Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 17 vom 28.3.2002 Seite 307 bis 322

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 27. Oktober 2001
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Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 27. Oktober 2001

21220

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 27. Oktober 2001

§ 1
Gebührenerhebung

Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.

§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen

Gebühren werden erhoben für:

1
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung

1.1
Gebietsbezeichnung

1.2
Schwerpunktbezeichnung

1.3
Fakultative Weiterbildung

1.4
Zusatzbezeichnung

1.5
Fachkundenachweis

Gebühr: 127 Euro

2
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung

2.1
Zusatzbezeichnung

2.2
Fachkundenachweis

2.3
andere

Gebühr: 51 Euro

3
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis

3.1
im Krankenhaus
Gebühr: 153 Euro

3.2
in der Praxis und anderen Einrichtungen
Gebühr: 76 Euro

4
Beratung vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen über berufsethische und berufsrechtliche Fragen gem. § 15 Abs. 1 BO, §§ 40 bis 42 AMG und § 17 bis 19 MPG

4.1
monozentrische Studie
Gebühr: 1.600 Euro

4.2
multizentrische Studie
Gebühr: 1.200 Euro

5
Beratung bei Änderung eines geprüften Verfahrens

nach Nr. 4
Gebühr: 600 Euro

6
Beratung vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer Forschungsvorhaben nach
§ 15 Berufsordnung
Gebühr: 900 Euro

7
Beratung vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe nach § 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung
Gebühr: 600 Euro

8
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion

nach § 13 und Kapitel D IV Nr. 15 BO

8.1
Allgemeine Anzeige
Gebühr: 1.000 Euro

8.2
Änderungsanzeige
Gebühr: 500 Euro

8.3
Einzelanzeige nach Abschnitt 3.2.3 der Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion
Gebühr: 100 Euro

9
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V

9.1
Antragsgebühr
Gebühr: 766 Euro

9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige
Gebühr: 357 Euro

10
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz
Gebühr: 950 Euro

11
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Röntgenverordnung je Röntgeneinrichtung
Gebühr: 153 Euro

12
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83 Strahlenschutzverordnung je Einheit

Gebühr: 500 Euro

13
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)

13.1
mit Prüfung
Gebühr 127 Euro

13.2
ohne Prüfung
Gebühr: 51 Euro

14
Entscheidungen über Widersprüche
Gebühr: 153 Euro

15
Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens

15.1
Verfahren zur Zwischenprüfung
Gebühr: 35 Euro

15.2
Verfahren zur Abschlussprüfung
Gebühr: 143 Euro

15.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung
Gebühr: 143 Euro

15.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 BbiG
Gebühr: 143 Euro

16
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste

nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)
Gebühr: 38 Euro

17
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden
Gebühr: 25 Euro

18
Ausstellung von Bescheinigungen
Gebühr: 5 Euro

19
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen
Gebühr: 10 Euro

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Arzthelferinnen im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahmen nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.

§ 4
Fälligkeit

Die Gebühren sind bei Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige bei der Ärztekammer Nordrhein fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.

§ 5
Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

§ 6
Rückzahlung

Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

§ 7
Ermäßigung / Erlass

Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 23.10.1993 (SMBl. NRW 21220) außer Kraft.

Ausgefertigt:

Düsseldorf, 20. Nov. 2001

(Unterschrift)

Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe

Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den 17. Januar 2002

Ministerium für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

III B 3 – 0810.44.2 -

In Auftrag

(Unterschrift)

(G o d r y)

Die vorstehende Gebührenordnung wird im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, 24. Jan. 2002

(Unterschrift)

Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe

Präsident

MBl. NRW 2002 S. 310