Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 19.3.2002 Seite 253 bis 270

Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Arbeiter
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Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Arbeiter

20318

Tarifvertrag
vom 29. Oktober 2001
über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Arbeiter

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums
- B 4133 – 1.14 - IV 1 - u. d. Innenministeriums
- 25 – 7.51 – 60/2 - v. 30.1.2002

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 30.1.1987 - SMBl. NRW. 20318 -, und andere Tarifverträge (vgl. dazu Abschnitt B dieses RdErl.) geändert worden sind, geben wir bekannt:

Tarifvertrag
vom 29. Oktober 2001
über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Arbeiter

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und *)

andererseits

wird Folgendes vereinbart

_______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

und
b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1

Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter
bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6 des Tarifvertrages zur Änderung des MTL II, des TV Lohngruppen-TdL und sonstiger Tarifverträge (Ausscheiden der Arbeiter des Landes und der Stadtgemeinde Bremen aus dem Tarifrecht der TdL) vom 17. Februar 1995, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Worte "Arbeiter der Länder (MTL II)" durch die Worte "Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

- In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Zulage bei Arbeitern, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007."

bb) In Unterabsatz 2 werden in Satz 1 die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" und in Satz 2 die Worte "§ 27 Abs. 1 Satz 1 MTL II" durch die Worte "§ 27 Abs. 1 MTArb" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Zahl "20" durch die Zahl "18" sowie die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

3.
In § 3 wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

§ 2

Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter

bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

der Länder (Ost)

Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Juni 2000, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Zulage bei Arbeitern, die diese Zulage bereits vor dem
1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007."

§ 3

Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter

bei den Sicherheitsdiensten des Bundes

Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom
21. Juni 1977, zuletzt geändert durch § 8 des Änderungstarifvertrages Nr. 49 zum MTB II vom 4. November 1992, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter des Bundes bei den Sicherheitsdiensten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabs. 2 werden der Klammerzusatz "(§ 21 Abs. 4 MTB II)" durch den Klammerzusatz "(§ 21 Abs. 4 Unterabs. 1 MTArb)" und in dem Klammerzusatz "(§ 27 Abs. 1 MTB II)" die Bezeichnung "MTB II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Zahl "20" durch die Zahl "18" und die Bezeichnung "MTB II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Sicherheitszulage bei Arbeitern, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007."

3.
In § 3 wird jeweils die Bezeichnung "MTB II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

4.
In § 4 wird die Bezeichnung "MTB II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

5.
Die Paragraphenbezeichnung "§ 5" wird gestrichen; § 6 wird § 5.

§ 4

Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter

bei den Sicherheitsdiensten der Länder

Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. Februar 1978, zuletzt geändert durch § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 52 zum MTL II vom 4. November 1992, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Worte "Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964" durch die Worte "Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird jeweils die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Zahl "20" durch die Zahl "18" sowie die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Sicherheitszulage bei Arbeitern, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007."

3.
In § 3 wird jeweils die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

4.
In § 4 wird die Bezeichnung "MTL II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

§ 5

Änderung des Tarifvertrages über eine Zulage für Arbeiter
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Der Tarifvertrag über eine Zulage für Arbeiter beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990, zuletzt geändert durch § 9 des Änderungstarifvertrages Nr. 49 zum MTB II vom 4. November 1992, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter des Bundes bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, deren Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabs. 2 werden der Klammerzusatz "(§ 21 Abs. 4 MTB II)" durch den Klammerzusatz "(§ 21 Abs. 4 Unterabs. 1 MTArb)" und in dem Klammerzusatz "(§ 27 Abs. 1 MTB II)" die Bezeichnung "MTB II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Zahl "20" durch die Zahl "18" und die Bezeichnung "MTB II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt.

"Abweichend von Satz 1 ist die Zulage bei Arbeitern, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007."

3.
In § 3 wird jeweils die Bezeichnung "MTB II" durch die Bezeichnung "MTArb" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "zusatzversorgungspflichtige" das Wort "nicht" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Ausgleichszulage bei Arbeitern, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007; § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Unterabsatz 2.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Zitat "§ 9 Abs. 4 MTB II" durch das Zitat "§ 9 Abs. 2 MTArb" und die Worte "zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes" durch die Worte "des Bundes zum MTArb (TVLohngrV)" ersetzt.

§ 6

Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter

bei den Sicherheitsdiensten der Länder (Ost)

Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 17. Juli 1996, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

2.
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Sicherheitszulage bei Arbeitern, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007."

§ 7

Änderung des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter

des Bundes und der Länder

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb) vom 9. Januar 1987, zuletzt geändert durch § 3 des Tarifvertrages zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 werden in Buchstabe a der Protokollnotiz zu Absatz 4 nach den Worten "kommunalen Arbeitgeberverbände" die Worte "oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird Unterabsatz 3 dem Unterabsatz 2 als Satz 2 angefügt und wie folgt geändert:

aa) Nach den Worten "Bezug einer" wird das Wort "ungekürzten" eingefügt.

bb) Die Worte "den §§ 37, 236 oder 237 a SGB VI" werden durch die Worte "§ 236,
§ 236 a oder § 237 a SGB VI" ersetzt.

b) In der Protokollnotiz Nr. 3 Satz 1 zu Absatz 2 wird das Wort "Erziehungsurlaubs" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.

3
§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "erwerbsunfähig oder berufsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Zitat "§ 39 SGB VI" durch das Zitat "§ 237 a SGB VI" ersetzt.

b) Die Übergangsvorschrift zu Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.

§ 8

Änderung des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter

(VKA)

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 4. November 1992, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 werden in Buchstabe a der Protokollerklärung zu Absatz 4 nach den Worten "kommunalen Arbeitgeberverbände" die Worte "oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird Unterabsatz 3 wie folgt neu gefasst und dem Unterabsatz 2 als Satz 2 angefügt:

"Der persönliche Zuschlag entfällt ferner, wenn der Arbeiter bzw. die Arbeiterin einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach § 236, § 236 a oder § 237 a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung hat."

b) In der Protokollerklärung Nr. 2 zu Absatz 2 Buchst. b und c werden das Komma nach dem Wort "Zusatzurlaubs" und die Worte "Sonderurlaubs nach § 47 a Abs. 1 BMT-G" gestrichen sowie das Wort "Erziehungsurlaubs" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "erwerbsunfähig oder berufsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Zitat "§ 39 SGB VI" durch das Zitat "§ 237 a SGB VI" ersetzt.

b) Die Übergangsvorschrift zu Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.

§ 9

Aufhebung von Zulagen-Tarifverträgen

(1) Der Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter bei der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 20. September 1990 wird aufgehoben. Art. 7 § 1 Abs. 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370/1376) bleibt unberührt.

(2) Der Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter beim Bundesausfuhramt vom 15. April 1992 wird aufgehoben. Arbeiter, die am 31. Dezember 1998 unter den in Satz 1 bezeichneten Tarifvertrag gefallen sind, erhalten eine abbaubare Ausgleichszulage in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 1 BBesG.

§ 10

In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 7 und 8 am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 2001

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Die jetzt geänderten Tarifverträge sind – soweit das Land davon betroffen ist - wie folgt veröffentlicht worden:

- Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975 betrifft nur den Bereich des Justizministeriums und wurde daher nicht im MBl. bekanntgegeben.

- Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 30.1.1987 - SMBl. NRW. 20318 -,

- Der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. Februar 1978 betrifft nur den Bereich des Innenministeriums und wurde daher nicht im MBl. bekanntgegeben.

- Die übrigen Tarifverträge berühren das Land nicht.

2.
Zu den Tarifverträgen im Einzelnen geben wir – soweit das Land betroffen ist – folgende Hinweise:

Soweit die vorstehenden Regelungen für Arbeiter den inhaltlich vergleichbaren Regelungen im Tarifvertrag vom 29.10.2001 über die Fortentwicklung der Zulagenregelungen für Angestellte entsprechen, wird auf die Ausführungen hierzu in Abschnitt B Nr. 2 des Gem.-RdErl. v. 30.01.2002 – MBl. NW 2002 S. 285 – verwiesen.

MBl. NRW 2002 S. 266