Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 31 vom 14.6.2002 Seite 545 bis 560
Verzinsung von Wohnungsbauförderungsmitteln für Eigentumsmaßnahmen und Wohnheime |
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Verzinsung von Wohnungsbauförderungsmitteln für Eigentumsmaßnahmen und Wohnheime
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Verzinsung von
Wohnungsbauförderungsmitteln
für Eigentumsmaßnahmen und Wohnheime
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
v.15.4.2002 IV B 2 – 4147 - 487/02 –
1
Verzinsung der zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen bewilligten Darlehen aus
öffentlichen, nicht öffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln
1.1
Bewilligungsjahre bis einschließlich 1969
1.1.1
Die vor dem 1. Januar 1970 aus öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln
bewilligten Bau- und Annuitätshilfedarlehen sind in Anwendung der Verordnung
über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und
mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO/SGV. NRW. 641) zu verzinsen.
1.1.2
Die Verzinsung ist vorbehaltlich der Nummern 1.1.3 bis 1.1.6so zu begrenzen,
dass die Mehrbelastung infolge der Zinserhöhung eine Höchstgrenze von 100 Euro
im Monat je Eigentumsmaßnahme nicht übersteigt (Kappungsbetrag nach § 2 Abs. 1
der 1. ZinsVO).
1.1.3
Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen mindestens
20 v.H. unter den Einkommensgrenzen des § 9 WoFG liegt, ist die Verzinsung für
die Dauer von zunächst drei Jahren auf 0 Euro zu begrenzen (Kappungsbetrag nach
§ 2 Abs. 2 der 1. ZinsVO). Die Höhe des Gesamteinkommens der Darlehensnehmerin
oder des Darlehensnehmers ist von der hierfür zuständigen Stelle im Sinne des
Wohnungsbindungsgesetzes zu bescheinigen, wobei die genaue Unterschreitung der
Einkommensgrenze des § 9WoFG anzugeben ist. Maßgebend sind die Verhältnisse am
Ersten des Monats, der dem Zahlungsabschnitt vorausgeht, für den die
Zinsbegrenzung beantragt wird.
1.1.4
Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Einkommen sich innerhalb
der Dreijahresfrist gemäß Nummer 1.1.3 vermindert und die einen Antrag auf
Zinssenkung stellen, ist der Zinssatz bei Vorliegen der Voraussetzungen mit
Beginn des der Antragstellung folgenden Zahlungsabschnitts abzusenken.
Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse am Ersten des Monats, der dem
Zahlungsabschnitt vorausgeht, für den die Zinssenkung beantragt wird.
1.1.5
Für Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, deren Mehrbelastung aus der
Verzinsung ihrer Darlehen einkommensabhängig abgesenkt wurde, gilt die bisherige
einkommensabhängige Zinsabsenkung bis zum Ablauf der jeweiligen Dreijahresfrist
1.1.6
Die Nummern 1.1.2 und 1.1.3 gelten auch für Darlehensnehmerinnen und
Darlehensnehmer, denen neben einem Darlehen aus öffentlichen oder nicht
öffentlichen Mitteln ein Darlehen im Rahmen der Wohneigentumssicherhungshilfe
(WESH) bewilligt wurde, jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrbelastung aus der
Verzinsung so lange auf 0 Euro abgesenkt wird, bis
dasWohneigentumssicherungshilfedarlehen
zurückgezahlt ist.
1.1.7
Sind Darlehen zur Förderung einer Eigentumsmaßnahme mit zwei Wohnungen gewährt
worden, von denen eine Wohnung vermietet ist, so ist die Verzinsung auf Antrag
wie folgt zu begrenzen:
Die Verzinsung des zur Förderung der
vermieteten zweiten Wohnung gewährten Darlehens oder Darlehensteils ist so zu
begrenzen, dass die sich aus der höheren Verzinsung ergebende Erhöhung der
Miete (Kostenmiete) nicht mehr als 0,38 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
beträgt. Voraussetzung für die Zinsbegrenzung ist die Verpflichtung, die Miete
in Höhe der sich durch die Zinsbegrenzung ergebenden Minderbelastung zu senken.
Die Verzinsung des zur Förderung der selbst genutzten Wohnung gewährten
Darlehens oder Darlehensteils ist in entsprechender Anwendung der Nummern 1.1.1
und 1.1.3
anteilig um den Betrag zu mindern, der dem
Anteil des zur Förderung der vermieteten zweiten Wohnung gewährten Darlehens
oder Darlehensteils an dem Gesamtdarlehen entspricht. Der Antrag ist spätestens
vier Monate seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhebung bei der darlehensverwaltenden
Stelle zu stellen.
1.1.8
Sind die Darlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt worden, so dürfen die
Kappungsbeträge nach Nummern 1.1.2 und 1.1.3 insgesamt nicht überschritten
werden.
1.2
Bewilligungsjahre ab 1970
1.2.1
Die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1991 aus öffentlichen oder
nicht öffentlichen Mitteln sowie aus Wohnungsfürsorgemitteln bewilligten
Darlehen für Eigentumsmaßnahmen sind auf Grund des Vorbehalts in den
Bestimmungen der Darlehensverträge ab dem 1. Juli 2002 mit einem Zinssatz von
6v. H. jährlich zu verzinsen, sofern nach den Darlehensverträgen eine
Verzinsung mit einem Zinssatz von bis zu 6v. H. mit Zustimmung des für das
Wohnungswesen zuständigen Ministeriums zulässig ist. Nach dem 31. Dezember 1990
und nach dem 31. Dezember der Folgejahre bewilligte Darlehen für
Eigentumsmaßnahmen werden am 1. Juli 2003 bzw. am 1. Juli der Folgejahre in die
Verzinsung einbezogen. Die Zinserhebung gilt für alle Programme, für die ein
niedrigerer Tilgungssatz als 4 v.H. vereinbart worden ist. Vor dem 1. Januar
1991 bewilligte Darlehen, die wegen der darlehensvertraglich garantierten
zinsfreien Zeit noch nicht in die Verzinsungsmaßnahmen einbezogen worden sind,
werden – sofern die darlehensvertraglichen Voraussetzungen vorliegen –
erstmalig am 1. Juli 2002 verzinst.
1.2.2
Bei Dalehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die
Einkommensgrenze des § 9 WoFG um nicht mehr als 30 v.H. übersteigt, ist die
Verzinsung auf Antrag für die Dauer von zunächst drei Jahren wie folgt zu
begrenzen (Kappungsbetrag):
Kappungsstufe |
Einkommen |
Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens |
1 |
mindestens 20 v.H. unter der
Einkommensgrenze des § 9 WoFG |
0 Euro/Monat |
2 |
mindestens 10 v.H. unter der Einkommensgrenze
des § 9 WoFG |
50 Euro/Monat |
3 |
höchstens 5 v.H. über der Einkommensgrenze
des § 9 WoFG |
100 Euro/Monat |
4 |
höchstens 20 v.H. über der Einkommensgrenze
des § 9 WoFG |
150 Euro/Monat |
5 |
höchstens 30 v.H. über der Einkommensgrenze
des § 9 WoFG |
200 Euro/Monat |
Die Höhe des Gesamteinkommens der
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers ist von der hierfür zuständigen
Stelle im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes zu bescheinigen, wobei die genaue
Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze des § 9 WoFG anzugeben ist.
Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des Monats, der dem Zahlungsabschnitt
vorausgeht, für den die Zinsbegrenzung beantragt wird.
Im Übrigen sind die Nummern 1.1.4 bis
1.1.6entsprechend anzuwenden.
1.3
Die darlehensverwaltenden Stellen haben alle von dieser Regelung betroffenen
Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer im Eigentumsbereich rechtzeitig zu
unterrichten und in geeigneter Form auf die Modalitäten bei Anträgen auf
Herabsetzung der Zinsmehrbelastung hinzuweisen.
2
Verzinsung der zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen bewilligten kommunalen
Darlehen
2.1
Sofern für die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1991 geförderten
Eigentumsmaßnahmen zusätzlich zu Landesdarlehen kommunale Darlehen gewährt
worden sind und die jeweiligen Darlehensverträge der Kommunen und
Kommunalverbände einen entsprechenden
Zinsvorbehalt enthalten, wird gemäß § 44 Abs.
2 Satz 3 II. WoBauG i. V. mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WoFG zugelassen,
dass die Kommunen oder Kommunalverbände für diese Darlehen nach Maßgabe der
Nummer 2.2 Zinsen erheben können.
2.2
Kommunale Darlehen für Eigentumsmaßnahmen können zusätzlich zu der Verzinsung
der Landesdarlehen mit bis zu 6v. H. verzinst werden. Bei Darlehensnehmerinnen
und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 9 WoFG
um nicht mehr als 30 v.H. übersteigt, ist die Verzinsung auf Antrag für die
Dauer von zunächst drei Jahren wie folgt zu begrenzen (Kappungsbetrag):
Kappungsstufe |
Einkommen |
Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens |
1 |
mindestens 20 v.H. unter der
Einkommensgrenze des § 9 WoFG |
0,00 Euro/Monat |
2 |
mindestens 10 v.H. unter der Einkommensgrenze
des § 9 WoFG |
12,50 Euro/Monat |
3 |
höchstens 5 v.H. über der Einkommensgrenze
des § 9 WoFG |
25,00 Euro/Monat |
4 |
höchstens 20 v.H. über der Einkommensgrenze
des § 9 WoFG |
37,50 Euro/Monat |
5 |
höchstens 30 v.H. über der Einkommensgrenze
des § 9 WoFG |
50,00 Euro/Monat |
Im Übrigen sind die Nummern 1.1.4 bis 1.1.6und
1.2.2 entsprechend anzuwenden.
2.3
Soweit die Förderung ausschließlich durch Darlehen der Kommunen oder Kommunalverbände
ohne den zusätzlichen Einsatz von Darlehen aus Landes- oder Bundesmitteln
erfolgt ist oder die Darlehen aus Landes- und Bundesmittel nicht mehr
valutieren, kann sich für die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar
1991 bewilligten Landesdarlehen die Zinserhebung zum 1. Juli 2002 an den in der
Nummer 1 festgesetzten Konditionen ausrichten. Die genannten Zinssätze und
Kappungsbeträge (Nummern 1.2.1 und 1.2.2) dürfen nicht überschritten werden.
Nachfolgende Bewilligungsjahrgänge dürfen jeweils ab 1. Juli 2003 und 1. Juli
der Folgejahre verzinst werden. Nummer 1.2.1 ist entsprechend anzuwenden.
3
Aufwendungsdarlehen für Eigentumsmaßnahmen
Aufwendungsdarlehen sind nach den
Vereinbarungen des Darlehensvertrages ab dem Tilgungsbeginn mit 6% zu
verzinsen. Die Mehrbelastung aus dieser Verzinsung ist unter entsprechender
Anwendung der Nummern 1.2 und 2 auf die dort genannten Kappungsbeträge zu
begrenzen. Wenn neben Aufwendungsdarlehen auch Baudarlehen bewilligt worden
sind, gelten die Kappungsbeträge für beide Darlehensarten gemeinsam.
4
Wohnheime
Nach dem 31. Dezember 1969 bewilligte Darlehen
für Wohnheime werden mit bis zu 4 v.H. verzinst. Die sich aus der Zinserhebung
ergebende Mieterhöhung darf den Betrag von 0,50 Euro je Quadratmeter anrechenbarer
Wohnfläche nicht übersteigen. Die anrechenbare Wohnfläche ergibt sich aus der
Summe der im Bewilligungsbescheid genannten Wohn- und Nutzflächen sowie der
Flächen für sanitäre Anlagen und soziale Einrichtungen; die Verkehrsflächen
bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche in Wohnheimen
unberücksichtigt. Auf die §§ 42 bis 44 II. BV wird im Übrigen
verwiesen.
Bei Wohnheimdarlehen der Bewilligungsjahre
1987 und 1988 setzt die Verzinsung erstmals am 1. Januar 2000 ein.
Wohnheimdarlehen der Bewilligungsjahre 1989 und der jeweils nachfolgenden
Bewilligungsjahre werden zum 1. Januar 2001 bzw. zum 1. Januar der
nachfolgenden Jahre in die Verzinsung einbezogen.
5
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium und tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
– MBl. NRW.
2002 S. 553.