Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 3 vom 21.1.2002 Seite 41 bis 54

Bundestagswahl 2002 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bundestagswahl 2002 Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin

II.

Landeswahlleiterin

Bundestagswahl 2002
Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin

Bek. d. Landeswahlleiterin v. 7.1.2002
11/20-15.02.14

Aufforderung zur Einreichung von Landeswahlvorschlägen

(Landeslisten)

Nachdem der Bundespräsident durch Anordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4049) den 22. September 2002 als Wahltag für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag bestimmt hat, fordere ich hiermit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), auf, Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten möglichst frühzeitig einzureichen.

Hierzu gebe ich folgendes bekannt:

1
Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 können Wahlvorschläge für die Wahl nach Landeslisten für Nordrhein-Westfalen bei der

Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium
Haroldstraße 5, Zimmer 462
40213 Düsseldorf
(Postanschrift: 40190 Düsseldorf)

bis zum

18. Juli 2002, 18.00 Uhr,

eingereicht werden [§ 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)].

2
Wahlvorschlagsrecht

Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BWG). Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

3
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 der BWO eingereicht werden.

Sie muss enthalten

  1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
    auch diese,
  2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort - der Bewerber (§ 39 Abs. 1 BWO).

Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG).

Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 BWG).

Als Bewerber einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer wählbar ist (§ 15 BWG) und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 1 BWG). Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslistenbewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 14. Deutschen Bundestages, d.h. frühestens ab 27.Juni 2001, und die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen frühestens 23 Monate nach Beginn der Wahlperiode, d.h. frühestens ab 27. September 2000, stattgefunden haben (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 3 BWG). Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 5 BWG).

4
Vertrauenspersonen

In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BWG, § 39 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner der Landesliste an den Landeswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 3 BWG).

Zur Erleichterung des Verkehrs mit dem Landeswahlleiter empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauenspersonen vorrangig Personen zu bestimmen, die in Düsseldorf oder in der näheren Umgebung wohnen.

5
Unterzeichnung der Landeslisten

Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern - darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter - der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des § 39 Abs. 2 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG, § 39 Abs. 2 BWO).

6
Beteiligungsanzeige

Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können eine Landesliste nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien dem

Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
(Postanschrift: 65180 Wiesbaden)

spätestens am

Montag, dem 24. Juni 2002,

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 18 Abs. 2 BWG). In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.

Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt an die Stelle des Bundesvorstandes der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation.

Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.

Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 12. Juli 2002 fest,

  1. welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
  2. welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, vom Bundeswahlleiter eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.

7
Unterstützungsunterschriften

Die Landeslisten der Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, müssen außerdem von 2000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG). Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 der BWO zu erbringen (§ 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 BWO).

Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert, sobald die Landesliste aufgestellt ist. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.

Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 21 der BWO eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass er im Land wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auch als Einzelbescheinigung nach dem Muster der Anlage 21 (Rückseite) BWO gesondert erteilt werden. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei nicht im Wahlgebiet lebenden Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 der BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.

Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

Ein Wahlberechtigter kann nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Landeslisten ungültig. Landeslisten dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BWG).

8
Anlagen zur Landesliste

Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 39 Abs. 4 und 5 BWO):

8.1
in jedem Fall

8.11
Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 22 der BWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben,

8.12
für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindebehörde oder, falls der Bewerber keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes innehat und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, des Bundesministeriums des Innern nach dem Muster der Anlage 16 der Bundeswahlordnung, dass er wählbar ist,

8.13
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung;

außerdem eine Versicherung an Eides Statt von dem Leiter der Versammlung und von zwei von dieser bestimmten Teilnehmern, dass

- die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind,

- jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und

- die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 6 BWG).

Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 24 der Bundeswahlordnung abgegeben werden;

8.2
zusätzlich

bei Parteien, deren Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 21 der BWO und für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, dass er im Land wahlberechtigt ist (s. Nr. 7).

9
Zurücknahme und Änderung der Landesliste

Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG außerdem von Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 23 BWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann eine Landesliste nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Das durch § 21 BWG vorgeschriebene Verfahren bei Aufstellung von Parteibewerbern braucht in solchen Fällen nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 27 Abs. 1 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 24 BWG).

10
Vorprüfung der Landeslisten

Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werde ich die Vertrauensperson sofort benachrichtigen und auffordern, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 2 BWG), wenn

  1. die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
  2. die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. bei einer Landesliste die Parteibezeichnung fehlt, die erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,
  4. ein Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht fest steht, oder
  5. eine Zustimmungserklärung eines Bewerbers fehlt.

Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung einer Landesliste (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 3 BWG).

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 4 BWG).

11
Zulassung der Landeslisten

Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss am 26. Juli 2002 (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG). Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werde ich die Vertrauenspersonen der Landeslisten laden (§ 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BWO). Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden gemäß § 5 Abs. 3 BWO am Eingang des Landtagsgebäudes, Platz des Landtags 1, Düsseldorf und am Eingang des Innenministeriums, Haroldstraße 5, Düsseldorf, öffentlich bekannt gemacht werden.

Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie

  1. verspätet eingereicht sind oder
  2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundes- wahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 BWO bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 41 Abs. 1 BWO).

Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden (§ 28 Abs. 2 BWG, § 42 BWO). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und die Landeswahlleiterin, diese auch im Falle der Zulassung.

12
Bekanntmachung der Landeslisten

Die Landeswahlleiterin macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 5. August 2001 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt (§ 28 Abs. 3 BWG und § 43 Abs. 1 BWO).

13
Vordrucke

Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO

1. Anlage 20 - Landesliste

2. Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)

3. Anlage 22 - Zustimmungserklärung

4. Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit

5. Anlage 23 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste

6. Anlage 24 - Versicherung an Eides Statt

sind von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

Vordrucke nach Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) - können erst angefordert werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist.

MBl. NRW. 2002 S. 50