Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 26 vom 22.5.2002 Seite 437 bis 456

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

2102

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Personalausweisgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 07. 03. 2002

-12/40.12-

Mein RdErl. vom 30. 03. 1988 (SMBl. NRW. 2102) wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe der Rechtsgrundlage wird hinter der Klammer wie folgt ergänzt:

", zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. 11. 1997 (GV. NW. S. 397), "

2.
In Nummer 1.1 wird hinter der ersten Klammer folgendes eingefügt:

",zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. 5. 2000 (BGBl. I S. 626,627),".

3.
Nummer 1.2 wird aufgehoben.

Die bisherigen Nummern 1.3 und 1.4 werden 1.2 und 1.3.

4.
Nach Nummer 1.3 wird folgende neue Nummer 1.4 eingefügt:

" Wird für ein Kind ausländischer Eltern, das durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch die Einbürgerung nach § 40b StAG die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Personalausweis beantragt, ist wie folgt zu verfahren:

Die Personalausweisbehörde prüft, ob im Melderegister ein Hinweis über einen nach § 29 StAG möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen ist. Besteht ein solcher Hinweis und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personalausweises vor, so kann dieser mit der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, aber nicht über den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Ausweisbewerbers hinaus.

Die Personalausweisbehörde trägt in das Personalausweisregister das Bestehen einer Erklärungspflicht des Personalausweisinhabers ein (§ 2a Abs. 1 Nr.5 des Gesetzes über Personalausweise)."

5.
In Nummer 4.12 Satz 3 wird das Wort "Ist" durch die Worte "Sind Inhaftierte für" ersetzt.

6.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Für die Ausstellung von Personalausweisen für Minderjährige, soweit diese nicht selbst zur Antragstellung fähig sind (§ 5 Abs. 2 S. 1) richtet sich das Verfahren sinngemäß nach Nummer 6.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) - PassVwV – vom 21. 9. 2000 (GMBl. S. 587)."

Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden 3 bis 6.

In Satz 4 werden hinter dem Wort "heiraten" die Worte "oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einzugehen" und jeweils hinter dem Wort " Eheschließung" die Worte "oder der Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

In Satz 6 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Worte "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde"

7.
In Nummer 5.31 Satz 2 wird nach der Angabe "S. 1009 –" die Angabe ", i. d. F. der Verordnung vom 20. 01. 1997 – BGBl. I S. 33" eingefügt.

8.
In Nummer 5.34 wird jeweils die Zahl "19" durch die Zahl "20" ersetzt.

9.
Nummer 5.441 wird wie folgt gefasst:

"Im Ausland erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn sie zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne weiteren Zusatz berechtigen. Einen nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes führbaren ausländischen Doktorgrad, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen worden ist, darf die oder der Berechtigte ohne fachlichen oder sonstigen Zusatz in der Abkürzung "Dr." führen, wenn der Grad auf Grund eines selbstständigen Promotionsverfahrens verliehen worden ist; entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung "DR hc", "DR eh" oder "DR Eh" eingetragen werden. In diesen Fällen entscheidet allein die Personalausweisbehörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen.

In anderen Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne weiteren Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen Doktorgrades durch einen Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erteilten Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde. Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die Berechtigung zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne Zusatz aus vom Innenministerium bekannt gegebenen Hinweisen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse der Personalausweisbehörde ergibt; andernfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung."

10.
Nummer 5. 5 wird wie folgt gefasst:

"Ausweisbegehrende haben bei der Antragstellung ein aktuelles Lichtbild abzugeben. Das Lichtbild kann in Schwarzweiß- oder Farbausführung vorgelegt werden. Hinsichtlich der Qualitätsanforderungen ist die von der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellte Foto-Mustertafel für Personaldokumente zu beachten.

11.
Nummer 5.72, 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"richtet sich das weitere Verfahren sinngemäß nach Abschnitt 7 "Zu § 7 (Passversagung) der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) – PassVwV – vom 21. 9. 2000 (GMBl. S. 587)."

12.
Nummer 5.75 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach "§10" "Abs.1" eingefügt.

Die Angabe "16. Juni 1995 – BGBl. I S.818" wird durch die Angabe "09. Januar 2002 –

BGBl. I S. 361" ersetzt.

In Satz 2 wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "1985" ersetzt.

13.
Nummer 5.81 wird wie folgt geändert:

Vor den Worten "gem. § 4 Abs. 3 BVFG" werden die Worte "Dauer der Ehe" eingefügt.

Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Auf Nummer 5.815 wird hingewiesen.".

14.
In Nummer 5.811 Satz 1 wird hinter dem Wort "wenn" das Wort "ausnahmsweise" eingefügt.

15.
In Nummer 5.813 Satz 3 werden hinter dem Wort "oder" die Worte "als letzte Möglichkeit" eingefügt.

16.
Nummer 5.815 wird wie folgt gefasst:

"Bestehen Zweifel an der Rechtfertigung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG, weil z. B. entscheidungsrelevante Unterlagen noch nicht vorliegen, oder wurde diese Bescheinigung bereits abgelehnt, unterbleibt die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. Vor der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist daher in den Fällen des Satzes 1 die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Dienststelle zu beteiligen."

17.
Nummer 5.82 wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Da der Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutsche zwar bei der Einreise mit Aufnahmebescheid eintritt, die endgültige Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft und damit verbunden der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG aber erst mit der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG erfolgt, ist der endgültige Personalausweis erst nach Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG auszuhändigen."

18.
In Nummer 8.2 werden nach dem Wort "Personalausweises" die Worte "nach Nummer 8.1" eingefügt.

19.
In Nummer 9.13 werden jeweils die Buchstaben "NW" durch die Buchstaben "NRW" ersetzt.

20.
In Nummer 12.1 werden die Angaben "meine RdErl. v. 10.6. und 5. 9. 1985 (n. v.) –

I C 3/38.21/40.29 (VS-NfD 6/85)" durch die Angaben "meinen RdErl. V. 7. 9. 1998 (n. v.)

I A 6/38.21/40.29" ersetzt.

21.
Die Nummern 14 bis 14.3 werden aufgehoben.

MBl. NRW 2002 S. 453