebühren
(EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93; Abfallverbringungsgesetz;
vorl. VwV Abfallnotifizierungsgebühren)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 21.01.2002 - IV - 4 -116.3

I.
Die Gebührenbemessung

für die Entscheidung über die Erteilung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung nach § 4 Abfallverbringungsgesetz
(AbfVerbrG) i. V. m. Art. 3 bis Art. 12 und Art. 14 bis Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung,

für die Entnahme und Untersuchung einer Probe der beförderten Abfälle nach § 4 Abs. 4 AbfVerbrG,

richtet sich nach den in der Tarifstelle 28.2.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmensätzen.

II.
Bei der Festsetzung der Gebühren innerhalb dieser
Rahmensätze sind im Einzelfall zu berücksichtigen

der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlungen für den Gebührenschuldner.

Dabei ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen.

1
Gebühren für die Erteilung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung nach § 4 AbfVerbrG i. V. m. Art. 3 bis 12 und Art. 14 - 22 der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 259/93.

Die Gebühr für die Erteilung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung setzt sich zusammen

1.1
aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und

1.2
aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der zur Verbringung vorgesehenen Gesamtabfallmenge je 1 000 kg mit

1.2.1
bei Abfällen zur Beseitigung
1.2.1.1
Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt verunreinigt durch Schadstoffe
1.2.1.1.1

beim Export

1 Euro

1.2.1.1.2

beim Import

0,5 Euro

1.2.1.2
sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle
1.2.1.2.1

beim Export

1 Euro

1.2.1.2.2

 beim Import

0,5 Euro

1.2.2
bei Abfällen zur Verwertung
1.2.2.1

 Abfälle der Grünen Liste, deren Export zu notifizieren ist und Abfälle
der Gelben Liste



0,25 Euro

1.2.2.2

Abfälle der Roten Liste
und nicht gelistete Abfälle


0,5 Euro

2
Die Höchstgebühr beläuft sich

2.1
bei der Erteilung einer Einzelgenehmigung für

2.1.1

Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder
hausmüllähnliche Abfälle


auf 500 Euro

2.1.2

Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt,
verunreinigt durch Schadstoffe


auf 1 500 Euro

2.1.3

sonstige Abfälle, insbesondere besonders
überwachungsbedürftige Abfälle


auf 2 500 Euro

2.2
bei der Erteilung einer Sammelgenehmigung für
2.2.1

Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder
hausmüllähnliche Abfälle


auf 3 000 Euro

2.2.2

Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt,
verunreinigt durch Schadstoffe


auf 4 000 Euro

2.2.3

sonstige Abfälle, insbesondere besonders
überwachungsbedürftige Abfälle


auf 5 000 Euro.

3

In besonderen Härtefällen kann die Gebühr bis zu dem Mindestbetrag von


50 Euro

ermäßigt werden.

Für die Ablehnung einer Einzel- oder Sammelgenehmigung
beträgt die Gebühr mindestens



150 Euro.

III.

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22.12.1994 - IV A 6 - 115.5 (n. v.) wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW 2002 S. 216