Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 24 vom 14.5.2002 Seite 415 bis 422

Richtlinien zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR 2001)
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Richtlinien zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR 2001)

2375

Richtlinien zur Förderung der Modernisierung
von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen
(ModR 2001)

Rd.Erl. d.. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
vom 13. 3. 2002- IV A 3-31-09/02

Der RdErl. vom 27. 3. 2001 (SMBl. NRW 2375) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.1 wird im 2. Spiegelstrich des ersten Satzes nach dem Datum "19. August 1994" folgender Text eingefügt: "in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 – BGBl. I S. 2376". Im letzten Halbsatz von Satz 1wird das Datum "vor dem 1. Januar 1966" ersetzt durch das Datum "vor dem 1. Januar 1970".

2.
In Nummer 2.1.3 wird im 1. Spiegelstrich nach dem Wort "Anpassung" das Wort "von" gestrichen und die Wörter "einer zentralen Heizungsanlage mit" werden eingefügt.

Im 5. Spiegelstrich wird der 2. Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt: "wenn der Jahresprimärenergieaufwand des betreffenden Gebäudes der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 21. November 2001 – BGBl. I, S. 3085 entspricht."

Nach dem 5. Spiegelstrich werden die folgenden Spiegelstriche 6 und 7 eingefügt:

"- Einbau von Biomasse- und Biogasanlagen zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Strom mit Netzanbindung einschließlich der dadurch bedingten Maßnahmen und

- Einbau von Wärmeerzeugungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium zur Verfeuerung fester Biomasse (z.B. Holzpelletheizungen) mit automatischer Beschickung einschließlich der dadurch bedingten Maßnahmen".

3.
Nummer 2.2 erhält folgende neue Fassung:

"Die Anforderungen der EnEV sind einzuhalten. Dies gilt nicht für Fenster, die entsprechend der WärmeschutzV vom 24. Februar 1982 (BGBl. I, S. 209) bereits durch den Einbau von Isolier- oder Doppelverglasung wärmegedämmt wurden und einen k-WertF von mindestens 3,2 aufweisen.

Für thermische Solaranlagen ist durch ein Prüfinstitut ein Mindestenergieertrag von 525 kWh pro qm Kollektorfläche und Jahr nachzuweisen. Beim Einbau von Wärmepumpen ist durch ein Prüfinstitut eine Jahresarbeitszahl nachzuweisen, die größer als 3,8 ist.

Biomasse- und Biogasanlagen zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Strom müssen mit anerkannter Biomasse gemäß Biomasseverordnung betrieben werden."

4.
In Nummer 2.6 wird im 1. Spiegelstrich in der Klammer die Angabe " -vgl. Anlage 1, Fußnote 2 -" gestrichen.

5.
In Nummer 2.7.5 wird der Text nach der ersten Klammer bis zum Komma wie folgt gefasst: "in der jeweils geltenden Fassung".

6.
In Nummer 2.7.7 wird in Satz 1 das Wort "Familienangehörigen" ersetzt durch "Haushaltsangehörigen (§ 18 WoFG)" und nach den Wörtern "zum Zeitpunkt der Antragstellung" wird der Text wie folgt gefasst: "die in § 9 Abs. 2 WoFG festgesetzten Grenzen übersteigt."

Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Das Einkommen wird nach dem Einkommensprüfungserlass 2002 in der jeweils geltenden Fassung (SMBl. NRW. S. 2370) ermittelt."

7.
In Nummer 2.7.10 wird im 4. Spiegelstrich in der ersten Klammer die Mengenangabe "1,2 mg/m2" ersetzt durch "1,2 mg/m3".

8.
In Nummer 3.2 wird in Satz 1 nach den Angaben "§ 33 Abs. 1 II. WoBauG" der folgende Text eingefügt: "in Verbindung mit § 46 WoFG".

In Satz 3 wird der Betrag "100.000 DM" ersetzt durch "52.000 Euro".

9.
In Nummer 4 wird in Satz 1 nach dem Wort "Darlehen" die Angabe "gem. Nummer 5" eingefügt, nach der Angabe "§ 6 Abs. 2 II. WoBauG" wird folgender Text eingefügt: "in Verbindung mit § 46 WoFG". Satz 2 wird gestrichen.

10.
Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

"Wenn sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verpflichtet, die Mietpreis- und Belegungsbindungen nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.4.1 einzuhalten, beträgt das Darlehen bei Kosten von 150 bis 920 Euro je Quadratmeter Wohnfläche 50 v. H., bei Gemeinden der Mietenstufen vier bis sechs 60 v. H. der anerkannten förderfähigen Kosten."

11.
In Nummer 5.2 werden in Satz 1 die Wörter "und fünf" ersetzt durch die Wörter "bis sechs".

Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Wenn sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verpflichtet, die Mietpreis- und Belegungsbindung nach den Nummern 7.3 und 7.4.2 einzuhalten (Förderung für Mieterhaushalte mit mittlerem Einkommen), beträgt das Darlehen bei Kosten von 150 bis 920 Euro je Quadratmeter Wohnfläche 40 v. H. der anerkannten förderfähigen Kosten. Die Gewährung dieser Darlehen setzt voraus, dass für mindestens 50 v. H. der geförderten Wohnungen Darlehen nach Nr. 5.1 bewilligt werden."

12.
In Nummer 5.3 wird der Betrag "100 DM" ersetzt durch "50 Euro".

13.
In Nummer 5.4 werden in Satz 2 die Beträge wie folgt ersetzt:

"450 DM" durch "230 Euro",

"300 DM" durch "155 Euro",

"250 DM" durch "130 Euro",

"175 DM" durch "90 Euro".

14.
In Nummer 5.5 wird in Satz 2 der Betrag "60 DM" ersetzt durch "31 Euro".

15.
In Nummer 5.6 wird in Satz 1 der Betrag "2.000 DM" ersetzt durch "1.050 Euro".

In Satz 2 wird der Betrag "45.000 DM" ersetzt durch "23.100 Euro".

16.
In Nummer 5.7 werden die Wörter "Deutsche Mark" ersetzt durch "Euro".

17.
In Nummer 6.2 werden die Angaben "oder Nummer 7.3" ersetzt durch "bis Nummer 7.3" und vor die Angabe "7.4" wird eingefügt "7.3 und".

18.
In Nummer 7 wird in Satz 1 im ersten Spiegelstrich nach der Angabe "§ 46 II. WoBauG" eingefügt: "oder § 7 WoFG".

19.
In Nummer 7.1.1 wird in Satz 1 im 2. Spiegelstrich die Tabelle wie folgt gefasst:

"3,90 Euro qm WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 1

4,05 Euro qm WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 2

4,30 Euro qm WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 3

4,55 Euro qm WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 4

4,80 Euro qm WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufen 5 und 6".

In Satz 3 wird der Betrag "0,30 DM" ersetzt durch "0,15 Euro".

20.
In Nummer 7.1.2 wird in Satz 2 im 4. Spiegelstrich der Betrag "0,30 DM" ersetzt durch "0,15 Euro".

21.
In Nummer 7.2.1 wird in Satz 2 der Text des 2. Spiegelstrichs wie folgt gefasst:

"aus dem Erhöhungsbetrag nach § 559 BGB, soweit dadurch der maßgebende Mietbetrag nach Nummer 7.1.1 nicht überschritten wird."

22.
In Nummer 7.2.2 wird in Satz 2 der 1. Spiegelstrich gestrichen. Der 2. Spiegelstrich wird zum 1. Spiegelstrich, der 3. zum 2. und der 4. zum 3. Spiegelstrich.

Im 1. Spiegelstrich wird die Klammer "(§ 3 MHG)" ersetzt durch "(§ 559 BGB)".

Der 2. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst: "- die Umlage der Betriebskosten nach § 556 BGB und die Erhöhung dieser Umlage (§ 560 BGB)".

Im 3. Spiegelstrich wird die Klammer "(§ 2 MHG)" ersetzt durch "(§ 558 BGB)" und der Betrag "0,30 DM" wird ersetzt durch "0,15 Euro".

23.
In Nummer 7.2.3 wird die Klammer "(§ 1 Satz 3 MHG)" ersetzt durch die Klammer "(§ 557 Abs. 3 BGB)".

24.
In Nummer 7.3 wird in Satz 1 im 1. Spiegelstrich der Betrag "1,50 DM" ersetzt durch "0,77 Euro".

Im 2. Spiegelstrich wird die Abkürzung "MHG" durch "BGB" ersetzt.

In Satz 2 wird "§ 4 MHG" ersetzt durch "§§ 556 und 560 BGB".

25.
In Nummer 7.4.1 wird die Klammer "(§ 5 WoBindG)" ersetzt durch die Klammer "(§ 27 WoFG)".

26.
In Nummer 7.4.2 wird der 2. Halbsatz wie folgt gefasst: "deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 WoFG um nicht mehr als 40 v. H. übersteigt."

27.
In Nummer 7.4.3 wird in Satz 2 der Betrag "20.000 DM" ersetzt durch "11.000 Euro".

28.
In Nummer 7.5.1 wird der Text "§ 541 b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)" ersetzt durch "§ 554 Abs. 3 BGB".

29.
In Nummer 10.5 ist der Satz 4 wie folgt zu fassen:

"Bei der Modernisierung von preisgebundenen Wohnungen ist die zu führende Kartei (Datei) gemäß Nummer 1 der Kontrollrichtlinien (Anlage 1 zu Nummer 2.1 VV-WoBindG in der jeweils geltenden Fassung - SMBl. 238 -) um die Merkmale aus der Modernisierungsförderung zu ergänzen."

30.
In Nummer 11.2 wird in Satz 5 der Betrag "20.000 DM" ersetzt durch "11.000 Euro".

31.
In Nummer 11.4 wird im 2. Spiegelstrich die Angabe "nach Nummer 10.2" ersetzt durch "(Nummer 10.2)"

32.
Die Anlage 1 entfällt.

MBl. NRW 2002 S. 416