Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 22 vom 30.4.2002 Seite 383 bis 394
HKR-Verfahren Aufgaben des Titelverwalters im Rahmen der Einnahmeüberwachung |
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HKR-Verfahren Aufgaben des Titelverwalters im Rahmen der Einnahmeüberwachung
Finanzministerium
HKR-Verfahren
Aufgaben des Titelverwalters im Rahmen der Einnahmeüberwachung
RdErl. d. Finanzministeriums v. 11.01.2002 -
H 2300 – 57 – II B 1
Der Landesrechnungshof hat die Handhabung von Erinnerungen/Mahnungen und Vollstreckungen durch die Landeskassen geprüft. Dabei ist aufgefallen, dass Forderungen des Landes Nordrhein-Westfalen häufig deshalb nicht oder nicht zeitnah beigetrieben werden können, weil die Forderungsart von den Titelverwaltern entweder nicht korrekt oder gar nicht angegeben wurde. Die korrekte Verschlüsselung der Forderungsart ist jedoch für eine automationsgestützte Mahnung und Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen durch die zuständige Kasse unerlässlich. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass nur eine schnelle Vollstreckung der offenen Forderungen erfolgreich sein kann.
Für die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderungen sind ausschließlich die Kassen des Landes zuständig. Sie sind dabei auf die von den Titelverwaltern in das HKR-System eingegebenen Daten (Name und Anschrift des Schuldners, Rechtsgrundlage für die Forderung etc.) angewiesen. Wird eine Forderung, die mit der Forderungsart 11 verschlüsselt ist, zum Soll gestellt und ist bei Ablauf der in das System eingegebenen Fälligkeit kein Zahlungseingang im HKR-System zu verzeichnen, wird automationsgestützt die nach § 19 VwVG NW vorgesehene Mahnung durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung an den Schuldner verschickt. Gleichzeitig wird die zuständige Kasse als Vollstreckungsbehörde auf die offene öffentlich-rechtliche Forderung hingewiesen. Sofern der Schuldner nach Erhalt der Mahnung nicht zahlt und auch kein Stundungsantrag bei der Kasse eingeht oder diese über einen vorliegenden Stundungsantrag durch den Titelverwalter informiert wird, wird das Vollstreckungsverfahren von der Vollstreckungsbehörde gegen den Schuldner eingeleitet.
Sind öffentlich-rechtliche Forderungen gar nicht oder mit einer anderen Kennziffer im HKR-System verschlüsselt, erhält die zuständige Kasse als Vollstreckungsbehörde keine Information über die rückständige Zahlung und kann nicht tätig werden. Es ist daher unerlässlich, alle öffentlich-rechtlichen Forderungen mit der Forderungsart 11 zu verschlüsseln, sofern es sich nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen gegen Körperschaften (Forderungsart 12) handelt.
Soweit in besonderen Einzelfällen die Versendung einer Mahnung oder die Einleitung der Vollstreckung zunächst zurückgestellt werden soll, kann der Titelverwalter eine sog. Mahnsperre für das betroffene Personenkonto setzen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist darüber zu informieren.
Ist bei einer Forderung für den Titelverwalter nicht eindeutig ersichtlich, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt, die nach dem VwVG NW beizutreiben ist, ist das zuständige Justitiariat um Klärung zu bitten.
Hinweise auf die Verschlüsselung der Forderungsarten im HKR-Verfahren und die Folgewirkungen sind in der DA-ADV Fach 175 Teil 1 beschrieben.
MBl. NRW 2002 S. 394