Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 26 vom 22.5.2002 Seite 437 bis 456

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im Tarifbereich
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Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im Tarifbereich

20310

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im
Tarifbereich

RdErl. d. Finanzministeriums v.15. April 2002 –
B 4000 – 3.13 – IV 1

Der RdErl. d. Finanzministeriums vom 20.4.1999 – SMBl. NRW 20310 wird wie folgt geändert:

1
Änderungen in Abschnitt II

1.1
Nr. 2.1.5 wird wie folgt neu gefasst:

Beihilfe

Der Angestellte erhält während der Beurlaubung keine laufenden Bezüge und hat daher auch keinen Anspruch auf Beihilfe (§ 1 Abs. 1 BVOAng vom 9.4.1965 – SGV. NRW. 2031 – i. V. m. § 1 Abs. 1 BVO vom 27.3.1975 – SGV. NRW. 20320 -).

1.2
Nr. 2.1.12 erhält folgenden Wortlaut:

Zusatzversorgung

Während der Zeit der Beurlaubung nach § 50 BAT bleibt die Pflichtversicherung bei der VBL bestehen (§ 2 Abs. 1 Tarifvertrag Altersversorgung –ATV -). Da während der Zeit der Beurlaubung ohne Bezüge kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, ist in dieser Zeit auch keine Umlage zur VBL zu entrichten (vgl. §§ 15, 16 ATV).

Der Angestellte verliert grundsätzlich nicht wegen der Beurlaubung einen etwaigen Anspruch auf eine Zusatzversorgung. Während der Zeit der Beurlaubung wächst jedoch die Zusatzversorgung grundsätzlich nicht weiter an, sofern sich aus § 9 ATV (soziale Komponenten) oder Satz 5 und 6 der Anlage 3 zum ATV keine Besonderheiten ergeben.

Eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bleibt auch dann erhalten, wenn eine bis zum Eintritt des Versicherungsfalles dauernde Beurlaubung (sog. Altersurlaub) ausgesprochen wird. Es bestehen daher aus dieser Sicht keine Bedenken, einen Altersurlaub zu bewilligen.

Es wird gebeten, den Angestellten vor der Gewährung eines Urlaubs darüber zu unterrichten, dass ggf. zusatzversorgungsrechtliche Nachteile eintreten können und einen von dem Angestellten gegengezeichneten Vermerk über diese Belehrung zu den Personalakten zu nehmen. Anfragen wegen der einzelnen Auswirkungen auf die spätere Zusatzversorgung sind ggf. an die VBL zur Beantwortung weiterzuleiten.

1.3
Nr. 4.1.1 wird wie folgt gefasst:

Geltungsbereich des BAT

Die tarifvertraglichen Regelungen zu der Frage, wer als teilzeitbeschäftigter Angestellter noch vom BAT erfasst wird, sind in der letzten Zeit mehrfach geändert worden.

Die entsprechende Vorschrift des § 3 Buchst. n ist durch den 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29. Oktober 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden. Damit wurde die – in den letzten Jahren bereits als Reaktion auf geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen und die entsprechende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte deutlich eingeschränkte – Herausnahme Teilzeitbeschäftigter aus dem Geltungsbereich des BAT beendet. Die Streichung des § 3 Buchst. n führt dazu, dass sowohl der BAT als auch die den BAT ergänzenden Tarifverträge (z. B. Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifvertrag), für die bisher ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gelten. Dies gilt grundsätzlich auch für entsprechende Arbeitsverhältnisse, die am 1.1.2002 bereits bestanden. Hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit bestimmt die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 des 77. Änderungs-TV zum BAT jedoch, dass geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.

Die bisherige Herausnahme geringfügig Beschäftigter vom Geltungsbereich der Versorgungstarifverträge (s. z. B. § 6 Abs. 2 Buchst. e des Versorgungs-TV) ist mit Inkrafttreten des Tarifvertrages Altersversorgung – ATV – fortgefallen.

1.4
Nr. 4.1.2 erhält folgende Fassung:

Beschäftigungs- und Dienstzeit

Die Ausführungen zu Nr. 4.1.1 gelten entsprechend.

1.5
In Nr. 4.1.6 wird Unterabsatz 2 ("Ausgeschlossen … BAT") wie folgt gefasst:

Weiterhin von einem Beihilfeanspruch ausgeschlossen sind aber gem. § 1 Abs. 1 BVOAng die Angestellten, die im Sinne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGV IV – geringfügig beschäftigt sind.

1.6
Nr. 4.1.11 erhält folgende Fassung:

Zusatzversorgung

Seit der Neuregelung des Rechts der Zusatzversorgung durch den Tarifvertrag Altersversorgung – ATV – sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mehr von der Pflicht zur Versicherung bei der VBL ausgenommen.

Siehe hierzu auch die Hinweise unter Nr. 4.1.1.

1.7
Nr. 4.2.1 wird wie folgt gefasst:

Geltungsbereich des MTArb

Die Hinweise unter Nr. 4.1.1 gelten für Arbeiter entsprechend. Die Regelungen im MTArb entsprechen in diesem Punkt den Regelungen im BAT.

2
Änderungen in Abschnitt III

Der Hinweis Nr. 1.2 wird um den folgenden Zusatz ergänzt:

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten gem. § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners.

MBl. NRW 2002 S. 452