Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 18 vom 11.4.2002 Seite 323 bis 340
Planfeststellungsbeschluss |
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Planfeststellungsbeschluss
Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Energie und Verkehr
Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
vom 18. 2. 2002 – VI B 4 - 32 - 03/755
Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 18. Februar 2002 (Az.: VI B 4 - 32 - 03/755) ist der Plan für den Neubau der Bundesstraße B 55 (B 55n – Westumgehung Erwitte) von Bau-km 0+119,05 bis Bau-km 7+475,44 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte Erwitte und Lippstadt sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Anröchte gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Ihr sollen zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und den Streitgegenstand bezeichnen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2.
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, beim
Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und begründet werden.
3.
Falls die Fristen zu 1. und 2. durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 25.4. bis 8.5.2002 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:
bei der Stadt Erwitte,
im Rathaus, Am Markt 13, Zimmer-Nr. 306, 59597 Erwitte
montags bis mittwochs |
von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr, |
donnerstags |
von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr, |
freitags |
von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, |
bei der Stadt Lippstadt,
im Verwaltungsgebäude Ostwall 1, Bauverwaltungsamt, Zimmer-Nr. 2.37, 59555 Lippstadt
montags bis mittwochs |
von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr, |
donnerstags |
von 07.30 Uhr bis 17.30 Uhr, |
freitags |
von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr, |
bei der Gemeinde Anröchte,
im Rathaus, Hauptstraße 74, Bauamt, Zimmer-Nr. 28, 59609 Anröchte
montags bis mittwochs |
von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, |
donnerstags |
von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, |
freitags |
von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr. |
Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Niederlassung Meschede, |
Dienstort Soest |
schriftlich angefordert werden.
Düsseldorf, den 18. Februar 2002
Im Auftrag
Klaus Walter
MBl. NRW 2002 S. 338