Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 14.1.2002 Seite 31 bis 40
Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)
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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und
Transportgenehmigungsverordnung;
vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 23.11.2001 - IV - 4 -116.6/884 - 21797
I.
Die Gebührenbemessung
- für die Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis) nach §§ 5 bis 9 Nachweisverordnung (NachwV) einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV,
- für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen nach §§ 11 und 12 NachwV,
- für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV,
- für andere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der NachwV und
- für die Entscheidung über die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 KrW-/AbfG sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG
- für die Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
- für die Entscheidung nach § 8 Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
richtet sich nach den entsprechenden Rahmensätzen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), anzuwenden.
Die Regelungen in §§ 6 und 15 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und in §§ 6 und 15 VwKostG zur Gebührenbefreiung bleiben unberührt.
II.
Bei der Festsetzung der Gebühren innerhalb der durch GebG und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW bzw. durch VwKostG des Bundes vorgegebenen Rahmensätze sind im Einzelfall zu berücksichtigen
- der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
- die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlungen für den Gebührenschuldner.
Dabei ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen.
1.
Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV
Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 125 Euro, der sich je verantwortlicher Erklärung um 25 Euro erhöht. Dieser Gebührenanteil ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der höchsten Rahmensätze.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation der höchsten Rahmensätze von
10.000 Euro für Entsorgungsnachweise
25.000 Euro für Sammelentsorgungsnachweise
mit folgenden Faktoren:
1.1
Entsorgungsnachweis
Faktor |
Geltungsdauer |
0,02 |
bei bis 1 Jahr Geltungsdauer |
0,04 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,06 |
bei bis 3 Jahren Geltungsdauer |
0,08 |
bei bis 4 Jahren Geltungsdauer |
0,10 |
bei bis 5 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Geltungsdauer |
|
0,90 |
bei einer Abfallmenge von |
< 20 t/a |
1,00 |
> 20 bis 50 t/a |
|
1,15 |
> 50 bis 100 t/a |
|
1,30 |
> 100 bis 200 t/a |
|
1,45 |
> 200 bis 500 t/a |
|
1,60 |
> 500 bis 1000 t/a |
|
1,70 |
> 1000 bis 2000 t/a |
|
1,80 |
> 2000 bis 3000 t/a |
|
1,90 |
> 3000 bis 4000 t/a |
|
2,00 |
> 4000 bis 5000 t/a |
|
2,10 |
> 5000 bis 6000 t/a |
|
2,20 |
> 6000 bis 7000 t/a |
|
2,30 |
> 7000 bis 8000 t/a |
|
2,40 |
> 8000 bis 9000 t/a |
|
2,50 |
> 9000 bis 10000 t/a |
|
3,00 |
> 10000 bis 20000 t/a |
|
4,00 |
> 20000 t/a |
Faktor |
Anzahl der Nachweiserklärungen |
0,2 |
1 Nachweiserklärung |
0,5 |
2 bis 3 Nachweiserklärungen |
0,8 |
4 bis 5 Nachweiserklärungen |
1,0 |
6 bis 10 Nachweiserklärungen |
1,5 |
11 bis 15 Nachweiserklärungen |
2,0 |
16 bis 20 Nachweiserklärungen |
2,5 |
> 20 Nachweiserklärungen |
Die Höchstgebühr beläuft sich auf 10.000 Euro.
1.2
Sammelentsorgungsnachweis
Faktor |
Geltungsdauer |
0,015 |
bei bis 1 Jahr Geltungsdauer |
0,02 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,03 |
bei bis 3 Jahren Geltungsdauer |
0,04 |
bei bis 4 Jahren Geltungsdauer |
0,05 |
bei bis 5 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Einsammlungsgebiet |
0,1 |
bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten |
0,5 |
bei 1 bis 2 Regierungsbezirken |
1,0 |
bei 1 bis 2 Bundesländern |
1,5 |
bei 3 bis 5 Bundesländern |
2,0 |
bei mehr als 5 Bundesländer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
|
0,5 |
bei einer Abfallmenge von |
> 100 t/a |
0,6 |
> 100 bis 500 t/a |
|
0,7 |
> 500 bis 1000 t/a |
|
0,8 |
> 1000 bis 3000 t/a |
|
0,9 |
> 3000 bis 5000 t/a |
|
1,0 |
> 5000 bis 10000 t/a |
|
1,25 |
> 10000 bis 15000 t/a |
|
1,5 |
> 15000 t/a |
Faktor |
Anzahl der Nachweiserklärungen |
1,0 |
1 Nachweiserklärung |
1,5 |
2 bis 3 Nachweiserklärungen |
2,0 |
4 bis 5 Nachweiserklärungen |
2,5 |
6 bis 10 Nachweiserklärungen |
3,0 |
11 bis 15 Nachweiserklärungen |
3,5 |
16 bis 20 Nachweiserklärungen |
4,0 |
21 bis 25 Nachweiserklärungen |
4,5 |
26 bis 30 Nachweiserklärungen |
5,0 |
31 bis 40 Nachweiserklärungen |
5,5 |
41 bis 50 Nachweiserklärungen |
6,0 |
> 50 Nachweiserklärungen |
Die Höchstgebühr beläuft sich auf 25.000 Euro.
1.3
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu den Mindestbeträgen von |
25 Euro |
für Entsorgungsnachweise und |
50 Euro |
Für die Nichtbestätigung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises |
|
Bei Neuerteilung eines Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweises auf Grund der Änderungen der Rechtsform eines Erzeugers oder Einsammlers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.
2
Gebühren für Tätigkeiten im privilegierten Verfahren nach §§ 10 bis 13 NachwV
2.1
Anzeigen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 NachwV
2.1.1
Die Gebühr für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige bzw. einer Änderungsanzeige nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 NachwV setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 50 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikationen des Betrages von 1.000 Euro
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
0,05 |
bis 5 Abfallschlüssel |
0,1 |
6 bis 20 Abfallschlüssel |
0,2 |
21 bis 50 Abfallschlüssel |
0,3 |
51 bis 100 Abfallschlüssel |
0,5 |
101 bis 150 Abfallschlüssel |
0,7 |
151 bis 200 Abfallschlüssel |
0,9 |
über 200 Abfallschlüssel |
Die Höchstgebühr beträgt 1.000 Euro.
2.1.2
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr |
|
Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige der Änderung des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist eine Gebühr in Höhe des Verwaltungsaufwandes von 50 Euro zu erheben.
2.2
Freistellung nach § 13 NachwV
2.2.1
Die Gebühr für die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 15.000 Euro
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
0,1 |
bis 5 Abfallschlüssel |
0,2 |
6 bis 20 Abfallschlüssel |
0,4 |
21 bis 50 Abfallschlüssel |
0,7 |
51 bis 100 Abfallschlüssel |
0,9 |
101 bis 150 Abfallschlüssel |
1,0 |
über 150 Abfallschlüssel |
Faktor |
Geltungsdauer |
0,5 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,7 |
bei länger als 2 Jahren bis 5 Jahre Geltungsdauer |
1,0 |
bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahre Geltungsdauer |
1,5 |
bei mehr als 10 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
|||
0,5 |
bei einer Abfallmenge |
< |
500 t/a |
|
1,0 |
> |
500 bis |
5000 t/a |
|
2,0 |
> |
5000 bis |
20000 t/a |
|
3,0 |
> |
20000 bis |
50000 t/a |
|
4,0 |
> |
50000 bis |
100000 t/a |
|
5,0 |
> |
100000 t/a |
Die Höchstgebühr beläuft sich auf 15.000 Euro.
2.2.2
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu dem Mindestbetrag von |
50 Euro |
für die Freistellung ermäßigt werden.
Bei Entscheidungen zu Änderungen |
|
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für Entscheidungen über die Anzeige des |
|
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für die Ablehnung einer Freistellung beträgt die Gebühr mindestens |
|
3
Gebühren für die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG
3.1
Die Gebühr für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung des Herstellers und Vertreibers für die freiwillige Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich je Art des Produktes (je Abfallart), das nach Gebrauch freiwillig zurückgenommen wird, um 50 Euro erhöht; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 10.000 Euro
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Faktor |
0,1 |
bei bis 1 Jahr Geltungsdauer |
0,2 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,3 |
bei bis 3 Jahren Geltungsdauer |
0,4 |
bei bis 4 Jahren Geltungsdauer |
0,5 |
bei bis 5 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
|
0,050 |
bei einer Abfallmenge von |
> 50 t/a |
0,075 |
> 50 bis 100 t/a |
|
0,1 |
> 100 bis 200 t/a |
|
0,2 |
> 200 bis 500 t/a |
|
0,3 |
> 500 bis 1000 t/a |
|
0,4 |
> 1000 bis 2000 t/a |
|
0,6 |
> 2000 bis 5000 t/a |
|
0,8 |
> 5000 bis 10000 t/a |
|
0,9 |
> 10000 t/a |
Faktor |
Einsammlungsgebiet |
0,1 |
bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten |
0,2 |
bei 1 Regierungsbezirk |
0,4 |
bei 2 bis 4 Regierungsbezirken oder 1 Bundesland |
0,8 |
bei 2 bis 4 Bundesländern |
1,2 |
bei 5 bis 7 Bundesländern |
1,6 |
bei 8 bis 10 Bundesländern |
2,0 |
bei mehr als 10 Bundesländern |
Die Höchstgebühr beträgt 10.000 Euro.
3.2
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr |
|
für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung ermäßigt werden.
Bei einer Entscheidung auf Grund der Änderung der |
|
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für eine Entscheidung über die Aufnahme einer weiteren Entsorgungsanlage beträgt die Gebühr |
|
wenn das Entsorgungsverfahren bereits von einer im Befreiungsbescheid aufgeführten Entsorgungsanlage angewendet wird.
Für Entscheidungen über eine ausschließliche Erhöhung der Gesamtabfallmenge ist eine Gebühr zu erheben, die sich aus dem Verwaltungsaufwand von |
|
und aus dem Gebührenanteil für die Mengendifferenz ergibt.
Für die Ablehnung einer Befreiung beträgt die Gebühr mindestens |
|
4
Gebühren für die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
4.1
Die Gebühr für die Freistellung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 500 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 5.000 Euro
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Geltungsdauer |
0,1 |
bei bis 1 Jahr Geltungsdauer |
0,2 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,3 |
bei bis 3 Jahren Geltungsdauer |
0,4 |
bei bis 4 Jahren Geltungsdauer |
0,5 |
bei bis 5 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
|||
0,050 |
bei einer Abfallmenge |
< |
50 t/a |
|
0,075 |
> |
50 bis |
100 t/a |
|
0,1 |
> |
100 bis |
200 t/a |
|
0,2 |
> |
200 bis |
500t/a |
|
0,3 |
> |
500 bis |
1000 t/a |
|
0,4 |
> |
1000 bis |
2000 t/a |
|
0,6 |
> |
2000 bis |
5000 t/a |
|
0,8 |
> |
5000 bis |
10000 t/a |
|
0,9 |
> |
10000 t/a |
Faktor |
Anzahl der Entsorgungsanlagen |
|
0,5 |
bei |
1 Anlage |
1,0 |
bei |
2 und 3 Anlagen |
2,0 |
bei |
mehr als 3 Anlagen |
Die Höchstgebühr beläuft sind auf 5.000 Euro.
4.2
Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall erhöht werden, wenn der wirtschaftliche Wert der Freistellung ungewöhnlich hoch ist.
Die Mindestgebühr beträgt |
50 Euro |
Bei einer Entscheidung auf Grund der Änderung der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen der Freistellung hat, eine Gebühr von |
|
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für die Ablehnung einer Befreiung beträgt |
|
5
Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Transportgenehmigung nach der TgV
Gebühren nach § 11 TgV (Gebühren und Auslagen)
5.1
Entscheidung nach § 8 TgV
Die Gebühr für eine Entscheidung nach § 8 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und d TgV setzt sich zusammen:
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des höchsten Rahmensatzes von 5.000 Euro mit folgenden Faktoren:
Räumliche Geltung der Transportgenehmigung
Faktor |
|
0,2 |
bis zu 10 Kreise |
0,4 |
ab 11 Kreise bis zu 1 Bundesland |
0,6 |
ab 2 Bundesländern bis zu 4 Bundesländern |
0,8 |
ab 5 Bundesländern bis zu 10 Bundesländern |
1,0 |
bei mehr als 10 Bundesländern |
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
0,2 |
bis zu 20 Abfallschlüssel |
0,4 |
von 21 bis zu 40 Abfallschlüssel |
0,6 |
von 41 bis zu 60 Abfallschlüssel |
0,8 |
von 61 bis zu 90 Abfallschlüssel |
1,0 |
bei mehr als 91 Abfallschlüssel |
Faktor |
Laufzeit der Genehmigung |
0,2 |
bis zu 1 Jahr |
0,4 |
bis zu 2 Jahren |
0,8 |
bis zu 10 Jahren |
1,0 |
bei mehr als 10 Jahre |
Die Höchstgebühr beläuft sich auf 5.000 Euro.
Die Gebühr für die erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung beträgt mindestens 250 Euro, für andere Entscheidungen mindestens 50 Euro.
Bei einer Transportgenehmigung, die ein ausländischer Beförderer beschränkt für Beförderungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen beantragt, gilt jeder Kreis, für den ein Grenzübertritt angegeben wird, beim Faktor "Räumliche Geltung der Transportgenehmigung" als ein Kreis.
Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall ermäßigt oder erhöht werden, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand oder der wirtschaftliche Wert der Transportgenehmigung ungewöhnlich niedrig oder hoch ist.
Bei Neuerteilung einer Transportgenehmigung auf Grund der Änderung der Rechtsform eines Beförderers beträgt die Gebühr 125 Euro, falls die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen hat.
5.2
Für eine Entscheidung nach § 10 Abs. 1 TgV zu einem Wechsel einer verantwortlichen Person oder des Firmennamens ist jeweils nur eine Gebühr von 125 Euro für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
III.
Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 01.02.2000 (MBL. NW. 2000 S. 170) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW 2002 S.