Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 17 vom 28.3.2002 Seite 307 bis 322

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001
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Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001

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Besondere
Rechtsvorschriften
für die
Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin
und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF)
der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001


I n h a l t

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Inhalt der Prüfung

§ 4 Gliederung der Prüfung

§ 5 Schriftliche Prüfung

§ 6 Mündliche Prüfung

§ 7 Praktische Prüfung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§ 9 Bestehen der Prüfung

§ 10 Wiederholungsprüfung

§ 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 12 Übergangsregelung

§ 13 Inkrafttreten

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 31. August 2001 erlässt das beschlussfassende Organ der Zahnärztekammer Nordrhein in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2001 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), die folgenden "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF)" als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2002 - III B3-0142.2.1 - genehmigt worden sind.

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur "Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF) erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Nordrhein als "Zuständige Stelle" gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3 bis 7 durch.

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a.

a) in der Gewinnung, Übernahme und Interpretation von Befunden,

b) in der begleitenden Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen,

c) für die Motivierung der Patienten zur Verhaltensänderung durch Gesundheitserziehung und –aufklärung,

d) zur Durchführung von Tätigkeiten im Bereich des gesamten Abrechnungswesens, der Praxisverwaltung und -organisation

in der Mitwirkung bei der Ausbildung der Auszubildenden

(3) Die erfolgreich absolvierten Prüfungen führen zum Abschluss "Zahnmedizinische Fachassistentin " oder "Zahnmedizinischer Fachassistent".

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur schriftlichen Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r früher Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer [im folgenden gilt die Bezeichnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r auch für die frühere Berufsbezeichnung Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer] bzw. Stomatologischen Schwester,

2.
den Kenntnisnachweis gem. § 23 Ziff. 4 RöV,

3.
die Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe" mit mindestens 16 Unterrichtsstunden),

4.
bei den Fortbildungsbausteinen 1, 3, 4, 5, 6 a), 6 b), 7, 8, 9, 10 und 11 die Nachweise über die Teilnahme an den vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtsstunden,

5.
bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5, 6 a), 7 und 8 die Testate zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten entsprechend dem jeweiligen Testatheft der Zahnärztekammer Nordrhein über die praktischen Tätigkeiten in einer Praxis, einer Klinik oder einer zahnärztlichen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

6.
bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5, 6 a) und 7 die vorgeschriebenen Arbeitsproben (siehe § 7)

nachweist.

Weitere Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung sind

a) eine mindestens "ausreichende" Note bei der Bewertung der praktischen Übungen der Demo-Kurse im Rahmen der Bausteine 4, 5, 7 und 8 sowie

b) für die in Baustein 4, 5, 6 a) und 7 zu erstellenden Arbeitsproben.

Sollte der Prüfling keine "ausreichende" Leistung in Punkt a) oder/und b) erbracht haben, sind diese Leistungen bis zur nächst möglichen Prüfung zu wiederholen.

Im Rahmen der bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Bausteine innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.

Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.

§ 3
Inhalt der Prüfung

Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der "Fortbildungsordnung für die Durchführung der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten" festgelegten Lerngebiete.

§ 4
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

Baustein 1

Zahnmedizinisches Basiswissen und Chirurgie

Baustein 3

Arbeitssicherheit und Praxishygiene, Arbeitssystematik

Baustein 4

Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe

Baustein 5

Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen

Baustein 6 a)

Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen

(Demonstrationen und praktische Übungen)

Baustein 6 b)

Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen

(Theoretischer Unterricht)

Baustein 7

Mitarbeit bei prothetischen Maßnahmen inkl. kleines Praxislabor

Baustein 8

Mitarbeit bei kieferorthopädischen Maßnahmen

(nicht obligat für ZMF-Qualifikation)

Baustein 9

Praxisorganisation und –verwaltung, BWL, Rechts- und Berufskunde

Baustein 10

Zahnärztliches Abrechnungswesen

Baustein 11

Psychologie, Soziologie, Rhetorik

In den Bausteinen 2 "Mitarbeit bei Not- und Zwischenfällen in der Zahnarztpraxis" und 12 "Ernährungslehre" erfolgt keine Prüfung. Hier wird jeweils ein Zertifikat ausgehändigt.

§ 5
Schriftliche Prüfung

In den gem. § 4 genannten Prüfungsfächern ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. Absatz 1 insgesamt vierzehn Stunden als max. Höchstwert.

Einzelne Prüfungsfächer können zeitlich in ihrer Bearbeitung vorgezogen und bewertet werden.

§ 6
Mündliche Prüfung

Sollte im schriftlichen Teil keine ausreichende Leistung erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind.

§ 7
Praktische Prüfung

(1) In den Bausteinen 4, 5, 6 a), 7 und 8 - soweit Baustein 8 fakultativ absolviert wurde - gem. § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.

(2) Die praktische Prüfung erfolgt in Form der Benotung von praktischen Übungen im jeweiligen Demo-Kurs bzw. im Rahmen separater Prüfungstermine (praktischer Teil) und, in Baustein 6 a) ausschließlich, der Bewertung der von den Teilnehmern eingereichten Arbeitsproben.

(3) Die praktische Prüfung umfasst u.a. folgende Prüfungsteile:

Erstellen eines Mundhygienestatus

Erstellen eines individuellen häuslichen Mundhygienekonzeptes mit Motivierung und Instruktion

Fluoridanamnese und Therapie

Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen

Durchführung einer Glattflächenpolitur

Durchführung einer Fissurenversiegelung

Durchführung einer Füllungsendpolitur

Herstellung von Provisorien

Abformung zur Herstellung von Situationsmodellen

Ein- und Ausligieren von Bögen am ausgeformten Zahnbogen

Auswahl und Anprobe von Bändern am Patienten

Reinigung und Politur von Zähnen nach Entfernung von festsitzenden Geräten

Die vorgenannten praktischen Prüfungsteile sind wie folgt in die einzelnen Bausteine eingegliedert:

Baustein 4 "Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe"

Praktischer Teil:

Abdrucknahme und Erstellung verschiedener Indizes

Arbeitsproben:

1 bißorientiertes, gesockeltes und getrimmtes Modellpaar

5 in der Praxis erstellte Mundhygiene-Indizes

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil: 60 %

Praktischer Teil: 20 %

Arbeitsproben: 20 %

Baustein 5 "Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen"

Praktischer Teil

PA-Staten, Dokumentation von Plaque- und PA-Indices

Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen

Arbeitsproben

5 in der Praxis erstellte PA-Staten jeweils mit Dokumentation von Plaque- und PA-Indices

Modellpaar OK/UK dreidimensional gesockelt

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil: 60 %

Praktischer Teil: 20 %

Arbeitsproben: 20 %

Baustein 6 a) "Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen"

Arbeitsproben

Frasaco-Modell mit zwei polierten Amalgamfüllungen, zwei provisorischen Einzelkronen, einem provisorischen Inlay sowie eine Fissurenversiegelung an extrahiertem Molaren.

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil: 75 %

Arbeitsproben: 25 %

Baustein 7 "Mitarbeit bei prothetischen Maßnahmen inkl. kleines Praxislabor

Praktischer Teil

Anfertigung einer 3-gliedrigen provisorischen Brücke auf vorgefertigtem Modell

Arbeitsproben

Ein ausgearbeitetes Schaumodell OK und UK (vom Patienten)

Zwei Arbeitsmodelle OK und UK (vom Patienten) mit einer Folie als Knirscherschiene (OK) und einer als Matrize für die Anfertigung provisorischer Brücken (UK) sowie je einem individuellem Löffel.

Je ein Gipsmodell OK/UK zahnlos (vom Patienten) mit individuellen Löffeln zur funktionellen Abformung und Schablonen zur Bissnahme mit Wachswällen.

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil: 60 %

Praktischer Teil: 20 %

Arbeitsproben: 20 %

Baustein 8 "Mitarbeit bei kieferorthopädischen Maßnahmen"

Praktischer Teil

Abdrucknahme

Auswahl und Anprobe von Bändern

Ein- und Ausligieren von Bögen

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil: 70 %

Praktischer Teil: 30 %

§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf § 29 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.

§ 9
Bestehen der Prüfung

Die Prüfungsfächer gem. § 4 in Verbindung mit §§ 5-7 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.

Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten gem. Absatz 1.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.

Die Ergebnisse der praktischen Prüfung gem. § 7 sind im Prüfungszeugnis gesondert auszuweisen.

Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 10
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann wiederholt werden.

a) Bei nicht ausreichender Leistung gilt für die Bausteine1, 3, 6 b), 9, 10 und 11 folgende Regelung:

Die Prüfung kann ohne Absolvierung des jeweiligen Bausteinkurses zweimal wiederholt werden.

b) Bei nicht ausreichender Leistung gilt für die Bausteine 4, 5 und 6 a), 7 und 8 folgende Regelung:

Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der theoretische Teil des jeweiligen Bausteinkurses ebenfalls wiederholt wird.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 8 und 9 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Anwendung.

§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 12
Übergangsregelung

Teilnehmer der "Offenen Baustein Fortbildung", die diese Maßnahme vor Inkrafttreten dieser "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur ZMF" begonnen haben, erhalten die Möglichkeit, die Qualifikation zur ZMF innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur ZMF", noch nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der "Offenen Baustein Fortbildung" vom 28. September 1993 (SMBl. NRW.2123) zu erreichen.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschriften treten nach Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der "Offenen Baustein Fortbildung" vom 28. September 1993 (SMBl. NRW.2123) außer Kraft.

Vorstehende "Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Fachassistentin und zum Zahnmedizinischen Fachassistenten (ZMF)" werden hiermit ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung.

Düsseldorf, den 13.02.2002
Ort, Datum

Dr. Peter E n g e l
Unterschrift des Präsidenten der
Zahnärztekammer Nordrhein

Genehmigt.

Düsseldorf, den 4. Februar 2002

Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

III B 3 - 0142.2.1 -

Im Auftrag

(G o d r y)

MBl. NRW 2002 S. 312