Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 22 vom 30.4.2002 Seite 383 bis 394
Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der Geldwäsche (Finanzermittlungsrichtlinien – FERL) |
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Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der Geldwäsche (Finanzermittlungsrichtlinien – FERL)
Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche
Finanzermittlungen zur Abschöpfung
kriminell erlangten Vermögens
und zur Bekämpfung der Geldwäsche
(Finanzermittlungsrichtlinien – FERL)
Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 42.2 – 6537,
d. Finanzministeriums – S – 0750-10 – V A 1
u. d. Justizministeriums – 4000 – III A. 155, v. 06.03.2002
Der Gem. RdErl. des Innenministeriums, des Finanzministeriums und des Justizministeriums
v. 21.7.2000 (SMBl. NRW. 20531) wird wie folgt geändert:
1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung kriminell erlangten Vermögens und zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie zur Aufklärung anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung (Finanzermittlungsrichtlinien – FERL)"
2
Nr. 1 wird um folgenden Absatz ergänzt:
"Finanzermittlungen sind darüber hinaus geeignet, Bezüge zwischen Personen und Organisationen die sich kriminell betätigen, zu enttarnen und sind eine wichtige kriminalistische Ermittlungshilfe zum Erkennen und Aufklären von Straftaten insbesondere in den Bereichen Terrorismus, Organisierter Kriminalität, Wirtschaftskriminalität sowie bei Vermögens- und Korruptionsdelikten."
3
In Nr. 2 wird vor dem ersten Anstrich eingefügt:
"- die Feststellung und Aufklärung von Strukturen und Beziehungen verdächtiger Organisationen und Einzelpersonen durch die Erforschung der Geldflüsse, Finanzbeziehungen oder der Herkunft verdächtigen Vermögens,"
3.1
In Nr. 2.1 wird vor dem ersten Anstrich eingefügt:
"- der Feststellung von Finanzbeziehungen, die Beweisrelevanz für Tat- und/oder Täterzusammenhänge haben,"
4
In Nr. 4.2 Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "vorrangig" durch das Wort "ausschließlich" ersetzt.
4.1
Nach Nr. 4.3 wird folgende Nummer neu angefügt:
"4.4
Die Zusammenfassung des Personals in einer Dienststelle gilt sowohl für verfahrensintegrierte Finanzermittlungen mit dem Ziel der Strukturermittlungen und Beweisunterstützung als auch für die verfahrensintegrierten Finanzermittlungen zur Vermögensabschöpfung und bei den KHSt und dem PP Oberhausen auch für die verfahrensunabhängigen Finanzermittlungen. Damit wird ein flexibler, in der Regel nur vorübergehend zur Ermittlungsunterstützung notwendiger Personaleinsatz für alle Unterabteilungen mit Ermittlungszuständigkeiten ermöglicht. Die KHSt können bei entsprechender Personalstärke im Bereich der verfahrensunabhängigen und verfahrensintegrierten Finanzermittlungen ein Kommissariat "Finanzermittlungen" einrichten."
MBl. NRW 2002 S. 392