Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 30 vom 13.6.2002 Seite 535 bis 544

Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen ab 1. Januar 2002
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Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen ab 1. Januar 2002

II.

Finanzministerium

Tagegeld
für Verpflegungsmehraufwendungen
ab 1. Januar 2002

RdErl.v.11.2.2002 –B 2906 –7.1 –IV A 4

I.

Nach §7 Abs.1 des Landesreisekostengesetzes vom 16.Dezember 1998 (GV. NRW.S. 738/SGV. NRW.20320), zuletzt geändert durch Artikel 8 es EuroAnpG NRW vom 25.September 2001 (GV. NRW.S. 713),bestimmt sich die Höhe es Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwendungen nach §4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

§4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 EStG in er ab 1.1.2002 geltenden Fassung gebe ich nachstehend mit der Bitte um Beachtung bekannt:

"(5)Die folgenden Betriebsausgaben dürfen en Gewinn nicht mindern:

5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, en Pauschbetrag von 24 Euro,

b)weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,

c)weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer er Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 von Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit en obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.

Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, er zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist."

Das Tagegeld (§7 Abs.1 LRKG)beträgt somit ab 1.1.2002

bei mindestens 8 und weniger als 14 Stunden

6 Euro,

bei mindestens 14,aber weniger als 24 Stunden

12 Euro,

bei 24 Stunden

24 Euro.

II.

Die nach §7 Abs.2 und §8 Abs.1 Satz 2 LRKG zu berücksichtigenden Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung vom 19.12.1994 (BGBl. I S.3849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.11.2001 (BGBl. I S.2943), betragen für das Jahr 2002

für das Frühstück

1,40 Euro,

für das Mittag- und Abendessen je

2,51 Euro.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

–MBl. NRW.202 S. 543.