Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 24 vom 14.5.2002 Seite 415 bis 422

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 13 .03.2002
B 6130 – 1.2.1 – IV 1

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 01.02.2002 beschlossene 41. Änderung der Satzung genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderung der Satzung bekannt.

Die Satzung der VBL ist mit Rd.Erl. v. 20.11.1996 (SMBl. NW 8202) veröffentlicht worden.

41. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

vom 01. Februar 2002

Zur Umsetzung von Regelungen des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13. November 2001 hat der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachstehenden satzungsändernden Beschluss (Abschnitt I.) und satzungsergänzenden Beschluss (Abschnitt II.) gefasst:

I
41. Änderung der Satzung
der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder

Die Satzung wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Abs. 2 Buchst. e werden die Wörter "§ 76 Abs. 1a" durch die Wörter "§ 76 Abs. 5" ersetzt.

2.
In § 29 Abs. 1 werden die Wörter "§ 76 Abs. 1a" durch die Wörter "§ 76 Abs. 5" ersetzt.

3.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "vom 1. Januar 1999 an 7,7 v.H." durch die Wörter "vom 1. Januar 2002 an 7,86 v.H." ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Eigenanteil des Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 4 Satz 1 beträgt entsprechend tarifvertraglicher Regelung 1,41 v.H."

4.
In § 94a Abs. 5 werden dem Buchstaben h ein Komma und folgender Buchstabe i angefügt:

"i) für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 7,7 v.H."

II.
Vorläufige Regelung
über die Erhebung von Sanierungsgeldern

1.
Vom 1. Januar 2002 an zahlen die Beteiligten im Abrechnungsverband West neben der Umlage nach § 29 Abs. 1 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages. Die Sanierungsgelder betragen insgesamt 2 v.H. der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten.

2.
Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung der Ziffer 4.3 des "Altersvorsorgeplans 2001" folgende monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtver-sicherten Arbeitnehmer erhoben:

Für Beteiligte aus dem Bereich

a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes

2,58 v.H.

b) Mitgliedsländer der TdL sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes

2,00 v.H.

c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab dem 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

1,85 v.H.

d) Sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist,

1,60 v.H.

Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbandes jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird, abweichend von Buchstabe d, jeweils ein entsprechender Vomhundertsatz festgelegt werden.

Die Vorschüsse auf die Sanierungsgelder sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Versicherten zufließt; § 29 Abs. 8 in Verbindung mit den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA - gilt entsprechend.

3.
Nach Inkrafttreten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden die für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch die Anstalt überprüft. Beteiligte, die keiner Arbeitgebergruppe nach Ziffer 2 Buchstabe a bis c zugerechnet werden, sind dabei einzeln zu betrachten, sofern kein Antrag im Sinne der Ziffer 2 Satz 3 vorliegt.

III.
In-Kraft-Treten

Die Regelungen unter I. und II. treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

MBl. NRW 2002 S. 418