Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 19.3.2002 Seite 253 bis 270

Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 29. Oktober 2001 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 29. Oktober 2001 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)

20310
20314

Änderungstarifvertrag Nr. 3
vom 29. Oktober 2001
zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter
des Bundes und der Länder (MTArb)

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 4100 – 1.1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 – 7.20.01 – 1/02
v. 30.1.2002

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (einschließlich Sonderregelungen), bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1996 – SMBl. NRW. 20310 -, sowie der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb, bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 10.8.1966 – SMBl. NRW 20314 -, geändert wird, geben wir bekannt.

Änderungstarifvertrag Nr. 3

vom 29. Oktober 2001

zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter
des Bundes und der Länder (MTArb)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di -
- Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1

Änderung des MTArb

Der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum MTArb vom 5. Mai 1998, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht des MTArb werden in der Anlage 2 Abschn. A SR 2 l die Worte "Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesamtes für Zivilschutz" gestrichen.

2.
§ 1 Buchst. b erhält die folgende Fassung:

"b) der Länder - mit Ausnahme der Länder Berlin und Bremen - und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,".

3.
§ 2 Abs. 1 Abschn. A Buchst. l wird unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.

4.
In § 3 Abs. 1 werden im Buchstaben l nach dem Wort "Kesselwärter" das Komma durch einen Punkt ersetzt sowie Buchstabe m gestrichen.

5.
§ 6 Abs. 1 Unterabs. 2 wird gestrichen.

6.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oder ekelerregenden" gestrichen.

7.
Die Übergangsvorschrift zu § 15 a Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen.

8.
In § 31 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. c werden die Worte "des Erziehungsurlaubs" durch die Worte "der Elternzeit" ersetzt.

9.
In § 33 Abs. 3 Unterabs. 1 werden die Worte "der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Vorstände der Bereiche auf Bundesebene sowie des Hauptvorstandes auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft" durch die Worte "der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften" ersetzt.

10.
In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "der Arbeitszeitordnung" durch die Worte "des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt.

11.
§ 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Ziffer "1." nach dem Einleitungssatz wird gestrichen.

b) Die Ziffer 2 einschließlich Wortlaut wird gestrichen.

12.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Worte "ist die Tarifklasse II" durch die Worte "sind die Bestimmungen für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8" ersetzt.

b) In Nr. 3 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden nach den Worten "kommunalen Arbeitgeberverbände" die Worte "oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" eingefügt.

13.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "stationär" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 Buchst a sowie in der Übergangsvorschrift hierzu werden jeweils die Worte "Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI)" durch die Worte "voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)" ersetzt.

c) In Absatz 7 Unterabs. 1 werden die Worte "§ 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI" durch die Worte "§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX" ersetzt.

14.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchst. aa werden nach den Worten "kommunalen Arbeitgeberverbände" die Worte "oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" eingefügt.

bb) Im letzten Satzteil wird das Zitat "§ 6 Abs. 1 Unterabs. 3" durch das Zitat "§ 6 Abs. 1 Unterabs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Unterabs. 3 wird das Zitat "§ 6 Abs. 1 Unterabs. 3" durch das Zitat "§ 6 Abs. 1 Unterabs. 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden das Semikolon und die Worte "§ 6 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt entsprechend" gestrichen.

15.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 Unterabs. 2 und 3 wird jeweils in Satz 2 das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.

b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.

c) In Absatz 11 Satz 2 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

d) In Absatz 12 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.

16.
In § 49 Abs. 5 Unterabs. 2 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.

17.
§ 61 Satz 1 erhält die folgende Fassung:

"Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform."

18.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt.

bb) In Unterabsatz 1 Satz 3 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

cc) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte "§ 36 oder § 37 SGB VI" durch die Worte "§ 236 oder § 236 a SGB VI" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Arbeiter, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Arbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält die folgende Fassung:

"(4) Liegt bei einem Arbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes."

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Unterabsatz 1 Satz 1 werden das Wort "Berufsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" und das Wort "weiterbeschäftigt" durch die Worte "wieder eingestellt" ersetzt.

bb) In Unterabsatz 2 werden das Wort "berufsunfähig" durch die Worte "teilweise erwerbsgemindert" ersetzt.

g) Die Übergangsvorschrift wird gestrichen.

19.
Die Anlage 2 Abschn. A wird wie folgt geändert:

a) Nr. 12 SR 2 d wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 Buchst. b werden die Worte "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderten Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

b) Nr. 13 SR 2 e wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 Buchst. b werden die Worte "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderten Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

c) In Nr. 7 Satz 3 SR 2 h wird jeweils das Wort "Truppenverpflegung" durch das Wort "Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt.

d) Die SR 2 l werden gestrichen.

20.
Die Anlage 2 Abschn. B SR 2 m wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende Nr. 1 a eingefügt:

"Nr. 1 a
Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit

Einem Antrag des Arbeiters auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.

Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt."

b) In Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl "39" durch die Zahl "237 a" ersetzt.

c) Nr. 3 Satz 1 erhält die folgende Fassung:

"Das Arbeitsverhältnis des Arbeiters endet vor Vollendung des 65. Lebens-jahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Justizvollzugsdienst auf Grund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist."

21.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt A werden die Nummern 1 bis 10 durch die folgenden Nummern 1 bis 7 ersetzt:

"1. Bundessortenamt

Versuchsfelder, Versuchsstationen

2. Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft Braunschweig-Völkenrode (FAL)

Versuchsfelder, Versuchsstationen, Versuchsställe

3. Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft

Versuchsfelder, Versuchsweinberge

4. Bundesanstalt für Milchforschung

Versuchsstationen

5. Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft

Versuchsfelder

6. Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere

Versuchsställe

7. Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen

Versuchsfelder, Versuchsstationen, Versuchsweinberge"

b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer I (Baden-Württemberg) werden in Nr. 1 die Worte "psychiatrischen Landeskrankenhäuser" durch die Worte "Zentren für Psychiatrie" ersetzt.

bb) Die Ziffer III (Hessen) erhält die folgende Fassung:

"III. Hessen

1. Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

2. die landwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe, Lehr- und Versuchsstationen und Versuchsfelder des Fachbereiches Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen

3.
- die landwirtschaftlichen Versuchsbetriebe, Lehr- und Versuchsfelder sowie das Gewächshaus für tropische Nutzpflanzen des Fachbereichs Landwirtschaft, Internationale Agrarentwicklung und Ökologische Umweltsicherung

- die gärtnerischen Lehr- und Versuchsanlagen und -einrichtungen der Abteilung Botanik des Fachbereichs Biologie/Chemie

- die Lehr- und Versuchsanlagen der Arbeitsgruppe Landschafts-ökologie des Fachbereichs Stadtplanung, Landschaftsplanung

der Universität Gesamthochschule Kassel

4. die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Lehr-, Forschungs- und Versuchsbetriebe des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz."

20314

§ 2
Änderung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis
des Bundes zum MTArb

Der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV LohngrV) vom 11. Juli 1966, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 20. Juni 2001 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb, wird wie folgt geändert:

Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt B Unterabs. 2 Buchst. e wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.

2. Abschnitt C Unterabs. 2 wird gestrichen.

§ 3
Änderung des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis
der Länder zum MTArb

Der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966, zuletzt geändert durch § 3 des Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum MTArb vom 17. Juli 1996, wird wie folgt geändert:

Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 Satz 3 Buchst. e wird das Wort "Erziehungsurlaubs" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.

b) In Unterabsatz 2 Buchst. e wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.

2. Abschnitt C Satz 2 wird gestrichen.

§ 4

Übergangsvorschrift

Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Jubiläumszeit, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.

§ 5
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 2001

B.

Zur Durchführung des Änderungs-Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

Der Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum MTArb zeichnet die Änderungen aus dem 77. Änderungstarifvertrag zum BAT nach, soweit für Arbeiter vergleichbare zu ändernde Tarifvorschriften bestehen; entsprechend wird auf die Ausführungen hierzu in Abschnitt B Nr. 2 des Gem.-RdErl. v. 30.01.2002 – MBl. NRW 2002 S. 257 – verwiesen.

Ergänzend wird zu den Änderungen in § 62 MTArb auf Folgendes hingewiesen:

Für die Änderungen in Absatz 1 und Absatz 2, die Einfügung des neuen Absatzes 3 und die Änderung im bisherigen Absatz 3 (jetzt Absatz 4) gelten die Ausführungen zu § 59 BAT entsprechend. Der bisherige Absatz 4 (jetzt Absatz 5) erfasst künftig nicht mehr die Fälle der Weiterbeschäftigung eines vermindert erwerbsfähigen Arbeiters (denn insoweit gilt der neue Absatz 3), sondern nur noch solche Fälle, in denen ein vermindert erwerbsfähiger Arbeiter eingestellt wird.

MBl. NRW 2002 S. 254