Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 14.1.2002 Seite 31 bis 40

Tarifrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002
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Tarifrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002

Finanzministerium
Innenministerium

Tarifrechtliche Auswirkungen
der Einführung der mitteleuropäischen
Sommerzeit ab dem Jahr 2002

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums –
B 4000 – 3.26 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –
25 – 7.49.01 – 21/01
v. 17.12.2001

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit hatten wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1980 (MBl. NRW. S. 774) die tarifrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit aufgezeigt und Hinweise zur Anwendung des BAT und des MTL II (jetzt: MTArb) gegeben.

Durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung – SoZV – BGBl. I S. 1591) wird die mitteleuropäische Sommerzeit ab dem Jahr 2002 auf unbestimmte Zeit eingeführt (§ 1 SoZV). Sie beginnt weiterhin jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (§ 2 Abs. 1 SoZV) und endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit (§ 2 Abs. 2 SoZV).

Wir bitten, die mit dem o.g. RdErl. gegebenen Hinweise auch in den Jahren ab 2002 zu beachten.

MBl. NRW 2002 S. 36