Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 16 vom 25.3.2002 Seite 289 bis 306
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Planungs- und Vorbereitungskosten für Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Planungs- und Vorbereitungskosten für Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans
I.
910
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zu den Planungs- und
Vorbereitungskosten für Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 01.02.2002 – V B 2-20-03/2 –
1
Zuwendungszweck
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften – VV – zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG – Zuwendungen zu den Ausgaben für die Planung und Vorbereitung von Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans.
1.2
Zuwendungen werden auch gewährt für Vorhaben des ÖPNV-Bedarfsplans 1998, die in Nummer 3.2 näher bezeichnet sind.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Zuwendungsempfänger
Gemeinden (GV), Zweckverbände, öffentliche und private Unternehmen.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn das Vorhaben
3.1
im ÖPNV-Ausbauplan enthalten ist
oder
3.2
in der Vorhabenliste des ÖPNV-Bedarfsplans 1998 unter Gliederungspunkt "3) Bereits zugesagte bzw. begonnene Vorhaben" aufgeführt und, sofern eine Bewilligung erfolgt ist, diese ab dem 30.03.2000 ergangen ist.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart
Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
4.2.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt 5 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens (ohne Grunderwerb, ohne Kostenanteil Eisenbahnkreuzungsmaßnahme), die bei der erstmaligen Bewilligung des Bauvorhabens festgestellt worden sind.
4.2.2
Bis zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 4.2.1 beträgt die Höhe der Zuwendung 2,5 v.H. der von der Bewilligungsbehörde festgestellten vorläufigen zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens (ohne Grunderwerb, ohne Kostenanteil Eisenbahnkreuzungsmaßnahme).
4.2.3 Betragen die tatsächlichen Ausgaben für die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens weniger als 5 v.H. (vgl. Nummer 4.2.1) bzw. weniger als 2,5 v.H. (vgl. Nummer 4.2.2) der zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens (ohne Grunderwerb, ohne Kostenanteil Eisenbahnkreuzungsmaßnahme), ist die Zuwendung auf die tatsächlichen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen gem. Nummer 4.4.4) für die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens zu begrenzen.
4.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
4.4
Bemessungsgrundlage
4.4.1
In den Fällen der Nummer 4.2.2 sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens insbesondere auf der Grundlage der Kostenberechnung/Kostengliederung im Antrag auf Förderung der Planungs- und Vorbereitungskosten unter Berücksichtigung der im ÖPNV-Ausbauplan genannten Kosten des Bauvorhabens und gegebenenfalls eines vorgelegten, aber noch nicht geprüften Förderantrags für das Bauvorhaben festzustellen.
4.4.2
Die Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Bauvorhabens aufgrund von Auflagen im Verfahren zur Erlangung des Baurechts ist bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung zu den Planungs- und Vorbereitungskosten zu berücksichtigen.
4.4.3
Ausgaben für die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens sind vom Zeitpunkt der Aufstellung des ÖPNV-Ausbauplans bzw. der nachträglichen Aufnahme in den ÖPNV-Ausbauplan bis zur erstmaligen Bewilligung des Bauvorhabens als zuwendungsfähig anzuerkennen. Für Vorhaben des ÖPNV-Bedarfsplans 1998 (Nummer 3.2 dieser Richtlinie) und des ÖPNV-Ausbauplans 2000 - 2005 sind Ausgaben für die Planung und Vorbereitung der Bauvorhaben ab dem 30.03.2000 als zuwendungsfähig anzuerkennen.
4.4.4
Bei Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers für die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens sind die Ausgaben für das tatsächlich eingesetzte Personal als zuwendungsfähig anzuerkennen. Dabei sind die durch das Bundesministerium der Finanzen festgestellten Personalkostensätze für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu beachten. Bei Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern, die nicht das öffentliche Besoldungs-/Vergütungsrecht anwenden, sind folgende Vergütungsgruppen zu Grunde zu legen:
Diplomingenieur(in) (TU/TH) BAT Ib
Diplomingenieur(in) (FH) BAT IVa
nichttechnische(r) Sachbearbeiter(in) BAT Vb
weitere(r) Mitarbeiter(in) BAT VIII.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Teilt die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger mit, dass
- die Planung und Vorbereitung eines Bauvorhabens nicht bis zur Erlangung des Baurechts zu Ende geführt wird oder
- nach Erlangung des Baurechts nicht beabsichtigt ist, mit dem Bauvorhaben innerhalb von 12 Monaten zu beginnen oder
- mit dem Bauvorhaben nach Erteilung des Zuwendungsbescheides für das Bauvorhaben nicht innerhalb von 12 Monaten oder innerhalb der nach Nummer 5.5 verlängerten Frist begonnen worden ist,
entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Beurteilung insbesondere der verkehrlichen, baulichen und wirtschaftlichen Aspekte, ob der in dieser Mitteilung genannte Grund anerkannt wird.
5.2
Wird der in der Mitteilung nach Nummer 5.1 genannte Grund anerkannt, ist wie folgt zu verfahren:
5.2.1
Wurde die Zuwendung in Höhe von 5 v.H. der bei der erstmaligen Bewilligung des Bauvorhabens festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung in der Höhe zurückzufordern, dass der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger Zuwendungen in Höhe von 50 v.H. des bewilligten Planungs- und Vorbereitungskostenzuschusses verbleiben, maximal jedoch in Höhe der tatsächlichen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen gem. Nummer 4.4.4) für die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens.
5.2.2
Wurde die Zuwendung in Höhe von 2,5 v.H. der vorläufigen zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, ist der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger die Zuwendung in dieser Höhe zu belassen, maximal jedoch in Höhe der tatsächlichen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen gem. Nummer 4.4.4) für die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens.
5.3
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100.000 EURO, ist in den Fällen der Nummer 5.2 der Landesrechnungshof zu hören, in jedem Fall ist er zu unterrichten.
5.4
Wird der in der Mitteilung nach Nummer 5.1 genannte Grund nicht anerkannt, ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die gewährte Zuwendung in voller Höhe zurückzufordern.
5.5
Die Bewilligungsbehörde kann die in Nummer 5.1 genannte Frist von 12 Monaten für den Baubeginn nach Erteilung des Zuwendungsbescheides verlängern.
5.6
Wird eine nicht abgeschlossene Planung und Vorbereitung eines Vorhabens wieder aufgenommen, sind bei der Gewährung einer Zuwendung zu den Planungs- und Vorbereitungskosten hierfür bereits gezahlte Zuwendungen zu berücksichtigen.
5.7
Kostensteigerungen eines Bauvorhabens, für das eine Zuwendung zu den Planungs- und Vorbereitungskosten gewährt worden ist, das aber erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wird, führen nicht zu einer weiteren Förderung der Ausgaben für die Planung und Vorbereitung.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters der Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind mindestens die im Antragsmuster aufgeführten Anlagen beizufügen. Weicht das nach diesem Antrag zu planende Vorhaben von der Darstellung im ÖPNV-Ausbauplan oder in der Vorhabenliste des ÖPNV-Bedarfsplans 1998 (Nummer 3.2 dieser Richtlinie) ab, legt mir die Bewilligungsbehörde den Antrag mit ihrer Stellungnahme vor.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
6.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt der Antragstellerin/dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid unter Verwendung des Musters der Anlage 2.
6.2.3
Der Landesrechnungshof verzichtet auf einen Abdruck des Zuwendungsbescheides.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
6.3.1
Der Zwischennachweis über die zweckentsprechende Verwendung der jährlichen Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
6.3.2
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
6.3.3
Der Verwendungsnachweis ist auch im außergemeindlichen Bereich unter den Voraussetzungen der Nr. 11 VV zu § 44 LHO als einfacher Verwendungsnachweis zu verlangen.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7
Schlussbestimmungen
7.1
Diese Richtlinien treten am 01.02.2002 in Kraft; sie treten am 31.01.2007 außer Kraft.
7.2
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Planungs- und Vorbereitungskosten für Stadtbahnen, RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 25.10.1983 (SMBl. NRW. 9230), werden aufgehoben.
MBl. NRW 2002 S. 290