Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 28 vom 28.5.2002 Seite 491 bis 512

Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung und Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz
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Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung und Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz

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Verwaltungsvorschriften
über die Anerkennung und Prüfung
der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
nach dem Bundeskleingartengesetz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 21. 02. 2002
II-5-2308.5.5

Zum Vollzug der §§ 2, 4 Abs. 2 und 3 des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.8.1997 (BGBl. I S. 2081, 2111) wird bestimmt:

1
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit

Nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens vom 19. Dezember 1995 (GV. NRW. 1996 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2001 ( GV NRW. S. 798 ) ( SGV. NRW. 239 ), ist für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsordnung die Gemeinde zuständig, in der die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz hat.

Eine Kleingärtnerorganisation wird auf Antrag als gemeinnützig anerkannt, wenn

a) sie im Vereinsregister eingetragen ist,

b) die Satzung bestimmt,

- dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung der Mitglieder bezweckt;

- dass die erzielten Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden;

- dass bei Auflösung der Organisation ihr Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Kleingartenrechts eingesetzt wird und

c) sie im Antrag erklärt, sich der regelmäßigen Prüfung ihrer Geschäftsführung zu unterwerfen.

2
Aufhebung der Anerkennung

Die Anerkennung kann nach Maßgabe der §§ 48 und 49 VwVfG NRW zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

- festgestellt wird, dass die Anerkennungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später entfallen sind, insbesondere wenn die Organisation ihre Rechtsfähigkeit verliert,

- die Organisation in erheblichem Umfang nichtkleingärtnerische Tätigkeiten ausübt oder über einen längeren Zeitraum nicht mehr ihrem Zweck gemäß tätig ist,

- erhebliche Verstöße gegen Pflichten aus dem Prinzip kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit festgestellt werden, die nicht behoben werden, insbesondere wenn die finanzielle Verwaltungsführung nicht mit dem Prinzip der Selbstlosigkeit zu vereinbaren ist.

3
Anerkennungsbescheid

Der Anerkennungsbescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.

Im Anerkennungsbescheid ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wirkungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit eintreten.

4
Gemeinnützigkeitsaufsicht

Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde.

Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt,

- in die Unterlagen der als gemeinnützig anerkannten Organisation Einblick zu nehmen und ihre Vorlage zu verlangen,

- Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,

- Einzelvorgänge zum Gegenstand einer Nachprüfung zu machen.

Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation regelmäßig, spätestens alle drei Jahre der Anerkennungsbehörde zu berichten. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die Anerkennungsbehörde.

Soweit die anerkannte Organisation im Rahmen der Berichtspflicht eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit vorlegt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Kassenführung ordnungsgemäß erfolgte.

5
Inkrafttreten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.

MBl. NRW 2002 S. 492