Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 26 vom 22.5.2002 Seite 437 bis 456
Errichtung des Landesinstituts für Qualifizierung des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Errichtung des Landesinstituts für Qualifizierung des Landes Nordrhein-Westfalen
I.
2000
Errichtung
des Landesinstituts für Qualifizierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
v. 15.3.2002 – 133 – 1088.1
1.
Als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes wird mit Wirkung vom 01. April 2002 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie das
Landesinstitut für Qualifizierung
des Landes Nordrhein-Westfalen (LfQ NRW)
errichtet.
Im Landesinstitut für Qualifizierung werden das Landesinstitut für Internationale Berufsbildung Nordrhein-Westfalen und die Abteilung Weiterbildung des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung zusammengeführt.
Als vorläufiger Sitz des Landesinstituts für Qualifizierung im Sinne des Prozessrechts wird – bis zu einer endgültigen Regelung – Solingen bestimmt.
Das Landesinstitut für Qualifizierung ist bis auf weiteres in folgenden Dienstgebäuden untergebracht:
- Kölner Straße 8
42651 Solingen , - Paradieser Weg 64,
59494 Soest.
Es hat vorläufig folgende Postanschrift:
Landesinstitut für Qualifizierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Kölner Str. 8
42651 Solingen.
Der endgültige Sitz wird noch festgelegt.
2.
Das Landesinstitut für Qualifizierung unterstützt das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie durch die Vorbereitung und Erarbeitung von Planungsentwürfen zu zentralen Fragen der Aus- und Weiterbildung. Es sichert die Umsetzung der Konzeptionen in den Regionen durch Unterstützung der Entwicklung, Begleitung und Evaluation von Projekten sowie des Ergebnistransfers in die Aus- und Weiterbildungslandschaft. In diesem Zusammenhang werden internationale Erfahrungen genutzt sowie grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Mobilität in der Arbeitswelt gefördert. Zentrale Fortbildung und dezentrale Beratung der Beschäftigten, die in Nordrhein-Westfalen in Einrichtungen der Weiterbildung arbeiten, gehören ferner zum Angebot.
Zur Unterstützung der internationalen Aktivitäten und der Eine-Welt-Arbeit der Landesregierung wird im Landesinstitut für Qualifizierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Die Koordinierungsstelle besteht aus zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des höheren Dienstes mit fachspezifischen Kenntnissen im entwicklungspolitischen Bereich und im internationalen Projektmanagement.
3.
Das Landesinstitut für Qualifizierung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie. Die Fachaufsicht wird hinsichtlich der Aufgaben der Eltern- und Familienbildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit wahrgenommen. Die Fachaufsicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit der im Landesinstitut für Qualifizierung angesiedelten Koordinierungsstelle liegt beim jeweils fachlich zuständigen Ressort.
Der Leiter/die Leiterin des Landesinstituts für Qualifizierung ist Dienstvorgesetzte(r) der im Landesinstitut Beschäftigten. Er/Sie führt die Geschäfte und vertritt das Landesinstitut nach außen.
Die Einzelheiten des Geschäftsablaufs, zu dem auch die Beauftragung durch Dritte gehört, regelt das Landesinstitut in einem Geschäftsverteilungsplan und in einer Geschäftsordnung. Geschäftsverteilungsplan und Geschäftsordnung sind vom MASQT zu genehmigen. Soweit die Koordinierungsstelle betroffen ist, wird das MASQT insoweit das Einvernehmen mit den für die Koordinierungsstelle fachlich zuständigen Ressorts herstellen.
4.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit.
5.
Dieser Erlass ersetzt den Rd.Erl. des Kultusministeriums vom 21. März 1994 – II D 6. 33-70/1 Nr. 117/94; Z C 1 – (GABl. NW I S. 63)
MBl. NRW 2002 S. 438