Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 17 vom 28.3.2002 Seite 307 bis 322
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur ZahnmedizinischenProphylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001 |
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Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur ZahnmedizinischenProphylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001
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Besondere Rechtsvorschriften für die
Fortbildungsprüfung zur ZahnmedizinischenProphylaxeassistentin
und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 31.8.2001
I n h a l t
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Mündliche Prüfung
§ 7 Praktische Prüfung
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung
§ 10 Wiederholungsprüfung
§ 11 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 12 Inkrafttreten
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 31. August 2001 erlässt das beschlussfassende Organ der Zahnärztekammer Nordrhein in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2001 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), die folgenden "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)" als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2002 - III B3 - 0142.2.1 - genehmigt worden sind.
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur "Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Nordrhein als "Zuständige Stelle" gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3 bis 7 durch.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a.
a) in der Gewinnung, Übernahme und Interpretation von Befunden,
b) in der begleitenden Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen,
c) für die Motivierung der Patienten zur Verhaltensänderung durch Gesundheitserziehung und –aufklärung,
d) in der Organisation der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz,
e) in der Vermittlung der fachlichen Grundlagen in den Bereichen Prävention, Pädagogik und Gesundheitserziehung,
f) in der Abrechnung prophylaktischer Leistungen.
(3) Die erfolgreich absolvierten Prüfungen führen zum Abschluß "Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin" oder "Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent."
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur schriftlichen Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlußprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r früher Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer [im folgenden gilt die Bezeichnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r auch für die frühere Berufsbezeichnung Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer] bzw. Stomatologische Schwester,
2.
den Kenntnisnachweis gem. § 23 Ziff. 4 RöV,
3.
die Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe" mit mindestens 16 Unterrichtsstunden),
4.
bei den Fortbildungsbausteinen 1, 3, 4, 5 und 6 a) die Nachweise über die Teilnahme an den vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtsstunden,
5.
bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5 und 6 a) die Testate zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten entsprechend dem jeweiligen Testatheft der Zahnärztekammer Nordrhein über die praktischen Tätigkeiten in einer Praxis, einer Klinik oder einer zahnärztlichen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
6.
bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5 und 6 a) die vorgeschriebenen Arbeitsproben (siehe § 7)
nachweist.
Weitere Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung sind
a) eine mindestens "ausreichende" Note bei der Bewertung der praktischen Übungen der Demo-Kurse im Rahmen der Bausteine 4 und 5 sowie
b) für die in Baustein 4, 5 und 6 a) zu erstellenden Arbeitsproben.
Sollte der Prüfling keine "ausreichende" Leistung in Punkt a) oder b) erbracht haben, sind diese Leistungen bis zur nächst- möglichen Prüfung zu wiederholen.
Im Rahmen der bausteinbezogenen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Bausteine innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.
Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.
§ 3
Inhalt der Prüfung
Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der "Fortbildungsordnung für die Durchführung der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten" festgelegten Lerngebiete.
§ 4
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Baustein 1
Zahnmedizinisches Basiswissen und Chirurgie
Baustein 3
Arbeitssicherheit und Praxishygiene, Arbeitssystematik
Baustein 4
Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe
Baustein 5
Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen
Baustein 6 a)
Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen
Baustein 11
Psychologie, Soziologie, Rhetorik
In den Bausteinen 2 "Mitarbeit bei Not- und Zwischenfällen in der Zahnarztpraxis", und 12 "Ernährungslehre" erfolgt keine Prüfung. Hier wird jeweils ein Zertifikat ausgehändigt.
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) In den gem. § 4 genannten Prüfungsfächern ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. Absatz 1 insgesamt sechs Stunden als max. Höchstwert.
(3) Einzelne Prüfungsfächer können zeitlich in ihrer Bearbeitung vorgezogen und bewertet werden.
§ 6
Mündliche Prüfung
Sollte im schriftlichen Teil keine ausreichende Leistung erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind.
§ 7
Praktische Prüfung
(1) In den Bausteinen 4, 5 und 6 a) gemäß § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.
(2) Die praktische Prüfung erfolgt in Form der Benotung von praktischen Übungen im jeweiligen Demo-Kurs bzw. im Rahmen separater Prüfungstermine (praktischer Teil) und, in Baustein 6 a) ausschließlich, der Bewertung der von den Teilnehmern eingereichten Arbeitsproben.
(3) Die praktische Prüfung umfasst u.a. folgende Prüfungsteile:
Erstellen eines Mundhygienestatus
Erstellen eines individuellen häuslichen Mundhygienekonzeptes mit Motivierung und Instruktion
Fluoridanamnese und Therapie
Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen
Durchführung einer Glattflächenpolitur
Durchführung einer Fissurenversiegelung
Die vorgenannten praktischen Prüfungsteile sind wie folgt in die einzelnen Bausteine eingegliedert:
Baustein 4 "Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe"
Bewertung der Leistungen im Demo-Kurs:
Abdrucknahme und Erstellung verschiedener Indizes
Arbeitsproben:
1 bißorientiertes, gesockeltes und getrimmtes Modellpaar
5 in der Praxis erstellte Mundhygiene-Indizes
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 20 %
Arbeitsproben: 20 %
Baustein 5 "Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen"
Bewertung der Leistungen im Demo-Kurs
PA-Staten, Dokumentation von Plaque- und PA-Indices
Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen
Arbeitsproben
5 in der Praxis erstellte PA-Staten jeweils mit Dokumentation von Plaque- und PA-Indices
Modellpaar OK/UK dreidimensional gesockelt
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 60 %
Praktischer Teil: 20 %
Arbeitsproben: 20 %
Baustein 6 a) "Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen"
Arbeitsproben
Frasaco-Modell mit zwei polierten Amalgamfüllungen, zwei provisorischen Einzelkronen, einem provisorischen Inlay sowie eine Fissurenversiegelung an extrahiertem Molaren
Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:
Schriftlicher Teil: 75 %
Arbeitsproben: 25 %
§ 8
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf § 29 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.
§ 9
Bestehen der Prüfung
(1)Die Prüfungsfächer gem. § 4 in Verbindung mit §§ 5-7 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten gem. Absatz 1.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.
(5) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung gem. § 7 sind im Prüfungszeugnis gesondert auszuweisen.
(6) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 8 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 10
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann wiederholt werden.
Bei nicht ausreichender Leistung gilt für die Bausteine1, 3 und 11 folgende Regelung:
Die Prüfung kann ohne Absolvierung des jeweiligen Bausteinkurses zweimal wiederholt werden.
Bei nicht ausreichender Leistung gilt für die Bausteine 4, 5 und 6 a) folgende Regelung:
Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der theoretische Teil des jeweiligen Bausteinkurses ebenfalls wiederholt wird.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 8 und 9 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Anwendung.
§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten nach Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.
Vorstehende "Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin und zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)" werden hiermit ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung.
Düsseldorf, den 13.02.2002 |
Dr. Peter E n g e l |
Genehmigt.
Düsseldorf, den 4. Februar 2002
Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2.1 -
Im Auftrag
(G o d r y)
MBl. NRW 2002 S. 316