Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 15 vom 21.3.2002 Seite 271 bis 288

Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte
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Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte

203302

Tarifvertrag
vom 29. Oktober 2001
über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums
-B 4133 – 1.14 - IV 1 - u. d. Innenministeriums
-25 – 7.51 – 59 – 2 v. 30.1.2002

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 18.5.1982 - SMBl. NRW. 203302 -, und andere Tarifverträge (vgl. dazu Abschnitt B dieses RdErl.) geändert worden sind, geben wir bekannt:

Tarifvertrag
vom 29. Oktober 2001
über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

- den Marburger Bund,
und
b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (Bund/TdL)

Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 29. November 2000, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "dienen," die Worte "und in Abschiebehafteinrichtungen" eingefügt sowie die Zahl "184,08" durch die Zahl "186,84" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Vollzugszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I und Kr. IX bis Kr. XIII bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Komma gestrichen.

bb) Buchstabe e wird gestrichen.

b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte "bis e" durch die Worte "bis d" ersetzt.

§ 2
Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (VKA)

§ 9 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 5. Mai 1998, wird wie folgt geändert:

1.
In Unterabsatz 1 wird die Zahl "184,08" durch die Zahl "186,84" ersetzt.

2.
Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Vollzugszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I und Kr. IX bis Kr. XIII bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007."

§ 3
Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte
bei den Sicherheitsdiensten des Bundes

Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom
21. Juni 1977, zuletzt geändert durch § 4 Nr. 1 des 66. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 24. April 1991, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Sicherheitszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007."

§ 4
Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte
bei den Sicherheitsdiensten der Länder

Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom
9. Februar 1978, zuletzt geändert durch § 4 Nr. 2 des 66. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 24. April 1991, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Sicherheitszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007."

§ 5
Änderung des Tarifvertrages über eine Zulage für Angestellte
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Der Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990, geändert durch § 4 Nr. 3 des 66. Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 24. April 1991, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist," gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Zulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007."

2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "zusatzversorgungspflichtige" das Wort "nicht" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Ausgleichszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007; § 2 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Satz 2 wird Unterabsatz 2.

§ 6
Änderung des Tarifvertrages
über den Rationalisierungsschutz für Angestellte

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 4. November 1992, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach dem Wort "Angestellte" die Kurzbezeichnung "(RatSchTV Ang)" eingefügt.

2.
In § 3 werden in Buchstabe a der Protokollnotiz zu Absatz 4 nach den Worten "kommunalen Arbeitgeberverbände" die Worte "oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird Unterabsatz 3 in der folgenden Fassung dem Unterabsatz 2 als
Satz 2 angefügt:

"Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der Angestellte bzw. die Angestellte einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach § 236, § 236 a oder
§ 237 a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat."

b) In der Protokollnotiz Nr. 4 zu Absatz 2 werden das Komma nach dem Wort "Zusatzurlaubs" und die Worte "wegen Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 BAT" gestrichen sowie das Wort "Erziehungsurlaubs" durch das Wort "Elternzeit" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "erwerbsunfähig oder berufsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Zitat "§ 39 SGB VI" durch das Zitat "§ 237 a SGB VI" ersetzt.

b) Die Übergangsvorschrift zu Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.

§ 7
Änderung des Tarifvertrages zur Ergänzung der Lohn- und
Vergütungssicherung in bestimmten Bereichen des Bundes

Der Tarifvertrag zur Ergänzung der Lohn- und Vergütungssicherung in bestimmten Bereichen des Bundes vom 9. Januar 1987, zuletzt geändert durch § 4 des Tarifvertrages zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt I § 1 Abs. 6 wird Unterabsatz 3 dem Unterabsatz 2 als Satz 2 angefügt und wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "einer" wird das Wort "ungekürzten" eingefügt.

b) Die Worte "den §§ 37, 236 oder 237 a SGB VI" werden durch die Worte "§ 236,
§ 236 a oder § 237 a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung" ersetzt.

2.
In Abschnitt II Abs. 6 wird Unterabsatz 2 dem Unterabsatz 1 als Satz 2 angefügt und wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "einer" wird das Wort "ungekürzten" eingefügt.

b) Die Worte "den §§ 37, 236 oder 237 a SGB VI" werden durch die Worte "§ 236,
§ 236 a oder § 237 a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung" ersetzt.

§ 8
Aufhebung von Zulagen-Tarifverträgen

(1) Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 20. September 1990 wird aufgehoben. Art. 7 § 1 Abs. 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370/1376) bleibt unberührt.

(2) Der Tarifvertrag über eine Zulage an Angestellte beim Bundesausfuhramt vom 15. April 1992 wird aufgehoben. Angestellte, die am 31. Dezember 1998 unter den in Satz 1 bezeichneten Tarifvertrag gefallen sind, erhalten eine abbaubare Ausgleichszulage in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 1 BBesG. Die Ausgleichszulage gilt bei der Anwendung des § 9 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (Bund/TdL) als Zulage im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst. b bis d jenes Tarifvertrages.

§ 9
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 6 und 7 am 1. Januar 2002 in Kraft.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1.
Die jetzt geänderten Tarifverträge sind – soweit das Land davon betroffen ist - wie folgt veröffentlicht worden:

- Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,

bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 18.5.1982 - SMBl. NRW. 203302 -,

- Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987,

bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. v. 30.1.1987 - SMBl. NRW. 20318 -,

- Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. Februar 1978 betrifft nur den Bereich des Innenministeriums und wurde daher nicht im MBl. bekanntgegeben.

- Die übrigen Tarifverträge berühren das Land nicht.

2.
Zu den Tarifverträgen im Einzelnen geben wir – soweit das Land betroffen ist – folgende Hinweise:

2.1
Zu § 1 (Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte - Bund/TdL -)

a) Die Einbeziehung von Angestellten in Abschiebehafteinrichtungen in den be-
günstigten Personenkreis für die Zahlung der Justizvollzugszulage (§ 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte) dient dem Nachvollzug der besoldungsrechtlichen Änderung der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.

Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass Arbeiter nur in Ausnahmefällen in Abschiebehafteinrichtungen beschäftigt werden, so dass es einer entsprechenden Ergänzung des Tarifvertrages vom 27. November 1975 über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und psychiatrischen Krankenanstalten nicht bedarf. Sollten dennoch auch Arbeiter in Abschiebehafteinrichtungen beschäftigt werden, bitten wir, den genannten Tarifvertrag vom 27. November 1975 entsprechend anzuwenden.

b) Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wird die Höhe der tariflichen Justizvollzugszulage an den (seit dem 1. Januar 1998 geltenden) besoldungsrechtlichen Satz angeglichen.

c) Ebenso wie im Besoldungsbereich, in dem die Justizvollzugszulage nicht mehr ruhegehaltfähig ist, kann auch im Tarifbereich die Justizvollzugszulage bei allen Angestellten, die diese Zulage vor dem 1. Januar 1999 noch nicht erhalten haben, nicht mehr zusatzversorgungspflichtig werden, und zwar auch nicht nach einem mindestens siebenjährigen Bezugszeitraum.

Dagegen bleibt die Justizvollzugszulage bei denjenigen Angestellten, bei denen sie heute bereits zusatzversorgungspflichtig ist, weiterhin zusatzversorgungspflichtig, und zwar je nach Vergütungsgruppenzugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2004 bzw. 31. Dezember 2007.

Haben Angestellte die Justizvollzugszulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten, ohne dass der Mindestbezugszeitraum von sieben Jahren schon erreicht ist, kann die Zulage, wenn der Bezugszeitraum noch vor dem 31. Dezember 2004 bzw.
31. Dezember 2007 erreicht wird, noch zusatzversorgungspflichtig werden. In diesen Fällen besteht eine Zusatzversorgungspflicht für die Justizvollzugszulage nur für den Zeitraum ab Vollendung der 7-Jahres-Frist bis zu den genannten Endzeitpunkten 2004 bzw. 2007.

d) Die Änderungen in § 9 betreffen nur den Bundesbereich.

2.2
Zu § 4 (Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder)

Die Sicherheitszulage ist - ebenso wie die Justizvollzugszulage nach § 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte - künftig nicht mehr zusatzversorgungspflichtig. Auf die Ausführungen in Nr. 2.1 Buchst. c, die entsprechend gelten, wird verwiesen.

2.3
Zu § 6 (Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte)

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 ist materiell in § 6 Abs. 7 hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der persönlichen Zulage, die die Differenz zwischen den Bezügen aus der neuen Tätigkeit und dem Sicherungsbetrag ausgleichen soll, geändert worden. Die persönliche Zulage entfällt zwar weiterhin, wenn der Angestellte die Möglichkeit zum Bezug einer Altersrente hat; im Gegensatz zum bisherigen Recht muss es sich bei der fraglichen Altersrente aber um eine abschlagsfreie (ungekürzte) Altersrente handeln. Die Möglichkeit zum Bezug einer mit Abschlägen versehenen Altersrente reicht daher für den Wegfall der persönlichen Zulage nicht mehr aus. Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Die bisherigen Bezugnahmen auf die §§ 36, 37 und 39 SGB VI sind durch die neuen Bezugnahmen auf die übergangsweise an ihre Stelle getretenen §§ 236, 236 a und 237 a SGB VI ersetzt worden. Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) ist nicht aufgeführt, weil die Möglichkeit des ungekürzten Bezuges dieser Altersrente ohnehin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ).

Bei den übrigen Änderungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte handelt es sich Änderungen redaktioneller Art.

MBl. NRW 2002 S. 285