Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 19.3.2002 Seite 253 bis 270
77. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Oktober 2001 |
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Normkopf Norm Normfuß |
77. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Oktober 2001
20310
77. Tarifvertrag
zur Änderung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 29. Oktober 2001
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 4100 – 1.1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 – 7.20.01 – 1/02
v. 30.1.2002
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, die Anlage 1a zum BAT, jeweils bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 24.2.1961 (SMBl. NRW. 20310), und der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 17.1.1967 (SMBl. NRW. 203308) geändert wird, geben wir bekannt.
77. Tarifvertrag
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 29. Oktober 2001
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- den Marburger Bund,
und
b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Änderung des BAT
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 76. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom
29. Juni 2001, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 1 Buchst. b erhält die folgende Fassung:
"b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören, sowie der Stadtgemeinde Bremen,"
2.
In § 1 a werden die Worte "der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW)" durch die Worte "ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört," ersetzt.
3.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e Ziff. I. und II. werden jeweils die Worte "Bundesministers für Verteidigung" durch die Worte "Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.
b) In Buchstabe f wird die Ziffernbezeichnung "I." gestrichen.
c) Der Wortlaut des Buchstaben h wird gestrichen.
d) Die Buchstaben z1 und z2 werden durch den folgenden Buchstaben z ersetzt:
z) des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern"
4.
In § 3 wird der Wortlaut der Buchstaben n und p gestrichen.
5.
In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oder ekelerregenden" gestrichen.
6.
Die Übergangsvorschrift zu § 15 a Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen.
7.
§ 19 Abs. 1 Unterabs. 2 wird gestrichen.
8.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Buchst. a werden nach den Worten "kommunalen Arbeitgeberverbände" die Worte "oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" eingefügt.
c) In der Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. a und c werden nach dem Wort "bei" die Worte "der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder" eingefügt.
9.
§ 23 a Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Buchst. d wird das Wort "Erziehungsurlaubs" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.
bb) In Satz 3 Buchst. a wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.
b) Nr. 6 Satz 2 wird gestrichen.
10.
§ 23 b Abschn. B Satz 2 wird gestrichen.
11.
In der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 (Fassung Bund/TdL) werden nach den Worten "kommunalen Arbeitgeberverbände" die Worte "oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" eingefügt.
12.
§ 29 Abschn. B wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 4 werden
aa) die Worte "Anspruchsberechtigte nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BBesG" durch die Worte "Anspruchsberechtigte nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG" ersetzt,
bb) nach den Worten "Ortszuschlag der Stufe 2" die Worte ",Familienzuschlag der Stufe 1" eingefügt,
cc) nach den Worten "eine entsprechende Leistung" das Komma und die Worte "Anwärterverheiratetenzuschlag nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BBesG" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten "ebenfalls der" die Worte ", Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten "versorgungsberechtigt ist," die Worte "der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder" eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 3 werden nach den Worten "Besoldungsgesetzen über" das Wort "Familienzuschläge," eingefügt.
e) Die Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 werden unter Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen.
13.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
"(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden - ggf. als Ausgleichszulage - erhalten; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e beträgt bei diesen Angestellten 0,38 Euro je Stunde. Für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis V c, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten, gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 Euro je Stunde beträgt."
b) Die Protokollnotiz zu Absatz 5 wird gestrichen.
14.
In § 36 Abs. 1 Unterabs. 5 Buchst. c werden die Worte "des Erziehungsurlaubs" durch die Worte "der Elternzeit" ersetzt.
15.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "stationär" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 Buchst. a werden die Worte "Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI)" durch die Worte "voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)" ersetzt.
c) In Absatz 7 Unterabs. 1 werden die Worte "§ 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI" durch die Worte "§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX" ersetzt.
16.
In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Bundes und der Länder" durch die Worte "im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" ersetzt.
17.
Die Protokollnotiz zu § 42 Abs. 1 wird gestrichen.
18.
§ 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
"1. § 11 Satz 2 gilt entsprechend."
b) In Nr. 4 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden nach den Worten "kommunalen Arbeitgeberverbände" die Worte "oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" eingefügt.
19.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird in den Unterabsätzen 2 und 3 jeweils in Satz 2 das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
d) In Absatz 5a wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.
20.
In § 49 Abs. 2 Unterabs. 2 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" ersetzt.
21.
In § 52 Abs. 4 Unterabs. 1 werden die Worte "der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Vorstände der Bereiche auf Bundesebene sowie des Hauptvorstandes bzw. der Bezirksvorstände, der Landesvorstände, der Bundesberufs- und der Bundesfachgruppenvorstände auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften" durch die Worte "der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften" ersetzt.
22.
In § 52 a Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "der Arbeitszeitordnung" durch die Worte "des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt.
23.
§ 57 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
"Kündigungen – auch außerordentliche – bedürfen der Schriftform."
24.
§ 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt.
bb) In Unterabsatz 1 Satz 3 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
cc) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte "§ 36 oder § 37 SGB VI" durch die Worte "§ 236 oder § 236 a SGB VI" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
"(3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt."
d) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
"(4) Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes."
e) In der Protokollnotiz zu Absatz 1 und 2 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
f) Die Übergangsvorschrift wird gestrichen.
25.
In § 63 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.
26.
§ 69 erhält die folgende Fassung:
"§ 69
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die Vorschriften anzuwenden, die
a) im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,
b) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten der Gemeinden des Landes
gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat."
27.
§ 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "stationär" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabsatz 4 Buchst. a werden die Worte "Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI)" durch die Worte "voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)" ersetzt.
bb) In Unterabsatz 5 Buchst. b werden die Worte "§ 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI" durch die Worte "§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX" ersetzt.
28.
§ 74 Abs. 2 Unterabs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2005."
29.
Die SR 2 e I werden wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Nr. 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Bundesministers der Verteidigung" durch die Worte "Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.
b) In Nr. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesministers der Verteidigung" durch die Worte "Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.
c) In Nr. 9 a Abs. 4 werden die Worte "den MTB II, den MTL II" durch die Worte "den MTArb" ersetzt.
30.
In der Überschrift und in Nr. 1 der SR 2 e II werden jeweils die Worte "Bundesministers für Verteidigung" durch die Worte "Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.
31.
In der Überschrift der SR 2 f I erhält der Klammerzusatz die folgende Fassung:
"(SR 2 f BAT)".
32.
Die SR 2 h werden gestrichen.
33.
Die SR 2 n werden wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 Satz 2 werden die Worte "Nummern 6 bis 8" durch die Worte "Nummer 2 Abs. 2 sowie die Nummern 6 bis 8" ersetzt.
b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Einem bisherigen einzigen Absatz wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
bb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Dem Antrag des Angestellten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt."
c) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl "39" durch die Zahl "237 a" ersetzt.
bb) In Absatz 5 werden die Worte "den MTB II, den MTL II" durch die Worte "den MTArb" ersetzt.
d) Nr. 7 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
"Das Arbeitsverhältnis des Angestellten endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Justizvollzugsdienst aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist."
34.
In Nr. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Buchst. c SR 2 s werden die Worte "im Erziehungsurlaub" durch die Worte "in der Elternzeit" ersetzt.
35.
Die SR 2 x werden wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Unterabs. 3 wird wie folgt geändert:
a1) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.
a2) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Feuerwehrzulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007."
bb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3)Einem Antrag des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt."
b) In Nr. 4 Abs. 4 werden die Worte "den MTB II, den MTL II" durch die Worte "den MTArb" ersetzt.
36.
Die SR 2 y werden wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Protokollnotiz Nr. 6 wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
"Abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 können Arbeitsverträge nach
§ 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet werden."
bb) In Satz 3 werden die Worte "§ 1 BeschFG" durch die Worte "§ 14 Abs. 2 und 3 TzBfG" ersetzt.
cc) In Buchstabe a werden die Worte "nach dem BeschFG" durch die Worte "nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG" ersetzt.
dd) In Buchstabe g werden die Worte "Nrn. 2, 3, 5, 7 und 8" durch die Worte "Nrn. 2, 3 und 7" ersetzt.
ee) Es wird folgender Unterabsatz angefügt:
"§ 21 TzBfG gilt in den Fällen, in denen die auflösende Bedingung nicht auf Gründen in der Person des Angestellten beruht, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG anstelle der Frist von zwei Wochen eine solche von vier Wochen tritt, sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung länger als ein Jahr bestanden hat."
b) In Nr. 4 werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Worte "solange das Arbeitsverhältnis noch nicht mindestens ein Jahr bestanden hat" eingefügt.
c) Nr. 5 wird unter Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen.
d) Nr. 8 wird gestrichen.
37.
Die SR 2 z 1 werden wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält die folgende Fassung:
"Sonderregelungen für Angestellte des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (SR 2 z BAT)".
b) In Nr. 1 werden die Worte "der Beschaffungsstelle des Bundesministers" durch die Worte "des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums" ersetzt.
38.
Die SR 2 z 2 werden gestrichen.
39.
In § 2 der Anlage 4 wird die Bezeichnung "2 f I" durch die Bezeichnung "2 f" ersetzt.
§ 2
Änderung der Anlage 1 a zum BAT für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Die Anlage 1 a zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, zuletzt geändert durch § 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) vom 29. November 2000, wird wie folgt geändert:
I.
In der Inhaltsübersicht wird der Wortlaut zu Teil III Abschn. C gestrichen.
II.
Teil III wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut zu Abschnitt C wird gestrichen.
2. In Abschnitt E Unterabschn. II wird Absatz 2 der Protokollnotiz wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Zulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007."
3. In Abschnitt F wird Absatz 5 Unterabs. 3 der Vorbemerkungen wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden sind," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes sind die dort genannten Zulagen bei Angestellten, die diese Zulagen bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden sind, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b und IV a bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen VII bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007."
4.In Abschnitt L Unterabschn. XI wird Absatz 2 der Protokollnotiz Nr. 2 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Zulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppe IV b bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen VI b bis V b bis zum 31. Dezember 2007."
203308
§ 3
Änderung der Versorgungs-Tarifverträge
(1) Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 des 76. Tarifvertrages zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Juni 2001, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe k wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Buchstabe l werden die Worte "Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW)" durch die Worte "eines Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört," ersetzt.
2. § 5 Abs. 3 wird gestrichen.
3. In § 6 Abs. 2 erhält Buchstabe e die folgende Fassung:
"e) geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - beschäftigt ist oder".
(2) Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967, zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des 76. Tarifvertrages zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 29. Juni 2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe i wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Buchstabe j werden die Worte "Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW)" durch die Worte "eines Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört," ersetzt.
2. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.
3. In § 5 Abs. 2 erhält Buchstabe e die folgende Fassung:
"e) geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - beschäftigt ist oder".
(3) Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e.V. (VersTV-Saar) vom 15. November 1966, zuletzt geändert durch den 25. Änderungstarifvertrag vom 5. Oktober 2000, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.
2. In § 5 Abs. 2 erhält Buchstabe e die folgende Fassung:
"e) geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - beschäftigt ist oder".
§ 4
Übergangsvorschriften
(1) Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.
(2) Für Arbeitnehmer des Luftfahrt-Bundesamtes, die auf Grund von § 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (Artikel 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992) Aufgaben der Flugsicherung wahrnehmen, gelten die Sonderregelungen 2 h BAT und Teil III Abschn. C der Anlage 1 a zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter.
§ 5
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
B.
Zur Durchführung des Änderungs-Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
1
§ 1 Nr. 1, Nr. 8 Buchst. b und c, Nr. 11, Nr. 16, Nr. 18 Buchst. b und Nr. 26 (= §§ 1, 20, 27, 39, 44 und 69 BAT)
Durch die Aufnahme auch der Arbeitgeberverbände im Bereich der TdL in den Geltungsbereich des BAT wird die Tarifbindung hinsichtlich derjenigen Arbeitgeber hergestellt, die neben den Ländern Mitglied eines solchen Arbeitgeberverbandes sind. Die übrigen Tarifvorschriften waren redaktionell anzupassen; insbesondere ist die in verschiedenen Vorschriften enthaltene Definition des öffentlichen Dienstes um die Arbeitgeberverbände im Bereich der TdL erweitert worden.
2
Zu § 1 Nr. 2 (= § 1 a BAT)
Die Änderung betrifft nur den Bereich der VKA.
3
Zu § 1 Nrn. 3, 29, 30, 31, 32, 37, 38 und 39 (= § 2, SR 2 e I, SR 2 e II, SR 2 f I, SR 2 h, SR 2 z1, SR 2 z2, Anlage 4 BAT)
Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen; die Streichung in Buchstabe h (Flugsicherungsdienst) sowie des Buchstaben z2 (Bundesamt für Zivilschutz) trägt den Organisationsänderungen beim Bund Rechnung.
Zu der Streichung der Sonderregelung für den Flugsicherungsdienst wird auf die Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages hingewiesen.
4
Zu § 1 Nrn. 4, 7, 8 Buchst. a, Nr. 9 Buchst. b, Nrn. 10 und 25 und zu § 4 Abs. 1
(= § 3 Buchst. n und p, §§ 19, 20, 23 a, 23 b und 63 BAT)
Durch die Streichung des § 3 Buchst. n ab 1. Januar 2002 wird die Herausnahme der geringfügig beschäftigten Angestellten im Sinne des § 8 SGB IV aus dem Geltungsbereich des BAT aufgegeben, so dass sowohl der BAT als auch die den BAT ergänzenden Tarifverträge (z. B. Zulagentarifverträge, Zuwendungs- und Urlaubsgeld-Tarifvertrag, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen - mit Ausnahme der Versorgungstarifverträge, siehe die dort aufgenommene Ausschlussklausel -) für diese Arbeitsverhältnisse gelten. Dies gilt auch für solche geringfügigen Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Tarifänderung am 1. Januar 2002 bereits bestehen. Die Einbeziehung dieser Arbeitsverhältnisse in den BAT kann ggf. zur Folge haben, dass wegen der Zahlung der tariflichen Leistungen die bisherige Sozialversicherungsfreiheit wegfällt. Soll das Beschäftigungsverhältnis weiterhin die Grenzen des § 8 SGB IV nicht überschreiten, ist eine Reduzierung der Arbeitszeit zu erwägen, die aber nur einvernehmlich erfolgen kann. Bei der Ermittlung der 325 Euro-Grenze (bis 31. Dezember 2001: 630 DM) ist zu bedenken, dass auch die Ansprüche auf Zulagen, Urlaubsgeld, Zuwendung usw. zu berücksichtigen sind.
Die Einbeziehung dieser Arbeitsverhältnisse in den BAT hat u. a. zur Folge, dass eine Beschäftigungs- und Dienstzeit festgesetzt werden muss, die zutreffende Vergütungsgruppe zu ermitteln ist, eine Zuordnung zu einer Stufe bzw. Lebensaltersstufe der Grundvergütung erfolgen muss und die Voraussetzungen für die Zahlung etwaiger familienstandsbezogener Ortszuschlagsanteile festgestellt werden müssen. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit und der Zeit einer Bewährung oder Tätigkeit ist dabei zu beachten, dass die vor dem 1. Januar 2002 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegten Zeiten unberücksichtigt bleiben (vgl. § 4
Abs. 1 des Änderungstarifvertrages). Wegen dieser Übergangsvorschrift hat die Streichung des § 19 Abs. 1 Unterabs. 2, des § 20 Abs. 1 Satz 2, des § 23 a Satz 2 Nr. 6
Satz 2, des § 23 b Abschn. B Satz 2 und des § 63 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz auch keine Auswirkungen auf solche Arbeitnehmer, die sich zwar vor In-Kraft-Treten der Tarifänderung bereits in einem BAT-Arbeitsverhältnis befunden, vorher aber auch in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben. Deren am 31. Dezember 2001 erreichte Beschäftigungszeit usw. erfährt durch die Streichung der vorgenannten Vorschriften keine Änderung.
Bei der Bemessung der Stufe bzw. Lebensaltersstufe der Grundvergütung hingegen sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Zeiten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen.
Da die Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 nicht auf bestimmte Stichtage abstellt, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden haben muss, gilt sie auch für solche Angestellten, die erst nach dem 1. Januar 2002 wieder in den öffentlichen Dienst eingestellt werden.
Sofern mit bisher vom BAT ausgenommenen geringfügig beschäftigten Angestellten arbeitsvertraglich die Anwendung des BAT - ggf. mit Maßgaben - vereinbart war, bleiben etwaige arbeitsvertragliche Ansprüche (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungs- oder Bewährungszeit) durch die Tarifänderung unberührt.
Der Wortlaut zu § 3 Buchst. p BAT konnte gestrichen werden, da Hausschwangere und Ammen nicht mehr beschäftigt werden.
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Zu § 1 Nr. 5 (= § 7 BAT)
Die Tarifvorschrift wurde an eine zeitgemäße Formulierung angepasst.
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Zu § 1 Nr. 6 (= Übergangsvorschrift zu § 15 a BAT)
Die Übergangsvorschrift ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und konnte deshalb gestrichen werden.
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Zu § 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Nrn. 14 und 34 (= § 23 a, § 36, SR 2 s BAT)
Die Änderungen tragen dem Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) Rechnung. Der neue Begriff "Elternzeit" erfasst auch Zeiten des früheren Erziehungsurlaubs, soweit diese bei der Feststellung von Ta-rifansprüchen noch von Bedeutung sind (z. B. bei der Berechnung der Bewährungszeit nach § 23 a Satz 2 Nr. 4 Buchst. d BAT).
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Zu § 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Nr. 19 Buchst. a, b und d und Nr. 20 (= §§ 23 a, 48 und 49 BAT)
Der Ablösung des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) ist in den Tarifvorschriften durch Austausch der Bezugnahmen Rechnung getragen worden.
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Zu § 1 Nr. 12 (= § 29 BAT)
Bei den Änderungen in § 29 Abschn. B Abs. 2, 5, 6 und 7 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an zwischenzeitliche Änderungen der §§ 40 und 62 BBesG.
Die Protokollnotizen Nr. 2 und 3 konnten wegen Zeitablaufs gestrichen werden.
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Zu § 1 Nr. 13 (= § 35 BAT)
Aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 5 können die bei obersten Landesbehörden beschäftigten Angestellten, die keine oberstbehördliche Zulage mehr erhalten - und zwar auch nicht als Ausgleichszulage -, die Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 nunmehr ohne jede Einschränkung erhalten.
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Zu § 1 Nr. 15 Buchst. a und c und Nr. 27 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. bb
(= §§ 37, 71 BAT)
a) Mit der Streichung des Wortes "stationär" in § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. § 71
Abs. 1 Unterabs. 2 wird die gleich lautende Änderung des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) nachvollzogen. Damit besteht künftig auch bei teilstationären und ambulanten Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Anspruch auf Krankenbezüge. Die Gesetzesänderung ist nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (Bundestags-Drs. 14/5074 vom 16. Januar 2001, S. 127) im Zusammenhang mit § 45 SGB IX und der Änderung des § 20 SGB VI zu sehen, wonach nunmehr "während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegen die Rentenversicherungsträger regelmäßig ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach gegeben ist, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung stationär oder ambulant erbracht wird".
Aber auch nach Streichung des Wortes "stationär" wird nach wie vor sowohl in
§ 9 EFZG als auch in § 37 bzw. 71 BAT gefordert, dass die Maßnahme in einer "Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabiliation" durchgeführt wird. Die Anforderungen an eine solche Einrichtung sind in § 107 Abs. 2 SGB V und in § 15
Abs. 2 SGB VI definiert. Danach muss die Einrichtung der stationären Behandlung der Patienten dienen und fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen. Für die Zahlung von Krankenbezügen kommen deshalb weiterhin nur Maßnahmen in solchen Einrichtungen in Betracht, die von einem Träger der Rentenversicherung bzw. einer anderen in Absatz 1 Unterabs. 2 aufgeführten Stelle selbst betrieben werden oder aber mit denen ein Vertrag nach § 111 SGB V oder nach § 21 SGB IX in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SGB VI besteht. In den Fällen des Unterabsatzes 2 Satz 2 müssen an die "vergleichbare Einrichtung" die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie sie hinsichtlich der ärztlichen Verantwortung, der Mitwirkung von besonders geschultem Personal und der angebotenen Behandlungsmaßnahmen für die Einrichtungen der Krankenkassen oder der Rentenversicherungsträger vorgeschrieben sind.
Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation vor ihrem Beginn bewilligt worden ist und zwar entweder von einem Sozialleistungsträger oder - bei nicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versicherten Beschäftigten - von einem Arzt. Für die Zahlung von Krankenbezügen an den nicht arbeitsunfähigen Angestellten bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist es erforderlich, dass die ärztliche Aufsicht so in die Lebensführung eingreift, dass unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein urlaubsmäßiger Zuschnitt der Maßname nicht möglich ist. Insoweit kann die zu § 50 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung bzw. zu entsprechenden Vorschriften in den Arbeiter-Tarifverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des BAG vom 14. November 1979
- 5 AZR 930/77 - AP Nr. 4 zu § 7 LohnFG - m. w. N.) wieder herangezogen werden.
b) In § 37 Abs. 7 Unterabs. 1 und § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b war die Bezugnahme auf § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgehoben worden ist, ohne materielle Änderung durch die neue Bezugnahme auf § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX zu ersetzen.
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Zu § 1 Nr. 15 Buchst. b, Nr. 19 Buchst. c und Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa
(= §§ 37, 48 und 71 BAT)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1827) vorgenommene Ablösung der Begriffe "Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit".
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Zu § 1 Nr. 17 (= § 42 BAT)
Die Protokollnotiz zu § 42 Abs. 1 BAT ist wegen Zeitablaufs gestrichen worden.
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Zu § 1 Nr. 18 Buchst. a (= § 44 BAT)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da das Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder nicht mehr nach Tarifklassen differenziert.
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Zu § 1 Nr. 21 (= § 52 BAT)
Die Vorschrift über die Arbeitsbefreiung für die Teilnahme bestimmter Personen an gewerkschaftlichen Tagungen ist redaktionell an die neue Organisationsstruktur von ver.di angepasst worden. Andere vertragschließende Gewerkschaften sind z. B. die DBB Tarifunion, aber auch die Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Marburger Bund.
Zu der Erwähnung der Bundesfachgruppenvorstände in § 52 Abs. 4 Unterabs. 1 besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien über folgende Niederschrifts-erklärung:
"Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei gewählten Vertretern der Bundesfachgruppenvorstände eine Freistellung nur in Betracht kommt, wenn der Angestellte in einem Bereich beschäftigt ist, der unter die Organisationszuständigkeit der Bundesfachgruppe fällt."
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Zu § 1 Nr. 22 (= § 52 a BAT)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Ablösung der Arbeitszeitordnung durch das Arbeitszeitgesetz.
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Zu § 1 Nr. 23 (= § 57 BAT)
Nachdem aufgrund des § 623 BGB (der durch Artikel 2 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 - BGBl. I S. 333 - in das BGB eingefügt worden ist) für die Kündigung (auch innerhalb der Probezeit) die Schriftform vorgeschrieben ist, war § 57 entsprechend anzupassen.
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Zu § 1 Nr. 24 (= § 59 BAT)
Bei den Änderungen in Absatz 1 und 2 und in der Protokollnotiz hierzu sowie in Ab-satz 4 handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Anpassungen (vgl. auch oben Nrn. 8 und 12). Die Übergangsvorschrift konnte wegen Zeitablaufs gestrichen werden.
Neu ist Absatz 3. Danach kommt es nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt und eine solche auch möglich ist. Antragsberechtigt sind nur Angestellte, bei denen eine teilweise Erwerbsminderung, nicht aber eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Eine Weiterbeschäftigung kommt aber nur in Betracht, wenn im Umfang des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögens eine Tätigkeit auf dem bisherigen oder auf einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz noch möglich ist und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, durch Umorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, auf dem der Arbeitnehmer trotz seiner Beeinträchtigung beschäftigt werden könnte (vgl. Urteil des BAG vom 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - n.v. - sowie Urteil des LAG Niedersachsen vom 1. Dezember 2000 - 12 Sa 1849/95 - ZTR 2001, S. 523). Der Angestellte, der weiterbeschäftigt werden möchte, muss seine Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragen (Ausschlussfrist).
Endet der Monat, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist, noch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist und hat der Angestellte den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Monatsschluss noch nicht gestellt, endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Monats gemäß der Regelung in Absatz 1. Stellt der Angestellte den Antrag auf Weiterbeschäftigung sodann im Folgemonat, aber noch innerhalb der 2-Wochen-Frist, und ist eine Weiterbeschäftigung auch möglich, so fällt die Wirkung des Ab-satzes 1 nachträglich wieder weg.
Ist eine Weiterbeschäftigung nur mit geringerer Wochenstundenzahl möglich, muss der Arbeitsvertrag entsprechend geändert werden.
Eine Weiterbeschäftigung des Angestellten schließt die Anwendung des § 37 Abs. 7 bzw. des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b nicht aus, so dass ab dem Zeitpunkt, von dem ab die Erwerbsminderungsrente zusteht, Krankenbezüge höchstens für den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen gezahlt werden.
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Zu § 1 Nr. 28 (= § 74 BAT)
Auf nachstehende Nr. 22 wird verwiesen.
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Zu § 1 Nr. 33 (= SR 2 n BAT)
Die Änderungen der SR 2 n sind vereinbart worden, um den Angestellten im Justizvollzugsdienst eine Alternative zu der Inanspruchnahme der Übergangsversorgung zu bieten, da die Übergangsversorgung wegen der zwischenzeitlichen Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann nicht mehr gezahlt werden kann, wenn es sich bei der die Übergangsversorgung zum Ruhen bringenden gesetzlichen Altersrente um eine solche handelt, die mit Abschlägen versehen ist. Im Einzelnen gilt zusätzlich zu den bisherigen Möglichkeiten Folgendes:
a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Justizvollzugsdienst aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt, setzt künftig einen entsprechenden schriftlichen Antrag des Angestellten voraus, so dass der Angestellte frei über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden kann. Hierzu ist in der Nr. 7 SR 2 n die schon bewährte Regelung aus der Nr. 5 SR 2 x übernommen worden.
b) Um den Angestellten im Justizvollzugsdienst weiterhin ein Ausscheiden aus der Beschäftigung (nicht aus dem Arbeitsverhältnis) mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglichen zu können, wird in dem neuen Absatz 2 Unterabs. 1 der Nr. 2 SR 2 n der Zugang zur Altersteilzeit dahingehend verbessert, dass anstelle der "Kann-Regelung" in § 2 Abs. 1 TV ATZ auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eine "Soll-Regelung" tritt. Im günstigsten Fall kann ein Justizvollzugsangestellter damit ab Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell vereinbaren, mit Ablauf des 60. Lebensjahres in die Freistellungsphase eintreten und mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine ungekürzte Altersrente beziehen.
c) Scheidet der Angestellte im Justizvollzugsdienst, der Altersteilzeit vereinbart hat, auf seinen Wunsch aber vorzeitig unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis aus und steht ihm deshalb dem Grunde nach die Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ zu, erhält er aufgrund des Unterabsatzes 2 der
Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n eine in der Höhe verbesserte Abfindung. In diesem Fall beträgt die Abfindung für je 0,3 v. H. Rentenminderung nicht 5 v. H., sondern 8,33 v. H. der Bemessungsgrundlage, so dass sich eine Abfindung von bis zu fünf Monatsgehälter ergeben kann.
Die übrigen Änderungen der SR 2 n sind redaktioneller Art.
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Zu § 1 Nr. 35 (= SR 2 x BAT)
Wie bei den Angestellten im Justizvollzugsdienst (siehe Nr. 20) ist auch bei den Angestellten im Einsatzdienst der Feuerwehr der Zugang zur Altersteilzeitarbeit verbessert und die Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ angehoben worden.
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Zu § 1 Nr. 36 (= SR 2 y BAT)
a) In der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT sind die bisherigen Bezugnahmen auf das Beschäftigungsförderungsgesetz, das zum 31. Dezember 2000 ausgelaufen ist, durch Bezugnahmen auf § 14 Abs. 2 und 3 des an seine Stelle getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ersetzt worden. Damit ist - wie früher nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz - ab 1. Januar 2002 wieder die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen unter den in § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG enthaltenen Voraussetzungen und mit den schon bisher zu beachtenden Maßgaben der Protokollnotiz Nr. 6 möglich.
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, es sei denn, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist dabei höchstens dreimal unter Beachtung der Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren möglich.
Nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit solchen Arbeitnehmern möglich, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, wobei auch hier kein enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber bestehen darf.
Da die Tarifvertragsparteien bei der Bezugnahme auf das TzBfG auf die Angabe von Datum und Fundstelle des Gesetzes verzichtet haben, handelt es sich - wie auch bei der früheren Bezugnahme auf das Beschäftigungsförderungsgesetz - erneut um eine dynamische Verweisung, die auch künftige etwaige Änderungen des TzBfG mit erfasst (vgl. auch Urteil des BAG vom 27. September 2000 - 7 AZR 390/99 - ZTR 2001 S. 320).
Anders als nach dem bisherigen Wortlaut der Protokollnotiz ist die neue Tarifregelung nicht mehr befristet; allerdings haben die Gewerkschaften eine besondere Kündigungsmöglichkeit für diese Protokollnotiz verlangt. In § 74 BAT ist deshalb vereinbart worden, dass die Protokollnotiz Nr. 6 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden kann.
b) Der der Protokollnotiz Nr. 6 zusätzlich angefügte Unterabsatz, der von der Kündigungsmöglichkeit des § 74 BAT mit erfasst wird, gilt für alle Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen und nicht nur für solche, die auf § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG beruhen. Unbefristete Arbeitsverhältnisse werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Die neue Bestimmung legt fest, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis, für das zusätzlich eine auflösende Bedingung gilt, im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung frühestens vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Angestellten durch den Arbeitgeber hierüber endet, sofern die auflösende Bedingung nicht auf Gründen in der Person des Angestellten beruht und sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung länger als ein Jahr bestanden hat. Damit wird die für auflösend bedingte Arbeitsverträge in § 21 TzBfG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 TzBfG gesetzlich festgelegte Frist von zwei Wochen für diese Fälle tariflich auf vier Wochen verlängert.
Zur Abgrenzung zwischen einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis und einem auflösend bedingten Arbeitsverhältnis ist anzumerken, dass bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag nur der Zeitpunkt des Eintritts der Zweckerreichung und damit der Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses ungewiss ist, während bei einem auflösend bedingten Arbeitsvertrag der Eintritt des zukünftigen Ereignisses selbst ungewiss ist.
Handelt es sich bei dem befristeten Arbeitsverhältnis um ein solches nach Nr. 1 Buchst. b SR 2 y (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer), und ist nicht zusätzlich in diesem Arbeitsvertrag auch eine auflösende Bedingung vereinbart, so bleibt für dieses Arbeitsverhältnis die Anwendung der Nr. 7 Abs. 4 SR 2 y unberührt.
c) In Nr. 4 SR 2 y ist die Regelung, wonach die Vergütung abweichend von § 36 BAT auch am Letzten eines Monats gezahlt werden kann, auf den Zeitraum beschränkt worden, in dem das Arbeitsverhältnis noch nicht mindestens ein Jahr bestanden hat.
d) Die Streichung der besonderen Vorschriften über die Krankenbezüge (Nr. 5 SR 2 y) und über das Übergangsgeld (Nr. 8 SR 2 y) hat zur Folge, dass insoweit die allgemeinen Vorschriften (§§ 37, 62 ff. BAT) ohne Einschränkung gelten.
23
Zu § 2 (= Änderung der Anlage 1 a zum BAT)
Die Änderungen betreffen ausschließlich den Bereich des Bundes.
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Zu § 3 (= Änderung der Versorgungs-Tarifverträge)
a) Bei den Änderungen in § 1 Versorgungs-TV und § 1 VersTV-G handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die Änderung in § 1 a BAT.
b) In der Vorschrift über die Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung (z. B. § 6 Versorgungs-TV) wird generell geregelt, dass Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - beschäftigt sind, nicht der Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung unterliegen. Damit wird auch nach Streichung des § 3 Buchst. n BAT und der entsprechenden Vorschriften in den übrigen Manteltarifverträgen die bisherige Rechtslage für den Bereich der Zusatzversorgung beibehalten. Aufgrund dieser generellen Ausnahmebestimmung konnte die schon bisher nur für das Fleischuntersuchungspersonal vereinbarte, gleich lautende Vorschrift (z. B. § 5 Abs. 3 Versorgungs-TV) gestrichen werden.
c) Die Hinweise zur Anwendung des BAT, die wir mit dem Gem. RdErl. v. 24.4.1961 – SMBl. NRW. 20310 – gegeben haben, werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen gesonderten Erlass an die geänderte Rechtslage angepasst werden.
MBl. NRW 2002 S. 257