Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 18 vom 11.4.2002 Seite 323 bis 340

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Norm
Normfuß
 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 31.1.2002
B 6130 – 1.2.1 – IV 1

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 20.12.2001 beschlossene 40. Änderung der Satzung genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderung der Satzung bekannt.

Die Satzung der VBL ist mit Rd.Erl. v. 20.11.1996 (SMBl. NW 8202) veröffentlicht worden.

40. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

vom 20. Dezember 2001

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 20. Dezember 2001 nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

1.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Aus den entstehenden beitragsfreien Versicherungen zahlt die Anstalt Leistungen nach § 44."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des nach Satz 2 maßgebenden Rechnungszinses aufzuzinsen."

2.
In § 28 Abs. 2 Buchst. b werden die Wörter "nach einer" durch die Wörter "aufgrund einer im Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung bestehenden" ersetzt.

3.
§ 56 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung aufgehoben.

4.
Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

"§ 102a

Sonderregelung zum Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen
im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001

Für Arbeitnehmer, die eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 erhalten, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das der Bemessung dieser Ausgleichszahlung zugrunde liegende unverminderte Einkommen im Sinne dieses Tarifvertrages."

5.
Abschnitt Va im Sechsten Teil der Satzung wird aufgehoben.

§ 2
Satzungsergänzender Beschluss zur
Abfindung von Zusatzrenten nach § 18 BetrAVG
in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung

(1) Zusatzrenten nach § 18 BetrAVG werden auf Antrag des Berechtigten abgefunden. Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf die Zusatzrente (§ 61 Abs. 2 der Satzung) beantragt werden.

Der Abfindungsbetrag wird berechnet, indem die Zusatzrente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird. Nach Entstehen des Anspruchs auf Zusatzrente gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.

a) Zusatzrente für Versicherte

Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs

Faktor

30

192

31

192

32

193

33

193

34

194

35

194

36

194

37

194

38

194

39

193

40

193

41

193

42

193

43

192

44

192

45

192

46

191

47

191

48

190

49

190

50

189

51

189

52

188

53

187

54

186

55

185

56

184

57

182

58

181

59

179

60

176

61

174

62

171

63

168

64

165

65

161

66

157

67

153

68

149

69

145

70

141

b) Zusatzrente für Witwen oder Witwer

Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs

Faktor

20

243

21

242

22

241

23

240

24

239

25

237

26

236

27

235

28

233

29

232

30

230

31

228

32

226

33

224

34

223

35

221

36

219

37

216

38

214

39

212

40

210

41

208

42

205

43

203

44

201

45

198

46

196

47

193

48

191

49

188

50

185

51

182

52

180

53

177

54

174

55

171

56

168

57

165

58

162

59

158

60

155

61

152

62

148

63

145

64

141

65

138

66

134

67

131

68

127

69

123

70

119

71

115

72

111

73

107

74

103

75

99

76

95

77

91

78

87

79

83

80

79

81

76

82

72

83

69

84

65

85

62

86

59

87

56

88

53

89

51

90

48

91

46

92

44

93

42

94

39

95

37

96

35

97

33

98

32

99

30

100

28

c) Zusatzrente für Waisen

Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs

Faktor

0

150

1

144

2

139

3

133

4

126

5

119

6

112

7

105

8

98

9

90

10

81

11

73

12

64

13

54

14

44

15

34

16

23

17 und älter

12

(2) Der Abfindungsantrag nach Absatz 1 kann nur für die Versicherung insgesamt gestellt werden. Die Abfindung der Zusatzrente für Versicherte schließt die Anwartschaft auf eine nachfolgende Hinterbliebenenrente mit ein.

(3) Die Abfindungsregelung des § 59 der Satzung für Leistungen nach § 44 der Satzung bleibt unberührt.

Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung.

§ 3
In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung (§ 1) sowie der satzungsergänzende Beschluss nach § 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. November 2001, § 1 Nr. 3 und Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 in Kraft.

MBl. NRW 2002 S. 335