Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 28 vom 28.5.2002 Seite 491 bis 512

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen (§§ 5-14 c WPO)
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Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen (§§ 5-14 c WPO)

II.

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen
(§§ 5-14 c WPO)

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 15. 3. 2002
- I C 5 - 77 - 01 -

Seit dem 1. Januar 2002 werden die Aufgaben bei der Durchführung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer von dem Zulassungsausschuss und dem Prüfungsausschuss bei der Wirtschaftsprüferkammer wahrgenommen.

Für den Prüfungstermin des 1. Halbjahres 2003 sind Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen vollständig mit allen Unterlagen beim

Zulassungsausschuss für Wirtschaftsprüfer
in Nordrhein-Westfalen
bei der Wirtschaftsprüferkammer
Tersteegenstraße 14
40474 Düsseldorf


einzureichen, und zwar

bis spätestens 31. Juli 2002.

Für den Prüfungstermin des 2. Halbjahres 2003 sind die Anträge

bis spätestens 28. Februar 2003

beim Zulassungsausschuss einzureichen.

Vollprüfungen und Prüfungen nach § 13 a WPO (verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer, die Steuerberater und/oder Rechtsanwalt sind) werden nur im 1. Halbjahr 2003 abgenommen.

Dies gilt grundsätzlich auch für entsprechende Ergänzungsprüfungen.

Informationen über das Zulassungsverfahren sind bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses unter der oben angegebenen Anschrift (Telefon: 0211/4561-187 und 0211/4561-214) und im Internet (www.wpk.de - dort unter Service, WP-Examen) erhältlich.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 8 und 9 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414).

Die Richtigkeit der dem Zulassungsantrag beigefügten Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden muss von einer hierzu bestimmten Behörde oder einem Notar beglaubigt sein.

Da für die Bearbeitung aller Anträge nur begrenzt Zeit zur Verfügung steht, müssen die Zulassungsanträge fristgerecht gestellt und den Anträgen alle für die Entscheidung über die Zulassung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Werden Anträge unvollständig oder mit unzureichenden Unterlagen gestellt und wird der Mangel des Antrages trotz Aufforderung auch nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Nachfrist behoben, kann der Bewerber beim nächsten Prüfungstermin keine Berücksichtigung mehr finden. Verspätet gestellte Zulassungsanträge werden abgelehnt.

Der Zulassungsausschuss entscheidet voraussichtlich im November 2002 über die Zulassung zu der Prüfung des 1. Halbjahres 2003 und im Mai 2003 über die Zulassung zu der Prüfung des 2. Halbjahres 2003.

Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber nach § 14 a WPO eine Zulassungsgebühr von 250,00 Euro zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten und mit dem Buchungsvermerk "Zulassungsgebühr WP-Pr." auf das nachfolgend genannte Konto der Wirtschaftsprüferkammer zu überweisen:

Deutsche Bank AG Berlin
Konto-Nr. 725 617 500
BLZ: 100 700 00

MBl. NRW 2002 S. 493