Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 19.3.2002 Seite 253 bis 270

76. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Juni 2001
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76. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Juni 2001

20310
203308

76. Tarifvertrag
zur Änderung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages

vom 29. Juni 2001

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums
– B 4100 – 1.1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums
- II A 2 – 7.20.01
v. 30. 1. 2002

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 24.2.1961 (SMBl. NRW. 20310), und der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 17.1.1967 (SMBl. NRW 203308) geändert wird, geben wir bekannt.

76. Tarifvertrag
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages

vom 29. Juni 2001

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,


der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,


der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)           Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)           der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft/Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

e. V. - Hauptvorstand -,

diese zugleich handelnd für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

- die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft/Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e. V. – Bundesvorstand - ,

diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,


und

b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Änderung des BAT

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 75. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 5. Oktober 2000, wird wie folgt geändert:

1.
Der folgende § 1a wird eingefügt:

"§ 1a
Besonderer Geltungsbereich

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),

b) der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW)

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und in Satz 1 nach dem Wort "gilt" die Worte " , soweit die Angestellten nicht unter den Geltungsbereich eines ersetzenden Tarifvertrages nach Absatz 2 fallen," gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.


2033
08

§ 2
Änderung der Versorgungs-Tarifverträge

(1) § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1996, zuletzt geändert durch den 27. Änderungstarifvertrag vom 5. Oktober 2000, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe k wird nach dem Klammerzusatz "(TV-V)" ein Komma eingefügt.

2. Es wird folgender Buchstabe l angefügt:

"l) Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW)"

(2) § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967, zuletzt geändert durch den 37. Änderungstarifvertrag vom 5. Oktober 2000, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe i wird nach dem Klammerzusatz "(TV-V)" ein Komma eingefügt.

2. Es wird folgender Buchstabe j angefügt:

"j) Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW)"

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

MBl. NRW 2002 S. 254