Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 28 vom 28.5.2002 Seite 491 bis 512

Investitionsprogramm 2002 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Investitionsprogramm 2002 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

Investitionsprogramm 2002
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
v. 23.3.2002 - III C 1 - 5750.02 -

Nach § 20 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876), wird für das Jahr 2002 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1
Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1
Ausgabemittel


473.821.500 €

1.2
Verpflichtungsermächtigung


255.646.000 €

729.467.500 €

2
Die unter 1. genannten Mittel werden wie folgt verplant:

2.1
Weiterfinanzierung der vor 2002 begonnenen Krankenhausbaumaßnahmen

- Ausgabemittel -

168.638.500 €

2.21
Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid notwendigen Anlagegütern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW)

- Anlage A -

216.850.000 €

2.22
Bewilligung sonstiger dringender Maßnahmen außerhalb des Investitionsprogramms 2002 (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KHG NRW)


-- Mio. €

- Anlage B -
zusammen 2.21 und 2.22


216.850.000 €

2.23
Bewilligung von Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 KHG NRW im Rahmen des Mittelkontingents der Bezirksregierungen


-- Mio. €

2.3
Förderrahmenerhöhungen (Mehrkostenbewilligungen bei Baumaßnahmen der Investitionsprogramme bis einschließlich 2001)


38.796.000€

2.4
Für die pauschale Förderung (§§ 25 und 26 KHG NRW)

- Anlage C -

305.183.000€
729.467.500€

3.
Sofern bei den Förderrahmenerhöhungen (Nr. 2.3) Haushaltsmittel nicht in Anspruch genommen werden, wird das Fördervolumen (Nrn. 2.21 und 2.22 zusammen) bzw. das Mittelkontingent (Nr. 2.23 ) um diesen Betrag erhöht.

4.
Diese Bekanntmachung ist keine Genehmigung zum Baubeginn. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHG NRW entsteht nach § 20 S. 4 KHG NRW mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel, mit der auch die Aufnahme der in der Anlage A genannten Vorhaben in das Investitionsprogramm 2002 verbunden ist.

Anlage A

Anlage C

MBl. NRW 2002 S. 504