Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 32 vom 24.6.2002 Seite 561 bis 572

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Bodenfiltern zur Verbesserung der Niederschlagswasserbehandlung
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Bodenfiltern zur Verbesserung der Niederschlagswasserbehandlung

I.

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Errichtung von Bodenfiltern
zur Verbesserung
der Niederschlagswasserbehandlung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 22.04.2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in Nordrhein-Westfalen. Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gem. § 83 LWG für den in dieser Richtlinie aufgeführten Fördergegenstand.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Erstellung von Bodenfiltern zur Verbesserung der Niederschlagswasserbehandlung in Mischsystemen einschl. erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen.

3
Zuwendungsempfänger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes), wenn diese Maßnahmen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Anlage darf nicht die technischen Anforderungen an Niederschlagswasserbehandlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ersetzen, sondern ausschließlich eine zusätzliche Maßnahme darstellen.

4.2
Der Runderlass „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischsystem“, RdErl. des MURL vom 03.01.1995, SMBl. NRW. 770, ist für die dem Bodenfilter vorgeschaltete Regenwasserbehandlung einzuhalten.

4.3
In die Anlage sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte mit einer hinreichend genauen Messeinrichtung einzubauen, die eine Auswertung der gemessenen Wassermengen gem. § 3 Satz 2 SüwVKan ermöglichen.

4.4
Bei zulassungspflichtigen Vorhaben muss die Genehmigung der zuständigen Behörde vor Baubeginn der Maßnahme vorliegen.

4.5
Die Anlage ist mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:

5.1
Art der Förderung

5.1.1
Form der Zuwendung:

Projektförderung durch Zuschuss (Anteilfinanzierung).

5.1.2
Zuwendungsfähige Ausgaben:

Zuwendungsfähig sind die Bauwerkskosten für die Errichtung von Bodenfilteranlagen zwischen Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der Einleitung in das Gewässer  einschl. der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen. Pauschale Ausgleichszahlungen gem. § 55 Abs. 2 LWG sind von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen.

5.1.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

Grundsätzlich nicht förderfähig sind die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Kosten, unbare Eigenleistungen und Planungskosten, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen, Grunderwerbskosten, allg. Nebenkosten, MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz (LFoG).

5.2
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG bis spätestens 31.12.2003 bei der zuständigen bewilligenden Stelle zu stellen.

6.2
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung nach fachlicher Prüfung der Antragsunterlagen durch das Staatliche Umweltamt.

6.3
Bewilligungsverfahren

Der Zuwendungsbescheid ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG von der zuständigen bewilligenden Stelle zu erteilen. Kann die Maßnahme nicht bis zum 31.12.2005 fertiggestellt oder in Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch auf die Zuwendung.

6.4
Auszahlungsverfahren

Die Anforderung zur Auszahlung der Zuwendung ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der Zuwendungsempfänger hat die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage im Sinne des § 66 Abs. 2 LWG der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Ausnahmen von der unter 6.3 genannten Frist sind nur dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und nicht vom Zuwendungsempfänger oder von ihm Beauftragten zu vertreten sind.

6.5
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde zu führen.

6.6    Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Schlussbestimmungen

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 22.04.2002 in Kraft.

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 31.12.2004 außer Kraft.

MBl. NRW 2002 S. 566