Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 32 vom 24.6.2002 Seite 561 bis 572
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Bodenfiltern zur Verbesserung der Niederschlagswasserbehandlung |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Bodenfiltern zur Verbesserung der Niederschlagswasserbehandlung
I.
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Errichtung von Bodenfiltern
zur Verbesserung
der Niederschlagswasserbehandlung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 22.04.2002
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für
Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in
Nordrhein-Westfalen. Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach
wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gem. § 83 LWG für den in dieser
Richtlinie aufgeführten Fördergegenstand.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Erstellung
von Bodenfiltern zur Verbesserung der Niederschlagswasserbehandlung in
Mischsystemen einschl. erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen.
3
Zuwendungsempfänger
Gemeinden,
Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des
öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes), wenn diese Maßnahmen zur
öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Anlage darf nicht die technischen Anforderungen an
Niederschlagswasserbehandlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ersetzen, sondern ausschließlich eine zusätzliche Maßnahme darstellen.
4.2
Der Runderlass „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im
Mischsystem“, RdErl. des MURL vom 03.01.1995, SMBl. NRW. 770, ist für die dem Bodenfilter vorgeschaltete Regenwasserbehandlung einzuhalten.
4.3
In die Anlage sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende
Wasserstandsmessgeräte mit einer hinreichend genauen Messeinrichtung
einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gem. § 3 Satz 2 SüwVKan ermöglichen.
4.4
Bei zulassungspflichtigen Vorhaben muss die Genehmigung der zuständigen Behörde
vor Baubeginn der Maßnahme vorliegen.
4.5
Die Anlage ist mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
5.1
Art der Förderung
5.1.1
Form der Zuwendung:
Projektförderung durch Zuschuss (Anteilfinanzierung).
5.1.2
Zuwendungsfähige Ausgaben:
Zuwendungsfähig sind die Bauwerkskosten für die Errichtung von Bodenfilteranlagen zwischen Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der Einleitung in das Gewässer einschl. der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Pauschale Ausgleichszahlungen gem. § 55 Abs. 2 LWG sind von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen.
5.1.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
Grundsätzlich nicht förderfähig sind die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Kosten, unbare Eigenleistungen und Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbskosten, allg. Nebenkosten, MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG).
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung
beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der
schriftliche Antrag ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG bis spätestens 31.12.2003 bei der zuständigen
bewilligenden Stelle zu stellen.
6.2
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde
ist die zuständige Bezirksregierung nach fachlicher Prüfung der
Antragsunterlagen durch das Staatliche Umweltamt.
6.3
Bewilligungsverfahren
Der
Zuwendungsbescheid ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des
Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG von der zuständigen bewilligenden Stelle zu erteilen. Kann die Maßnahme nicht bis zum
31.12.2005 fertiggestellt oder in Betrieb genommen
werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung.
6.4
Auszahlungsverfahren
Die
Anforderung zur Auszahlung der Zuwendung ist an die Bewilligungsbehörde zu
richten. Der Zuwendungsempfänger hat die Fertigstellung und Inbetriebnahme der
Anlage im Sinne des § 66 Abs. 2 LWG der Bewilligungsbehörde schriftlich
mitzuteilen. Ausnahmen von der unter 6.3 genannten Frist sind nur dann möglich,
wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich
und nicht vom Zuwendungsempfänger oder von ihm Beauftragten zu vertreten sind.
6.5
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung
des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG gegenüber der zuständigen
Bewilligungsbehörde zu führen.
6.6 Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
7
Schlussbestimmungen
Die
Richtlinien treten mit Wirkung vom 22.04.2002 in Kraft.
Die
Richtlinien treten mit Wirkung vom 31.12.2004 außer Kraft.
MBl. NRW 2002 S. 566