Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 32 vom 24.6.2002 Seite 561 bis 572
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Feuerschutz und Hilfeleistung (Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz und Hilfeleistung – ZRFeuHi – ) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Feuerschutz und Hilfeleistung (Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz und Hilfeleistung – ZRFeuHi – )
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für Feuerschutz und Hilfeleistung
(Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz
und Hilfeleistung – ZRFeuHi – )
RdErl.
d. Innenministeriums v. 30.4.2002, 37 – 3132
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach § 3 Abs. 1
des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122 / SGV. NRW. 213 ) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG –
im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Regelungen
Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung,
einschließlich des ABC-Dienstes des Katastrophenschutzes im Zivilschutz (KatS
im ZS) aus Kapitel 03 710 Titel 883 01.
Ein Anspruch der Antragsteller
auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Beschaffung und technische Ergänzung
von in der Anlage aufgeführten Fahrzeugen und Geräten.
3
Zuwendungsempfänger
Kreise und kreisfreie Städte als
Aufgabenträger im Rahmen des § 1 Abs. 3, 4 und 6 FSHG und § 11 Abs. 1
Zivilschutzgesetz (ZSG).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung soll nur erfolgen,
wenn innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre gleiche Fahrzeuge bzw. Geräte gem.
Anlage aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinie – ZRFeu – ) nicht
gefördert worden sind.
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Art, Umfang und Höhe der
Zuwendung
Die Zuweisungen werden als
Projektförderung zu den in der Anlage aufgeführten Fördergegenständen in der
dort festgeschriebenen Höhe als Festbetragsfinanzierung gewährt.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Fahrzeuge und Ausrüstung müssen
insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit den einschlägigen EU-Richtlinien
und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Soweit Fachnormen für die
Feuerwehr bestehen, dürfen Beschaffungsmaßnahmen grundsätzlich nur gefördert
werden, wenn diese Fachnormen beachtet werden. Normabweichungen stehen der
Förderung nur dann nicht entgegen, wenn sie den technischen und taktischen
Einsatzwert und die Sicherheit von Fahrzeugen und Geräten zweifelsfrei nicht
reduzieren.
6.2
Gefördert wird grundsätzlich nur die Beschaffung neuer Feuerwehrfahrzeuge und
-geräte.
6.3
Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge und
-geräte sind bei der Festsetzung der Zuwendungen für entsprechende
Ersatzbeschaffungen wie folgt zu berücksichtigen:
-
die in der Anlage aufgeführten Beträge reduzieren sich um 70 v.H. der
Schadenersatzleistung
Beispiel |
EURO |
Festbetrag für ELW 2 gem.
Anlage |
200
000 |
Schadenersatzleistung im
Beispielsfall |
|
abzuziehender Betrag 70 v.H.
von EURO 10 000 |
-7 000 |
zu bewilligender Betrag |
193
000 |
6.4
Im Bewilligungsbescheid ist eine Zweckbindungsdauer vorzusehen. Sie ist regelmäßig
bei Zuweisungen für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen auf 15 Jahre, für
deren Einbauten und kommunikationstechnische Ausrüstung und die übrigen
Maßnahmen auf 10 Jahre festzulegen.
6.5
Es sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
a)
Für Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge
und -geräte gilt anstelle von Nummer 2 ANBest-G die Regelung gemäß Nummer
6.3.
b)
Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die bewilligte Zuwendung
absinken, kann der Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und die Zuwendung in
Höhe des Differenzbetrages zurückgefordert werden.
6.6
Feuerwehrfahrzeuge und -geräte sind vor Inbetriebnahme nach Maßgabe der
Richtlinien für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen durch den
Technischen Überwachungsdienst (TÜD) der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen (jetzt: Institut der Feuerwehr) - RdErl. d.
Innenministers v. 13.09.1984 (MBl. NRW. S. 1278 / SMBl. NRW. 2134 ) abzunehmen.
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Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die kreisfreien Städte und
Kreise legen ihre Anträge der Bezirksregierung vor. Bewilligungsbehörden sind
die Bezirksregierungen.
7.2
Bei der Antragstellung ist ein Vordruck gemäß Grundmuster 1 VVG zu verwenden.
Bei der Bewilligung und beim Nachweis der Verwendung sind die Grundmuster 2 und
3 VVG zu verwenden.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
bzw. Änderung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Gleichzeitig wird der RdErl. des
Ministeriums für Inneres und Justiz vom 04. Februar 1999 (MBl. NRW. S. 152
/ SMBl. NRW. 2131 ) aufgehoben.
MBl. NRW. 2002 S. 565