Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 20 vom 15.4.2002 Seite 351 bis 372

Zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 - Durchführungshinweise
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 - Durchführungshinweise

I.

20310

Zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
vom 23. Februar 1961 -
Durchführungshinweise

Gem.RdErl. des Finanzministeriums - B 4100 - 1.1.- IV 1 - und
des Innenministeriums – 25 - 7.20.03 –1/02 -
v. 25.02.2002

Der Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -, zuletzt geändert durch den Gem. RdErl. v. 7.8.2000 (MBl. NRW. S. 958), wird wie folgt geändert:


I.
Änderungen in Teil II

1
Hinweise zu § 1a:

Es wird folgender Hinweis zu § 1a aufgenommen:

§ 1a ist durch den 76. Änderungs-TV zum BAT vom 29. Juni 2001 mit Wirkung vom 1.1.2001 eingefügt worden. Er betrifft das Land nicht.

2
Hinweise zu § 2:

Der Hinweis 2 erhält folgenden Wortlaut:

2. Die SR 2 d, 2 e I-III, 2 f, 2 g, 2 i, 2 k, 2 l II, 2 s, 2 t, 2 u, 2 v, 2 w, 2 x, 2 z kommen für den Bereich des Landes nicht in Betracht.

3
Hinweise zu § 3:

3.1
Zu § 3 Buchst. n

3.1.1
Die Hinweise 1 bis 2.12 werden durch den folgenden Hinweis ersetzt:

Die Vorschrift des § 3 Buchst. n, nach der "Angestellte, die im Sinne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind," bis dahin vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen waren, ist durch den 77. Änderungs-TV vom 29. Oktober 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden. Damit wurde die – in den letzten Jahren bereits als Reaktion auf geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen und die entsprechende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte deutlich eingeschränkte – Herausnahme Teilzeitbeschäftigter aus dem Geltungsbereich des BAT beendet. Die Streichung des § 3 Buchst. n führt dazu, dass sowohl der BAT als auch die den BAT ergänzenden Tarifverträge (z. B. Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifvertrag), wegen besonderer Ausschlussklauseln (s. z. B. § 6 Abs. 2 Buchst. e des Versorgungs-TV) nicht aber die Versorgungs-Tarifverträge für die bisher ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gelten. Wegen der Besonderheiten im Bereich der Zusatzversorgung verweisen wir auf die Hinweise zur Durchführung des Versorgungs-TV (Gem. RdErl. d. Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 17.1.1967 – SMBl. NRW. 203308 -).

Die Aufnahme geringfügig Beschäftigter in den Geltungsbereich des BAT gilt grundsätzlich auch für entsprechende Arbeitsverhältnisse, die am 1.1.2002 bereits bestanden. Hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit bestimmt die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 des 77. Änderungs-TV jedoch, dass geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.

3.1.2
Das bisher als Anlage 2 beigefügte Arbeitsvertragsmuster ist zu entfernen.

3.2
Zu § 3 Buchst. q

In Unterabsatz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Erziehungsurlaubs" der Zusatz "/der Elternzeit" eingefügt.

4
Hinweise zu § 4:

4.1
Hinweis 9 erhält folgende Fassung:

Zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in den Fällen der Beschäftigung von Angestellten, die nach § 3 Buchst. d nicht unter den Geltungsbereich des BAT fallen ("ABM-Kräfte") vgl. den entsprechenden Hinweis zu § 3 Buchst. d.

4.2
Im Hinweis 10 wird nach dem Wort "Erziehungsurlaub" der Zusatz "/der Elternzeit" aufgenommen.

4.3
Hinweis 11 wird wie folgt gefasst:

Nach § 90 Abs. 3 SGB IX hat der Arbeitgeber die Einstellung von schwerbehinderten Menschen auf Probe dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen. Da nach § 5 die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten, ist somit die Einstellung schwerbehinderter Angestellter stets dem Integrationsamt anzuzeigen, es sei denn, im Arbeitsvertrag wird ausdrücklich auf eine Probezeit verzichtet. Vgl. im Übrigen den Hinweis 4 zu § 5.

4.4
Im Hinweis 12 erhalt Satz 2 ("Es ist durch ... geändert worden.") folgenden Wortlaut:

Es ist durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1694), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) und Artikel 32 des Gesetzes vom 13.7.2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden.

4.5
Im Hinweis 13 erhält Unterabs. 2 ("Eine Niederschrift ... NachwG") folgende Fassung:

Eine Niederschrift ist nicht erforderlich bei einem Angestellten, der zu vorübergehender Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wird (§ 1 NachwG in der ab dem 1.4.1999 geltenden Fassung).

4.6
Das als Anlage 2 zu § 4 angefügte Muster einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz wird durch die beigefügte Neufassung ersetzt.

5
Hinweise zu § 5:

Der Hinweis 4 erhält folgende Fassung:

Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach §§ 85 ff SGB IX nicht für schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Es wird daher empfohlen, bei der Einstellung hierauf besonders hinzuweisen. Gem. § 90 Abs. 3 SGB IX hat der Arbeitgeber Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Schwerbehinderter in diesen Fällen unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen.

6
Hinweise zu § 7:

Im Hinweis 3 werden die Wörter "oder ekelerregenden" gestrichen.

7
Hinweise zu § 8:

Dem Hinweis 4 wird folgender Text angefügt:

Nach dem Urteil vom 13. Oktober 2000 – 2 AZR 380/99 (DB 2000 S. 2171) – berechtigt die Falschbeantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung des Arbeitnehmers aber dann nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages, wenn die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber offensichtlich war und deshalb bei ihm ein Irrtum nicht entstanden ist.

8
Hinweise zu § 15:

Im Unterabsatz 6 des Hinweises 9.2 ("Muss ein ... erfüllt ist.") wird das in Klammern angegebene BAG-Urteil um den Fundstellennachweis "AP Nr. 41 zu § 15 BAT" ergänzt.

9
Hinweise zu § 15 b:

Der Hinweis 2.2 wird um folgenden Zusatz ergänzt:

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten gem. § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners.

10
Hinweise zu § 19:

10.1
Im Hinweis 1 wird der letzte Satz ("Unberücksichtigt ... § 3 Buchst. n") durch den folgenden Text ergänzt:

Ausgenommen waren bis zum 31.12.2001 lediglich noch Zeiten im Sinne des § 3 Buchst. n, das waren Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV.

Mit dem 77. Änderungs-TV vom 29. Oktober 2001 haben die Tarifpartner vereinbart, Nichtvollbeschäftigte mit Wirkung vom 1.1.2002 uneingeschränkt in den Geltungsbereich des BAT einzubeziehen. Die Vorschrift des § 3 Buchst. n und damit im Zusammenhang stehende Regelungen (z. B. § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 a. F. – "Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n werden nicht berücksichtigt") wurden gestrichen. – Siehe dazu auch den Hinweis zu § 3 Buchst. n.

Hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Bewährungszeit oder Zeit einer Tätigkeit bestimmt die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 des 77. Änderungs-TV jedoch, dass geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.

10.2
Im Hinweis 9 werden die Wörter "Anlage 4" durch die Wörter "Anlage 5" ersetzt.

11
Hinweise zu § 20:

Im Hinweis 1 erhält Unterabsatz 2 ("Zeiten ... ausgeschlossen") folgenden Wortlaut:

Wegen der Berücksichtigung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV als Beschäftigungs-/Dienstzeit s. Hinweis 1 zu § 19.

12
Hinweise zu § 22:

Der Hinweis 10 wird wie folgt neu gefasst:

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.8.1995 – 4 AZR 352/94 – (ZTR 1996, S. 169) bedarf es zur Korrektur der Eingruppierung bei dem Angestellten unzutreffend mitgeteilter Vergütungsgruppe – unbeschadet der erforderlichen Mitbestimmung der Personalvertretung – keiner Änderungskündigung, wenn die unzutreffend mitgeteilte Vergütungsgruppe auf eine rechtsfehlerhafte Tarifanwendung zurückzuführen ist. Der Mitteilung der Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber kommt nach Auffassung des BAG (s. Urteil vom 16.2.2000 – 4 AZR 62/99 – AP Nr. 3 zu § 2 NachwG -) nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Der Arbeitgeber muss aber im Einzelnen vortragen, warum und inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft war und deshalb die Eingruppierung korrigiert werden muss – Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.6.1997 – 10 AZR 724/95 – AP Nr. 6 zu § 20 BMTG II -.

13
Hinweise zu § 23 a:

13.1
Im Hinweis 7.1 wird nach dem Wort "Erziehungsurlaubs" der Zusatz "/Elternzeit" eingefügt.

13.2
Im Hinweis 9 wird der letzte Satz ("Unberücksichtigt ... § 3 Buchst. n") durch folgenden Text ersetzt:

Wegen der Übergangsvorschrift des 77. Änderungs-TV vom 29. Oktober 2001 zur Berücksichtigung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV s. den Hinweis zu § 3 Buchst. n.

14
Hinweise zu § 24:

Im Hinweis 6 wird im Klammerzusatz des Satzes 1 das Wort "Erziehungsurlaub" durch die Wörter "Erziehungsurlaub/Elternzeit" ersetzt.

15
Hinweise zu § 27:

Im Hinweis 1.1.7 wird im Satz 2 ("Zu der ... angewendet wird.") nach dem Wort "Erziehungsurlaub" der Zusatz "/die Elternzeit" eingefügt.

16
Hinweise zu § 29:

16.1
Im Hinweis 1 werden Unterabsatz 3 und 4 ("Die Änderungen ... anzuwenden.") durch folgenden Text ersetzt:

Durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) ist im Bereich der Besoldung der Begriff des Grundgehalts neu definiert worden. Er umfasst nunmehr das bisherige Grundgehalt, den bisherigen Ortszuschlag der Stufe 1 und einen Teilbetrag der allgemeinen Zulage. Der bisherige Ortszuschlag ist zum 1. Juli 1997 weggefallen; an die Stelle seiner familienbezogenen Bestandteile ist der Familienzuschlag nach §§ 39 bis 41 BBesG getreten, der in gleicher Höhe gezahlt wird wie bisher die entsprechenden Ortszuschlagsanteile. Der Familienzuschlag der Stufe 1 entspricht dem bisherigen Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages (Verheiratetenbestandteil), der Familienzuschlag der Stufe 2 ist der bisherige Kinderanteil im Ortszuschlag.

§ 29 Abschn. B ist durch den 77. Änderungs-TV v. 29.10.2001 redaktionell an die Änderungen des BBesG angepasst worden.

Da das materielle Recht im Übrigen beibehalten worden ist und somit weiterhin eine Parallelität zwischen Tarif- und Besoldungsrecht besteht, sind bei der Durchführung der tariflichen Regelung auch weiterhin die Durchführungshinweise zu den §§ 39 bis 41 BBesG – bekanntgegeben mit dem RdErl. d. Finanzministeriums vom 17.1.2001 – SMBl. NRW. 20320 – entsprechend anzuwenden.

16.2
Dem Hinweis 2 wird der folgende Text als neuer Unterabsatz angefügt:

Eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft führt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) = Artikel 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebensgemeinschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) nicht ohne weiteres zu einem Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2, weil die Vorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 und 3 an das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe anknüpft. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist aber keine "Ehe", sondern ein eigenes (zusätzliches) familienrechtliches Institut. Eine (tarifliche) Gleichstellung ließe sich nur durch eine Änderung des Tariftextes erreichen.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, den gleichgeschlechtlichen, nach § 5 Satz 1 LPartG unterhaltsberechtigten Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als "andere Person" i. S. d. § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 zu berücksichtigen und auf diesem Wege einen Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 zu begründen.

16.3
Im Hinweis 5.2 wird der Klammerzusatz ["(das sind ... Kalenderjahr)"] wie folgt neu gefasst:

(das sind 2001 14040 DM, 2002 7.188 Euro, 2003/2004 7.428 Euro, ab 2005 7.680 Euro/Kalenderjahr)

17
Hinweise zu § 33 a:

17.1
Im Hinweis 2.1.3 wird im Satz 1 ("Die ... 200 DM.") nach der Angabe "200 DM" der Zusatz "(ab 1.1.2002 102,26 Euro)" angefügt.

17.2
Im Hinweis 2.2.4 werden

- die Angabe "120 DM" um den Zusatz "(ab 1.1.2002 61,36 Euro)",

- die Angabe "90 DM" um den Zusatz "(ab 1.1.2002 46,02 Euro)" und

- die Angabe "70 DM" um den Zusatz "(ab 1.1.2002 35,79 Euro)"

ergänzt.

18
Hinweise zu § 36:

Im Hinweis 4.2.6.2 wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst:

(EStG-Kartei NRW § 11 EStG Nr. 2)

19
Hinweise zu § 37:

19.1
Im Hinweis 5 erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:

- in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V, § 15 Abs. 2 SGB VI) durchgeführt werden. Für die Zahlung von Krankenbezügen kommen deshalb nur Maßnahmen in solchen Einrichtungen in Betracht, die von einem Träger der Rentenversicherung bzw. einer anderen in Absatz 1 Unterabs. 2 aufgeführten Stelle selbst betrieben werden oder aber mit denen ein Vertrag nach § 111 SGB V oder nach § 21 SGB IX in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SGB VI besteht. In den Fällen des Unterabsatzes 2 Satz 2 müssen an die "vergleichbare Einrichtung" die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie sie hinsichtlich der ärztlichen Verantwortung, der Mitwirkung von besonders geschultem Personal und der angebotenen Behandlungsmaßnahmen für die Einrichtung der Krankenkassen oder der Rentenversicherungsträger vorgeschrieben sind.

Für die Zahlung von Krankenbezügen an den nicht arbeitsunfähigen Angestellten bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist es erforderlich, dass die ärztliche Aufsicht so in die Lebensführung eingreift, dass unter Anlegung eines strengen Maßstabe ein urlaubsmäßiger Zuschnitt der Maßnahme nicht möglich ist. Insoweit kann die zu § 50 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung bzw. zu entsprechenden Vorschriften in den Arbeiter-Tarifverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des BAG vom 14. November 1979 – 5 AZR 930/77 – AP Nr. 4 zu § 7 LohnFG -) herangezogen werden.

19.2
Im Hinweis 15 Unterabsatz 1 werden die Wörter "§ 20 ff SGB VI" jeweils durch die Wörter "§ 20 SGB VI" ersetzt und der Klammerzusatz ["(vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)"] gestrichen.

20
Hinweise zu § 39:

Im Hinweis 3 Unterabsatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Erziehungsurlaubs" der Zusatz "/der Elternzeit" eingefügt.

21
Hinweise zu § 47:

Im Hinweis 8 wird nach dem Wort "Erziehungsurlaubs" der Zusatz "/einer Elternzeit" eingefügt.

22
Hinweise zu § 48:

22.1
Im Hinweis 8 wird im letzten Satz ("wegen der ... 20310 –") nach dem Wort "Erziehungsurlaub" der Zusatz "/Elternzeit" eingefügt.

22.2
Im Hinweis 11 werden im Satz 5 ("Ein gesetzlicher ... unberücksichtigt") die Wörter "§ 47 SchwbG" durch die Wörter "§ 125 SGB IX" ersetzt.

22.3
Im Hinweis 12 wird in Satz 3 ("Danach können ... unterliegt" nach den Worten "§ 47 SchwbG" der Zusatz "(jetzt: § 125 SGB IX)" eingefügt.

23
Hinweise zu § 49:

Im Hinweis 2 wird Satz 1 ["§ 49 ... (SchwbG)]" durch folgenden Text ersetzt:

§ 49 gilt nicht für Zusatzurlaub, auf den schwerbehinderte Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (bis 30.6.2001) bzw. dem SGB IX (ab 1.7.2001) einen Anspruch haben (§ 47 SchwbG/§ 125 SGB IX).

24
Hinweise zu § 51:

In Hinweis 4 Satz 3 ("In den Fällen ... abzugelten") wird nach dem Wort "Erziehungsurlaubs" der Zusatz "/der Elternzeit" und nach dem Wort "Erziehungsurlaub" der Zusatz "/die Elternzeit" eingefügt.

25
Hinweise zu § 52:

25.1
Im Hinweis 2.5.1 wird nach Satz 4 ("Zum Kreis ... gezählt werden") folgender Satz eingefügt:

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten gem. § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz ebenfalls als Familienangehöriger des anderen Partners.

25.2
Hinweis 5.1 Unterabs. 1 ("Die Anführung ... DAG") erhält folgende Fassung:

Die Aufzählung der gewerkschaftlichen Gremien und Organe ist durch den 77. Änderungs-TV vom 29. Oktober 2001 neu gefasst worden und berücksichtigt die Neuorganisation durch die Gründung der Gewerkschaft ver.di.

Zu der Erwähnung der Bundesfachgruppenvorstände in § 52 Abs. 4 Unterabs. 1 bestand anlässlich des Abschlusses des 77. Änderungs-TV zwischen den Tarifparteien Einvernehmen über folgende Niederschriftserklärung:

"Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass bei gewählten Vertretern der Bundesfachgruppenvorstände eine Freistellung nur in Betracht kommt, wenn der Angestellte in einem Bereich beschäftigt ist, der unter die Organisationszuständigkeit der Bundesfachgruppe fällt."

26
Hinweise zu § 53:

26.1
Hinweis 6 wird wie folgt geändert:

26.1.1
Im zweiten Spiegelstrich wird nach den Wörtern "beim Erziehungsurlaub" der Zusatz "(jetzt: Elternzeit)" und nach dem Wort "Erziehungsurlaubs" der Zusatz "/der Elternzeit" angefügt.

26.1.2
Der dritte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

- § 85 SGB IX – Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes.

26.1.3
Der sechste Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

- § 96 Abs. 3 SGB IX – Kündigung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.

27
Hinweise zu § 55:

Dem Unterabsatz 1 des Hinweises 1 ("Gegenüber ... darstellen") wird der folgende Text hinzugefügt:

Kommt ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten in Betracht, ist grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (s. Urteil d. BAG v. 18.10.2000 – 2 AZR 627/99 – DB 2001 S. 338).

28
Hinweise zu § 59:

28.1
Hinweis 1

28.1.1
In Unterabsatz 1 werden die Wörter "berufs- oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" ersetzt.

28.1.2
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 59 ist ferner, dass die Erwerbsminderung während des Arbeitsverhältnisses eintritt. Wer also trotz verminderter Erwerbsfähigkeit eingestellt worden ist, kann nicht nach den Vorschriften des § 59 ausscheiden.

§ 59 schließt die Vereinbarung eines Auflösungsvertrages zu einem zurückliegenden Zeitpunkt nicht aus.

28.2
Hinweis 2

Der Hinweis 2 erhält folgende Fassung:

Bei Angestellten, die bereits Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI oder Altersrente für Schwerbehinderte nach § 236 a SGB VI beziehen, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht mehr eintreten. Bei solchen Angestellten kann daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge verminderter Erwerbsfähigkeit nicht an den entsprechenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers geknüpft werden. Absatz 1 Satz 4 stellt sicher, dass in den betreffenden Fällen die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit wie bei den Angestellten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, durch das Gutachten eines Amtsarztes erfolgt.

28.3
Hinweis 4

In Satz 1 werden die Wörter "berufs- oder erwerbsunfähig" durch die Wörter "vermindert erwerbsfähig" ersetzt.

28.4
Hinweis 5

Der folgende Hinweis 5 wird neu eingefügt:

Absatz 3 ist durch den 77. Änderungs-TV vom 29. Oktober 2001 mit Wirkung vom 1.1.2002 eingefügt worden.

Nach dieser Vorschrift kommt es nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt und eine solche auch möglich ist. Antragsberechtigt sind nur Angestellte, bei denen eine teilweise Erwerbsminderung, nicht aber eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Eine Weiterbeschäftigung kommt aber nur in Betracht, wenn im Umfang des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögens eine Tätigkeit auf dem bisherigen oder auf einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz noch möglich ist und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, durch Umorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, auf dem der Arbeitnehmer trotz seiner Beeinträchtigung beschäftigt werden könnte (vgl. Urteil des BAG vom 9. August 2000 – 7 AZR 749/98 – n. v. – sowie Urteil des LAG Niedersachsen vom 1. Dezember 2000 – 12 Sa 1849/95 – ZTR 2001, S. 523). Der Angestellte, der weiterbeschäftigt werden möchte, muss seine Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragen (Ausschlussfrist).

Endet der Monat, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist, noch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist und hat der Angestellte den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Monatsschluss noch nicht gestellt, endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Monats gemäß der Regelung in Absatz 1. Stellt der Angestellte den Antrag auf Weiterbeschäftigung sodann im Folgemonat, aber noch innerhalb der 2-Wochen-Frist, und ist eine Weiterbeschäftigung auch möglich, so fällt die Wirkung des Absatzes 1 nachträglich wieder weg.

Ist eine Weiterbeschäftigung nur mit geringerer Wochenstundenzahl möglich, muss der Arbeitsvertrag entsprechend geändert werden.

Eine Weiterbeschäftigung des Angestellten schließt die Anwendung des § 37 Abs. 7 bzw. des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b nicht aus, so dass ab dem Zeitpunkt, von dem ab die Erwerbsminderungsrente zusteht, Krankenbezüge höchstens für den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen gezahlt werden.

28.5
Übrige Hinweise

28.5.1
Der bisherige Hinweis 5, wird zu Hinweis 6, im Unterabsatz ("Der Antrag ... gedauert hat") werden die Wörter "Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt.

28.5.2
Die bisherigen Hinweise 6 und 8 werden aufgehoben.

29
Hinweise zu § 62:

In Hinweis 2 wird nach Satz 1 ("Übergangsgeld ... anschließt") der folgende Satz eingefügt:

Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes im Anschluss an das Angestelltenverhältnis als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen übernommen, so tritt er in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis, das nach § 62 Abs. 2 Buchst. f den Anspruch auf Übergangsgeld ausschließt (BAG-Urteil vom 9. Dezember 1999 – 6 AZR 195/98; AP Nr. 16 zu § 62 BAT).

30
Hinweise zu § 63

30.1
Hinweis 3

30.1.1
In Satz 5 des Unterabsatzes 1 ("Unberücksichtigt bleiben ... sind") wird nach den Wörtern "eines Erziehungsurlaubs" der Zusatz "/einer Elternzeit" eingefügt.

30.1.2
In Unterabsatz 3 erhält Satz 3 ("Dies gilt ... Buchst. n") folgende Fassung:

Dies gilt gem. § 63 Abs. 3 i. d. ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung durch den 77. Änderungs-TV vom 29. Oktober 2001 auch für die bis dahin durch § 63 Abs. 3 Unterabs. 1 zweiter Halbsatz a. F. ausgenommenen Zeiten i S. d. § 3 Buchst. n a. F. Wegen der Übergangsvorschrift bei der Berücksichtigung einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV s. den Hinweis zu § 3 Buchst. n.

II.
Änderungen in Teil IV

1
Hinweise zu SR 2 y:

1.1
Hinweis 2 erhält folgende Fassung:

Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich eines Grundes, der die Befristung und damit den Verlust des Kündigungsschutzes rechtfertigt. Abweichend davon hatten die Tarifvertragsparteien durch Anfügen der Protokollnotiz Nr. 6 mit Wirkung ab 1. Februar 1996 die Möglichkeit eröffnet, befristete Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) – also auch ohne Sachgrund - abzuschließen.

Die Protokollnotiz war bis zum 31.12.2000 befristet. Da zudem das BeschFG mit Wirkung vom 1.1.2001 durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 – TzBfG – aufgehoben und ersetzt worden ist, lief die Protokollnotiz Nr. 6 im Jahre 2001 ins Leere. Mit Wirkung ab dem 1.1.2002 haben die Tarifvertragsparteien die Protokollnotiz Nr. 6 an die geänderte Rechtslage angepasst, so dass ab diesem Zeitpunkt (wieder) eine sachgrundfreie Befristungsmöglichkeit (jetzt auf der Grundlage des TzBfG) gegeben ist.

Zu den entsprechenden Vorschriften des TzBfG im Einzelnen Folgendes:


Zu § 14 Absatz 2

Die Höchstdauer der zulässigen sachgrundlosen Befristung wird auf 2 Jahre festgelegt. Bis zu dieser Höchstdauer ist es zulässig, einen zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrag dreimal zu verlängern.

Die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung wird beschränkt auf die erstmalige Beschäftigung. Die sachgrundlose Befristung ist nicht mehr zulässig, "wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."


Zu § 14 Absatz 3

Nach dieser Vorschrift ist bei Arbeitnehmern, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben, kein Sachgrund erforderlich; die Befristung ist jedoch nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dieser ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.


Zu § 17

Nach der Vorschrift ist bei Klagen gegen die Wirksamkeit einer Befristungsabrede – unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage die Befristung beruht – die Drei-Wochen-Frist einzuhalten (wie sie bereits für Kündigungsschutzklagen nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes vorgesehen ist). Diese Regelung gilt also auch für Klagen gegen die Zulässigkeit einer Befristung nach SR 2 y und bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich rechtlich nicht mehr auf den Mangel der Befristung berufen kann, wenn er nicht innerhalb der vorgenannten Drei-Wochen-Frist Klage erhebt.

1.2
In Hinweis 3 wird das Wort "BeschFG" durch das Wort "TzBfG" ersetzt.

1.3
Hinweis 4

1.3.1
Es wird jeweils das Wort "BeschFG" durch das Wort "TzBfG" ersetzt.

1.3.2
Der letzte Satz wird wie folgt neu gefasst:

Arbeitsvertragsmuster sind als Anlage 1 a, 1 b und 1 c beigefügt.

1.3.3
Die als Anlage 1 a, 1 b und 1 c angefügten Arbeitsvertragsmuster werden jeweils durch die beigefügten Neufassungen ersetzt.

1.4
In Hinweis 5 werden die Wörter "§ 1 Abs. 5 BeschFG" durch die Wörter "§ 17 TzBfG" ersetzt.

1.5
Der Hinweis zu Nr. 8 wird gestrichen.

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage2 zu § 4

MBl. NRW 2002 S. 352