Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 22 vom 30.4.2002 Seite 383 bis 394

Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen
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Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen

2053

Sprachdokumentation in Leitstellen und Befehlsstellen

RdErl. d. Innenministeriums v. 23.1. 2002
-41/44/47 - 6010/8435/8451

Der RdErl. v. 26.11.1998 (SMBl. NRW. 2053) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 7.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Aufzeichnung von Telefongesprächen nach Nummern 1 bis 4 sind spätestens nach drei Monaten zu löschen

2.
Nummer 7.2 Abs. 3 des Bezugserlasses erhält folgende Fassung:

Aufzeichnungen von Telefongesprächen nach Nummern 5 und des Funkverkehrs (Nummer 6) sind nach drei Monaten zu löschen; dies gilt nicht, wenn

- dem ein besonderes dienstliches Interesse entgegensteht

oder

- die Aufzeichnung zur Verfolgung von Straftaten benötigt wird oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die anrufende Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufzeichnung zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen oder den in § 8 Abs. 3 PolG NW aufgeführten Vergehen erforderlich ist. Spätestens sechs Monate nach der Speicherung ist deren weitere Erforderlichkeit zu überprüfen. § 24 Abs. 5 und 6 sowie § 32 Abs. 5 und 6 PolG NW bleiben unberührt.

MBl. NRW 2002 S. 390