Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 19 vom 12.4.2002 Seite 341 bis 350
Feuerschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen |
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zugehörige Anlagen : |
Feuerschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen
21504
Feuerschutz und Hilfeleistung
Erstattung der von privaten Arbeitgebern an
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder
Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 2. 2002
- 37.3 - 0842 –
1
Anspruchsvoraussetzungen
1.1
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3, 2.Halbsatz, des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (SGV. NRW. 213) haben private Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren für die Dauer des Dienstes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG fortgezahlten Leistungen.
Diese Regelung gilt für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gemäß § 20 FSHG i.V.m. §§ 18 Abs. 4 und 19 FSHG entsprechend.
1.2
Den privaten Arbeitgebern ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst zurückzuführen ist. In diesem Fall erhält der private Arbeitgeber die fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Schadensmeldung vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet (§ 12 Abs. 4 FSHG).
1.3
Ausgenommen von dieser Regelung sind der öffentliche Dienst (Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentliche Rechts oder Verbände von solchen) und diejenigen Arbeitgeber, die aus tarifrechtlichen Gründen als öffentlicher Dienst anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn sie die für den öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwenden und darüber hinaus Zuschüsse vom Bund, Land oder anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz). Eine eventuelle gehaltsrechtliche Gleichstellung reicht allein nicht aus. Vielmehr wird grundsätzlich eine Gleichstellung auch auf anderen Gebieten des Tarifvertrages gefordert. Öffentliche Arbeitgeber sind jedoch wie die privaten Arbeitgeber verpflichtet, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr zum Dienst freizustellen.
1.4
Den privaten Arbeitgebern ist das fortgewährte Entgelt auch für vor oder nach dem Dienst (Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen) liegende Ausfallzeiten zu erstatten (z.B. Hin- und Rückfahrten zu den Veranstaltungen oder Ruhezeiten bei Schicht- bzw. Nachtarbeit). Zur Vermeidung unnötiger Ausgaben sollten derartige Veranstaltungen deshalb möglichst vor und nach einer Schichtarbeit der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr nicht angesetzt werden. Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sollen vom Dienst befreit werden, wenn Dienstbeginn und Arbeitszeiten ungünstig zueinander liegen (z.B. Ende einer Schicht kurz vor Dienstbeginn oder Beginn einer Schicht kurz vor Beendigung des Dienstes). Die Teilnahme an Wochenendübungen sollte den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr jedoch gestattet werden.
1.5
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.
1.6
Die Erstattungsfähigkeit der vom Arbeitgeber im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungsarten ist dem als Anlage 1 beigefügten "Merkblatt für den Arbeitgeber" zu entnehmen.
1.7
Die Anträge der Arbeitgeber sind mittels Vordruck zu stellen (Muster siehe Anlage 2).
2
Erstattungsverfahren
2.1
Ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehr
2.1.1
Der Erstattungsanspruch besteht gegen den Träger des Feuerschutzes (Gemeinde) auf Grund der von ihm angeordneten Einsätze, Lehrgänge und Übungen. Der private Arbeitgeber stellt den Erstattungsantrag (Anlage 2) an den Träger des Feuerschutzes. Dieser stellt den Erstattungsbetrag fest und veranlasst die Zahlung.
2.2
Helferinnen und Helfer
2.2.1
Haben Helferinnen oder Helfer an Übungen, Ausbildungsveranstaltungen oder Einsätzen teilgenommen, die von der zuständigen Behörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) angeordnet wurden, sendet der Arbeitgeber seinen Antrag an die Behörde. Diese stellt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn an den Arbeitgeber.
Neben den von den zuständigen Behörden angeordneten Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen im engeren Sinne sind die von den privaten Hilfsorganisationen angeordneten Einsätze der Helferinnen und Helfer zur Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung als genehmigt anzusehen, so dass auch insoweit Dienst im Sinne des § 20 FSHG gegeben ist.
Zur Wartung der Ausrüstung gehören auch Bewegungsfahrten.
Von den privaten Hilfsorganisationen außerhalb des FSHG angeordnete Einsätze zur Pflege der Ausrüstung ist kein Dienst im Sinne des § 20 FSHG.
Dies gilt auch für die Wartung der organisationseigenen Ausstattung.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft.
-MBl. NRW.2002 S. 342