Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 18 vom 11.4.2002 Seite 323 bis 340
Führung von Kriminalakten |
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Normkopf Norm Normfuß |
Führung von Kriminalakten
20531
I.
Führung von
Kriminalakten
RdErl.
d. Innenministeriums v. 21.2.2002
- 42.2 – 6422
Inhaltsübersicht
1 Aufgaben, Gegenstand, betroffener Personenkreis
2 Zweck/Zweckbindung
3 Datenspeicherung
4 Führung
5 Datennutzung/-übermittlung
6 Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen
7 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
8 Datensicherheit/Datenschutz
9 Schlussbestimmungen
1
Aufgaben, Gegenstand, betroffener Personenkreis
1.1
Zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten sowie zur Vorbereitung auf
das Handeln zur Verhütung von Straftaten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 PolG NRW) führt die Polizei Kriminalakten (KA).
1.2
KA sind Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS)
im Sinne der Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher
personenbezogener Sammlungen (KpS-Richtlinien), RdErl. d. Innenministeriums vom 25.08.2000, SMBl. NRW. 20531, die sich auf Tatverdächtige, Beschuldigte
in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder auf Verurteilte
beschränken. Vorsätzliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
sind einzubeziehen.
1.3
KpS über tatverdächtige Kinder werden nicht als KA
geführt.
1.4
Die Anlage von KA setzt eine Prognose der Polizei oder eines Gerichtes voraus,
dass unter 1.2 genannte Personen aufgrund der Persönlichkeit, der Art oder
Ausführung der Straftat oder sonstiger Erkenntnisse erneut eine Straftat
begehen könnten. Bei fahrlässiger Begehung ist das in der Regel nicht
anzunehmen.
1.5
Die Bestimmungen der KpS-Richtlinien gelten für KA
unmittelbar, sofern dieser Erlass keine spezielle Regelung trifft.
2
Zweck einer KA ist es, einen Überblick über den kriminellen Lebenslauf der
betroffenen Person, ihr Vorgehen bei der Vorbereitung und Ausführung von
Straftaten, ihr Verhalten danach und gegenüber der Polizei, ihre Tatmotive,
ihre sonstigen Polizeieinsätze auslösenden Verhaltensweisen sowie über weitere
fahndungs- und ermittlungsrelevante Informationen zu vermitteln. Sie soll
Personen- und Sachzusammenhänge von Fahndungs- oder Ermittlungsrelevanz
erkennen lassen und ermöglichen,
- Hinweise zur Vorbereitung auf das Handeln zur Verhütung von Straftaten zu erlangen,
- eine Person zu identifizieren,
- den Tatverdacht gegen eine Person zu begründen bzw. zu erhärten oder diesen auszuschließen bzw. zu entkräften und
- zu jeder Phase eines Ermittlungsverfahrens Hinweise zum taktischen Vorgehen einschließlich der Eigensicherung der Polizei zu geben.
Die Speicherung der in KA enthaltenen Unterlagen über Tatverdächtige, Beschuldigte und Verurteilte erfolgt auf der Grundlage des § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 PolG NRW i. V. m. § 481 StPO. Die Mitspeicherung von Taten ihrer fahndungs- oder ermittlungsrelevanten Kontakt- oder Begleitpersonen, Auskunftspersonen erfolgt auf der Grundlage des § 24 Absatz 4 PolG NRW i.V.m. § 481 StPO.
Eine suchfähige Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis (KAN) ist nur für Tatverdächtige, Beschuldigte und Verurteilte auf der Grundlage von § 24 Absatz 2 Satz 2 PolG NRW zulässig.
3.1.1
In die KA werden folgende Unterlagen aufgenommen:
- Personalblatt
- Erkennungsdienstliche Unterlagen
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
- Merkblätter und vorläufige Merkblätter
- Personengebundene Hinweise auf besondere Gefährlichkeit, Suchtkrankheiten, psychische Störung oder andere persönliche Eigenschaften und Verhaltensweisen, die beim Einschreiten für die Eigensicherung und/oder zum Schutz des Betroffenen von Bedeutung sind
- Unterlagen über personengebundene Hinweise und andere personengebundene Merkmale von polizeilichem Interesse
- Mitteilungen über Verfahrensausgänge gemäß § 482 Absatz 2 StPO, sofern diese keine Löschung begründen
- Mitteilungen über Straf- und Haftzeiten
- Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über Beurlaubungen
- Mitteilungen der Maßregelvollzugskliniken über Entwichene
- Hinweise über Namensänderungen, Staatsangehörigkeitswechsel, Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Versagung oder Entziehung von Pass- oder Fahrerlaubnis, Bewährungszeiten, Führungsaufsicht, Unterbringung in psychiatrischen und Entziehungsanstalten
- Unterlagen über Aliasnamen
- Anordnungen von Gerichten zur DNA-Untersuchung auf der Grundlage des § 81 g StPO oder des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
3.1.2
Daneben können außerdem folgende Unterlagen aufgenommen werden:
- Fahndungsunterlagen einschließlich Lichtbilder, Videoaufzeichnungen
- Vermisstenvorgänge über aufgeklärte Fälle mit prognostizierter Wiederholungsgefahr
- Vorgänge über Selbsttötungsversuche, die für die Gefahrenabwehr erforderlich sind
- Vorgänge über Selbsttötungen, sofern sie für die polizeiliche Arbeit noch erforderlich sind
- Tatortbefundberichte, Untersuchungsberichte und Gutachten, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle, Vernehmungsniederschriften, Zwischenberichte, Abschlussvermerke, Anklageschriften und Urteilsausfertigungen, wenn dieses wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls geboten erscheint
- Hinweise auf Kontakt- oder Begleitpersonen, Auskunftspersonen
- Aktenvermerke
- Hinweise aus dem kriminalpolizeilichen Meldedienst
- Hinweise aus Auswerte- und Analyseprojekten
- Schriftproben
- Kopien von Ausweispapieren von ausländischen Tatverdächtigen, Beschuldigten oder Verurteilten, die bei der Einleitung eines Personenfeststellungsverfahrens gemäß Nr. 5.7 des RdErl. "Erkennungsdienst" v. 19.1.1998 (SMBl. NRW. 20531) erstellt wurden
- Hinweise über die Erteilung, Versagung oder Entziehung von Berechtigungsscheinen (z.B. Waffenschein, Jagdschein oder Konzessionen)
- Hinweise auf Berufsverbote oder eine Pflegschaft
- Ersuchen anderer Dienststellen um Unterrichtung bei Eingang weiterer Nachrichten
- sonstige Registerauszüge
3.1.3
Beobachtungs- und Feststellungsberichte, die der Überprüfung dienen, ob der
Betroffene als Tatverdächtige für eine Straftat in Betracht kommt, sind nicht
in die KA aufzunehmen.
3.1.4
Durchschriften von Unterlagen und Anzeigen, die nicht von den
Strafverfolgungsbe-, hörden gefertigt wurden, sind
nicht in die KA aufzunehmen.
3.2.1
KA über Personen, die nicht erkennungsdienstlich behandelt sind, können bis zum
Umfang von 10 Blättern als Loseblattsammlung aufbewahrt werden.
3.2.2
KA über erkennungsdienstlich behandelte Personen und KA mit mehr als 10
Blättern sind zu heften. Der Inhalt der KA ist wie folgt zu ordnen:
- Personalblatt
- Lichtbilder – in einem Umschlag mit Nachweis
- Erkennungsdienstliche Unterlagen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister
- Unterlagen im Sinne von 3.1
- Nachweis über die Einsichtnahme, Auswertung und Datenübermittlung als letztes Blatt
3.3.1
KA sind fortlaufend zu nummerieren. Die Nummern ausgesonderter KA werden erst
dann neu vergeben, wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen eine
Doppelbelegung ausgeschlossen ist.
3.3.2
KA über Beschuldigte oder sonstige tatverdächtige Personen werden im
Kriminalaktennachweis NRW (KAN Land) und in Fällen schwerer oder überregional
bedeutsamer Straftaten im Kriminalaktennachweis Bund (KAN Bund) nachgewiesen.
3.3.3
Die Speicherung im KAN ist zu dokumentieren.
4.1
In Nordrhein-Westfalen wird über eine Person nur eine KA geführt, und zwar bei
der für den ständigen Aufenthaltsort der Person zuständigen Kreispolizeibehörde
(KPB). Die Führung erfolgt grundsätzlich an behördenzentraler Stelle. Die
Anlage von Duplikaten für ausgelagerte Organisationseinheiten ist nicht
zulässig.
4.2
Das Landeskriminalamt (LKA) NRW führt KA über Personen, die
- ohne festen Wohnsitz sind und ihren Aufenthaltsort ständig wechseln
- als Ausländer in ihr Heimatland ausgewiesen oder abgeschoben wurden
- sich zur Verbüßung von lebenslangen Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten befinden oder voraussichtlich lebenslang in Maßregelvollzugskliniken untergebracht sind
- ihren ständigen Aufenthaltsort außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens haben, wenn es sich um Personen von besonderem polizeilichen Interesse handelt, soweit das betroffene andere Bundesland die Übernahme der KA ablehnt.
4.3
Die KA wird von der Kreispolizeibehörde abgegeben, wenn
- sich der neue ständige Aufenthaltsort des Betroffenen im Zuständigkeitsbereich einer anderen KPB des Landes NRW befindet oder
- die Voraussetzungen zur Führung einer KA beim LKA NRW gegeben sind.
4.5
Sollte bei der Überprüfung einer Person festgestellt werden, dass über diese
Person bei mehreren KPB des Landes NRW KA geführt werden, so ist der ständige
Aufenthaltsort zu ermitteln und die zuständige KPB zu informieren. Die
zuständige KPB fordert bei den weiteren aktenführenden
KPB die KA an.
4.6
Bei Übernahme der KA sind entsprechende Berichtigungen im KAN Land oder Bund
des INPOL-Systems vorzunehmen.
4.7
Liegen die Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung der KA durch das LKA
NRW nicht mehr vor, prüft es, ob gemäß § 32 Abs. 9 BKAG die KA dem BKA überlassen
werden muss.
5
Datennutzung/-übermittlung
Die Datenübermittlung richtet sich nach Nr. 3 der KpS-Richtlinien.
5.1.1
Unmittelbaren Einblick in die KA erhalten
- Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Kriminalkommissariaten, einschließlich des Polizeilichen Staatsschutzes
- Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Verkehrskommissariaten, soweit sie mit der Bearbeitung von Straftaten beauftragt sind
- Beamtinnen und Beamte der Kriminalwache bzw. des Kriminaldauerdienstes
- Dienstgruppenleiterinnen und –leiter der Leitstellen
- Vorgesetzte der Einblickberechtigten sowie die von ihnen mit der Wahrnehmung der Fachaufsichtsaufgaben betrauten Kräfte
- die oder der Datenschutzbeauftragte der Polizeibehörde,
wenn die Datennutzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
5.1.2
Diese o.a. Einblickberechtigten sind namentlich zu
bestimmen und von der KA-führenden
Organisationseinheit zu erfassen.
5.1.3
Erfordert die Einsatzbewältigung eine Besondere Aufbauorganisation (BAO),
erhalten daneben die
- Polizeiführerin oder der Polizeiführer
- von ihnen beauftragte und sie unterstützende, im Umgang mit KA vertraute Beamtinnen und Beamte
- Kräfte der Spezialeinheiten
unmittelbaren Einblick in die KA.
5.1.4
Jeder Einblick in KA ist nachzuweisen. Der Nachweis ist das letzte Blatt jeder
KA; er ist als Übersicht zu führen, welche die Dienststelle, den Namen, das
Namenszeichen des/der Einblicknehmenden sowie in nachvollziehbarer Weise den
Anlass und das Datum der Einblicknahme ausweist. Die Bestimmung gilt
entsprechend für die Erteilung von Auskünften durch das Personal der mit der
Führung von KA beauftragten Organisationseinheit.
5.1.5
KA müssen jederzeit verfügbar sein und können nur für kurze Zeit zum Zweck der
Auswertung gegen Empfangsbescheinigung an die Einblickberechtigten ausgegeben
werden. Die Entnahme und der Verbleib einer KA sind in der Kriminalaktenhaltung
zu dokumentieren.
5.2
Verwertung von Erkenntnissen
5.2.1
Die Übernahme von Inhalten einer KA in eine Datei oder sonstige Sammlung ist in
der KA zu vermerken. Dies gilt auch für die Entnahme von Lichtbildern.
5.2.2
Erkenntnisse aus KA, die in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gewonnen
wurden, können in einzelne Ermittlungsvorgänge übernommen werden, wenn dies
erforderlich ist. In diesem Fall ist, unter Verzicht auf den Hinweis auf die
Existenz der KA, jedoch unter Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens
bzw. der polizeilichen Tagebuchnummer, auf diese Ermittlungsvorgänge als
Informationsquelle hinzuweisen.
5.2.3
Schriftstücke oder ADV-Ausdrucke, die aufgrund von Erkenntnisanfragen aus den
KA, Ergebnissen von INPOL-Überprüfungen oder Auskünften
aus dem KAN (Kurzauskünfte) erstellt wurden, dürfen nicht in
Ermittlungsvorgänge aufgenommen werden.
5.2.4
Die Anfertigung von Ablichtungen der KA-Inhalte oder deren Aufnahme in
Ermittlungsvorgänge ist unzulässig.
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus KA erfolgt nur zu dem Zweck, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind oder unter Durchbrechung des Zweckbindungsgebotes in den Fällen, soweit dies
- durch Gesetz zugelassen
- zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und der Empfänger die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann
Nach § 24 Abs. 4 PolG NRW gespeicherte Daten (Kontakt- oder Begleitpersonen, Auskunftspersonen) dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.
5.4
Datenweitergabe innerhalb der Polizeibehörde
5.4.1
Die zur unmittelbaren Einblicknahme berechtigten und
namentlich erfassten Personen erhalten umfassende Informationen aus den KA.
5.4.2
Allen Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten des erweiterten Wachdienstes und
des Ermittlungsdienstes, die kein unmittelbares Einblicksrecht in KA haben, ist
Auskunft aus der KA über solche Hinweise zu erteilen, die sie bei der
Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für strafbewehrte
Rechtsgüter zum taktisch zweckmäßigen Vorgehen, insbesondere zur
Eigensicherung, benötigen.
Darunter fallen vor allem Hinweise über die Gefährlichkeit des Betroffenen und über sein Verhalten bei polizeilichem Einschreiten.
5.4.3
Der Umfang der personenbezogenen Daten, die zur Bearbeitung von
Rechtsangelegenheiten an andere Stellen innerhalb der Polizeibehörde
weitergegeben werden, ist auf den Inhalt (Tatzeit, Aktenzeichen,
Tagebuchnummer, strafrechtlicher Vorwurf) und den Verfahrensausgang der
bekannten Ermittlungsverfahren, im Falle von Vermisstenvorgängen und
Selbsttötungsversuchen auf die vorgangserschließenden
Angaben der polizeilichen Emittlungsvorgänge
(Tagebuchnummer, sachbearbeitende
Organisationseinheit) zu beschränken.
Personengebundene Hinweise hinsichtlich der Gefährlichkeit oder persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen des Betroffenen oder Unterlagen über personengebundene Merkmale von polizeilichem Interesse werden im Einzelfall übermittelt, wenn die Kenntnis für die ersuchende Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Entscheidung von Bedeutung sein kann.
5.4.4
Die Verantwortung für die Weitergabe trägt die weitergebende Stelle. Hierzu
kann die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde die KA-führende
Organisationseinheit oder ein Kriminalkommissariat bestimmen. Die weitergebende
Stelle hat die Zulässigkeit der Datenweitergabe zu prüfen; die ersuchende
Stelle hat hierzu die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
5.4.5
Bei allgemein gehaltenen Anfragen ist eine Konkretisierung der benötigten Daten
zu fordern. Telefonische Ersuchen dürfen nur beantwortet werden, wenn die
Identität und Berechtigung des Anrufers entsprechend den Bestimmungen der
Datenschutzanweisung geprüft sind.
5.5
Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden
5.5.1
Erkenntnisanfragen müssen die Zuständigkeit der anfragenden Stelle für die
Aufgabe, zu deren rechtmäßigen Erfüllung die Daten benötigt werden, und den
Anlass der Anfrage zweifelsfrei ausweisen. Für
den Umfang und Inhalt der Auskunft gelten die Regelungen der Nrn. 5.4.2/5.4.3 und 5.4.5 analog. Die
Rechtmäßigkeit des Ersuchens wird von der übermittelnden Dienststelle nur
geprüft, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
5.5.2
Bei allgemein gehaltenen Anfragen ist eine Konkretisierung der benötigten Daten
zu fordern. Telefonische Ersuchen dürfen nur beantwortet werden, wenn die
Identität und Berechtigung des Anrufers entsprechend der Bestimmungen der
Datenschutzanweisung geprüft sind.
5.6
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen
5.6.1
Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist
unter den Voraussetzungen des § 28 PolG NRW zulässig
- für rechtlich vorgesehene Sicherheitsüberprüfungen
- zur erforderlichen Erfüllung der Aufgaben des Empfängers; so um gerichtsverwertbare Informationen zur Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten (insbesondere Nr. 2.4 der KpS-Richtlinien, letzter Anstrich) zu erlangen
- zur Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren unter Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen
5.6.2
Bei der Übermittlung aufgrund eines Ersuchens ist zu prüfen, ob ein Hinweis auf
andere Quellen, z.B. Bundeszentralregister oder Aktenzeichen der
Staatsanwaltschaft, des Gerichts, ausreichend ist (Nr. 3.7 KpS-Richtlinien).
5.6.3
Hinweise, die Auskunft über das taktische Vorgehen und die Eigensicherung der
Polizei geben, sind in der Regel für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben der
ersuchenden Stelle nicht erforderlich.
Personengebundene Hinweise hinsichtlich der Gefährlichkeit oder persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen des Betroffenen oder Unterlagen über personengebundene Merkmale von polizeilichem Interesse werden im Einzelfall übermittelt, wenn die Kenntnis für die ersuchende Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Entscheidung von Bedeutung sein kann.
5.7
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
Bei einer Übermittlung gemäß § 29 PolG NRW aufgrund eines Ersuchens ist der Inhalt der Auskunft auf die Daten i. S v. Nr. 5.4.3 Satz 1 zu beschränken. Es ist zu prüfen, ob ein Hinweis auf andere Quellen z.B. Bundeszentralregister oder Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, des Gerichts usw. ausreichend ist (Nr. 3.7 der KpS-Richtlinien, VVPolG NRW 29.22 zu § 29).
Hinweise, die Auskunft über das taktische Vorgehen und die Eigensicherung der Polizei geben, personengebundene Hinweise hinsichtlich der Gefährlichkeit oder persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen des Betroffenen oder Unterlagen über personengebundene Merkmale von polizeilichem Interesse sind in der Regel für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle nicht erforderlich.
Die Verpflichtung, dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen oder Einsicht in die KA zu gewähren, richtet sich nach § 18 DSG NRW.
Die Gründe der Versagung einer Auskunft oder Einsicht sind zu dokumentieren und als Verwaltungsvorgang bei der für Auskunftsersuchen zuständigen Organisationseinheit der Polizeibehörde aufzubewahren. Die Schriftstücke dürfen nicht als Bestandteil der KA geführt werden.
6
Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen
6.1
Die Dauer der Speicherung einer KA richtet sich nach §§ 22 ff. PolG NRW sowie den KpS-Richtlinien
(Nrn. 5.1 bis 5.5).
6.2
Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung der KA in
den KAN und verlängert sich mit dem Datum
- der Nachspeicherung eines Merkblattes über einen neuen Verdachtsfall,
- der Haftentlassung oder
- der ohne Aktenrückhalt bei der Polizei NRW belegten Verurteilung in einem Strafverfahren, in dem die Polizeibehörden des Landes NRW keine Ermittlungen durchgeführt haben,
entsprechend.
Ein Merkblatt oder vorläufiges Merkblatt ist, sofern nicht überwiegend taktische Gesichtspunkte entgegenstehen, unverzüglich zu fertigen. Das vorläufige Merkblatt ist spätestens bei Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft durch ein Merkblatt zu ergänzen, wenn durch das Ermittlungsverfahren die Erkenntnisse erweitert oder geändert sind.
6.3
Ordnet der Richter eine molekulargenetische Untersuchung der beim Beschuldigten
entnommenen Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters gemäß
§ 81 g Absatz 3 i.V.m. § 81 f StPO an, weil wegen der
Art und Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig
Strafverfahren wegen einer Straftat gemäß § 81 g Absatz 1 StPO zu führen sind,
so beginnt die Aussonderungsfrist der KA mit dem Datum dieser Anordnung.
Das gilt entsprechend bei der Anordnung eines Richters gemäß § 2 Absatz 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz i.V.m. § 81 f StPO.
Ist in den Fällen des Satzes 2 keine KA existent, begründet die richterliche Anordnung deren Anlage.
6.4
Die Einhaltung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.
6.5
Daten von Personen, die aufgrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
gespeichert wurden sind zu löschen, wenn der Verdacht der Straftat gegen die
Person entfallen ist. Die zu der Person in diesem Ermittlungsverfahren
suchfähig angelegten Akten oder Aktenteile sind zu vernichten.
6.6
Die Unterrichtung der Polizeibehörden durch die Staatsanwaltschaft über den
Ausgang des Ermittlungsverfahren gemäß § 482 StPO ist bei der Entscheidung über
die weitere Aufbewahrung der in der KA gespeicherten verfahrensbezogenen
Unterlagen maßgeblich zu berücksichtigen.
Bei rechtskräftigem Freispruch in der gerichtlichen Hauptverhandlung sind die verfahrensbezogenen Daten zu löschen.
Sie sind in der Regel zu löschen im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei einem für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170 Absatz 2 StPO; besteht ein Restverdacht, ist die Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung zu prüfen.
Die rechtzeitige Kenntnis der Verfahrensausgänge ist durch Absprachen mit der StA sicherzustellen.
7
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten richtet sich nach § 32 PolG NRW und den KpS-Richtlinien (Nummern. 6.1 bis 6.7).
8
Datensicherheit/Datenschutz
8.1
Die KA Polizeibehörden treffen die erforderlichen personellen, technischen und
organisatorischen Maßnahmen (§ 10 DSG NRW) gegen Mißbrauch
und unerlaubten Zugriff.
8.2
Bei der Bearbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten in KA bzw. Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften ist die/der behördliche Datenschutzbeauftragte (§ 32 a DSG NRW)
frühzeitig zu beteiligen.
8.3
KA sind unter der Dienst- und Fachaufsicht einer Polizeibeamtin oder eines
Polizeibeamten zu führen.
Häufiger Personalwechsel in der Kriminalaktenhaltung soll vermieden werden.
Der RdErl. v. 21.3.1988 (SMBl. NRW. 20531) wird aufgehonen
MBl.
NRW 2002 S. 324