Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 22 vom 30.4.2002 Seite 383 bis 394
Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütungen und Löhnen im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen |
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Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütungen und Löhnen im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
20320
Berechnung und Zahlbarmachung von
Vergütungen und Löhnen
im Arbeitnehmerbereich durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung
Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.3.2002 – B 4158 – 9 – IV 1
Zur Präzisierung der mit dem Erlass zur Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung – LBV - (Gem. RdErl. d. IM; d. FM u. d. JM v. 11.5.1965 – SMBl. NRW – 2000 - ) formulierten Aufgaben des LBV ergeht folgender Erlass:
1.
Das LBV erfüllt innerhalb der Landesverwaltung die Aufgaben zur Berechnung und
Zahlbarmachung (einschließlich Rückforderung) der Vergütungen und Löhne für
Personen, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen, einschließlich der daraus entstehenden arbeitsrechtlichen Pflichten des
Arbeitgebers.
Der über Stufe 1 hinausgehende Ortszuschlag bzw. der Sozial- oder Familienzuschlag wird vom LBV festgesetzt.
Das LBV bewertet alle mitgeteilten Sachverhalte auf ihre sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen und entscheidet über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung und in der tariflichen Zusatzversorgung und erfüllt die daraus folgenden Arbeitgeber- bzw. Beteiligtenpflichten.
Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf gesonderter Abstimmung mit dem Finanzministerium.
2.
Hinsichtlich des Änderungsdienstes findet der Änderungsdiensterlass (z. Z..
RdErl. d. FM u. d. IM v. 30.8.1974 – SMBl. NRW 20320 - , der in Kürze
überarbeitet wird) Anwendung.
3.
Dieser Erlass tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
MBl. NRW 2002 S. 389