Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 35 vom 28.6.2002 Seite 619 bis 642

Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Vorbereitung und Durchführung
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Wahl zum 15. Deutschen Bundestag Vorbereitung und Durchführung

II.

Innenministerium

Wahl zum 15. Deutschen Bundestag
Vorbereitung und Durchführung

RdErl. d. Innenministeriums vom 6. 5. 2002
- 11/20-15.02.10

Die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag findet am Sonntag, dem 22. September 2002, statt (Anordnung des Bundespräsidenten gem. § 16 BWG vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S.4049).

1
Rechtliche Grundlagen

1.1
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1755),

Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),

Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),

Wahlstatistikgesetz (WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412),

Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV) vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 749),

Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1995 (BGBl. I S. 582),

Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146),

Abgeordnetengesetz (AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693),

Soldatengesetz (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, ber. S. 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013),

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983),

Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen vom 13. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 536), geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1997 (GV. NRW. S. 106) SGV. NRW. 1113 .

1.2
Während die Bundestagswahlen1994 und 1998 auf nicht wesentlich geänderten Rechtsgrundlagen stattfanden, ist für die im Herbst 2002 anstehende Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eine Reihe von Neuregelungen - von der Wahlkreiseinteilung bis zur Wahlstatistik und zur Wahlkostenerstattung - zu beachten.

Dazu gehören vor allem Änderungen des Bundeswahlgesetzes, Änderungen der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung sowie ein gesondertes Wahlstatistikgesetz. Änderungen anderer Gesetze im Umfeld des Wahlrechts - Abgeordnetengesetz, Soldatengesetz, Parteiengesetz, Strafgesetzbuch - betreffen hingegen nicht die darin enthaltenen Vorschriften mit Wahlrechtsbezug.

Die folgenden Änderungen sind für die Durchführung der anstehenden Bundestagswahl von besonderer Bedeutung:

-     In § 9 Abs. 2 BWG ist die Zahl der Beisitzer, die in die Wahlvorstände berufen werden können, von fünf auf sieben erhöht worden, so dass dem Wahlvorstand bis zu neun Mitglieder angehören können, was einerseits einen "Schichtbetrieb" erlaubt und andererseits die abschließende Ermittlung des Wahlergebnisses beschleunigen kann. Mit den neu angefügten Absätzen 4 und 5 des § 9 BWG werden die aus Datenschutzgründen notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für das Anlegen von Wahlhelferdateien geschaffen und Behörden auf Ersuchen der Gemeindebehörden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten Personen für eine Berufung als Mitglieder von Wahlvorständen zu benennen. Auf Nr. 14.2 dieses Runderlasses weise ich in diesem Zusammenhang hin.

-     Die Voraussetzung, dass zum Bundestag nur wählbar ist, wer "seit mindestens einem Jahr" Deutscher ist, ist entfallen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 BWG). Damit wird neu Eingebürgerten die sofortige Kandidatur ermöglicht.

-     Neu geregelt hat der Gesetzgeber das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis ( §17 Abs. 1 BWG). Das Wählerverzeichnis ist nicht mehr öffentlich auszulegen. Zugelassen ist nur noch die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis unter bestimmten Voraussetzungen, und zwar ohne weiteres bezüglich der zur eigenen Person eingetragenen Daten, bezüglich der Daten anderer Personen jedoch nur bei Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Gänzlich ausgeschlossen ist das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinsichtlich solcher Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk im Sinne des § 21 Abs. 5 MRRG (§ 34 Abs. 6 MG NRW) eingetragen ist.

-     Neu eingefügt in den § 21 Abs. 3 BWG sind die Sätze 2 und 3. Damit ist nun auch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 243 ff) im Bundeswahlgesetz selbst geregelt, dass für die Bewerber- und Vertreterwahlen jeder stimmberechtigte Teilnehmer vorschlagsberechtigt ist und dass den Bewerbern Gelegenheit zu geben ist, sich und ihr Programm in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Versicherung an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, ist dahingehend erweitert, dass sie sich auch auf die Erfüllung der neu eingefügten Anforderungen bei der Bewerber- und der Vertreterwahl zu erstrecken hat.

-     Von wesentlicher praktischer Bedeutung ist die Abschaffung der amtlichen Wahlumschläge bei der Urnenwahl (§§ 30, 33, 34, 35, 39 BWG), mit der der Bundesgesetzgeber der Rechtsentwicklung in einzelnen Ländern gefolgt ist. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses hat der Wähler den Stimmzettel nunmehr in der Weise zu falten, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BWG).

-        Bei der Festsetzung der Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel wurden nach bisherigem Recht zunächst die Parteien berücksichtigt, die im letzten Deutschen Bundestag vertreten waren, und zwar jeweils mit ihrem Zweitstimmenergebnis bei der vorangegangenen BT-Wahl im einzelnen Land (§ 30 Abs. 3 BWG). Die Einschränkung "die im letzten Deutschen Bundestag vertreten waren" ist nunmehr entfallen. Das bedeutet, dass auch alle Parteien, die den Einzug in den Bundestag nicht geschafft, aber eine Landesliste eingereicht und Zweitstimmen erhalten hatten, entsprechend dem Zweitstimmenergebnis auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, bevor sich die übrigen Parteien - wie bisher - in alphabetischer Reihenfolge anschließen.

-        Hinsichtlich der Herabsetzung der in § 1 BWG (vorbehaltlich von Überhangmandaten) festgelegten Zahl der Abgeordneten von 656 auf 598 und dementsprechend der Herabsetzung der Zahl der Wahlkreise von 328 auf 299 nehme ich Bezug auf die Ausführungen zu Nr. 2 dieses Runderlasses.

-     Die Bundeswahlordnung (BWO) hat mit der siebten Änderungsverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 620) zahlreiche Änderungen erfahren, die vor allem den genannten Änderungen des Bundeswahlgesetzes folgen (Ersatz der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses durch beschränkte Einsichtsrechte; Verzicht auf Wahlumschläge bei der Urnenwahl). Von großer praktischer Bedeutung ist auch die neu eingeräumte Möglichkeit, einen Wahlschein durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragen zu können (§ 27 Satz 2 BWO). Für Bewerber, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 MG NRW eingetragen ist, kann künftig in der Bekanntmachung der zugelasssenen Wahlvorschläge und auf dem Stimmzettel statt der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden (§§ 38, 43, 45 BWO). Besonders hingewiesen wird auch darauf, dass die Mehrzahl der Anlagen der BWO neu gefasst oder geändert worden sind.

-     Nach vorheriger Änderung des § 35 Abs. 1 BWG (Streichung der Wörter " mit selbständigen Zählwerken") ist auch die Bundeswahlgeräteverordnung umfänglich mit dem Ziel geändert worden, auch elektronisch gesteuerte Wahlgeräte im Rahmen der Bundestagswahlen einsetzen zu können.

-     Mit dem Wahlstatistikgesetz steht nunmehr für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik eine besondere rechtliche Regelung zur Verfügung ( die früheren Bestimmungen über die Wahlstatistik in § 51 BWG sowie § 45 Abs. 1 Satz 5 und § 85 BWO sind aufgehoben), die erstmals auch die Briefwähler einbezieht.

-     Hingewiesen wird schließlich auf die geänderte Regelung der Wahlkostenerstattung in § 50 BWG.

2
Wahlkreiseinteilung

Das Wahlkreisneueinteilungsgesetz - WKNeuG - vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1698), in Kraft getreten am 26. Oktober 1998, dem Tag der konstituierenden Sitzung des 14. Deutschen Bundestages, brachte - nach dem Stand der deutschen Bevölkerung am 30. September 1996 - eine umfassende Neuabgrenzung auf der Basis von 299 Wahlkreisen. Zwischenzeitlich wurde diese Wahlkreiseinteilung durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 701) in 75 Fällen erneut geändert.

Der noch für die BT-Wahl 1998 maßgeblichen Wahlkreiseinteilung auf der Basis von 328 Wahlkreisen im Bundesgebiet und davon 71 Wahlkreisen in Nordrhein-Westfalen steht nunmehr für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eine auf 299 Wahlkreise im Bundesgebiet und in Nordrhein-Westfalen auf die Zahl von 64 Wahlkreisen verringerte Aufteilung gegenüber. Aufgrund dieser Reduzierung wurden nahezu alle Wahlkreise neu zugeschnitten.

Die gültige Bundestagswahlkreiseinteilung für Nordrhein-Westfalen ( Wahlkreisnummern 88 bis 151) ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 2 BWG.

3
Zuständigkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl
(§ 8 BWG; §§ 1 bis 3 BWO)

3.1
Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter tragen die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis, soweit nicht bestimmte Zuständigkeiten durch das Bundeswahlgesetz, die Bundeswahlordnung, die Bundeswahlgeräteverordnung oder die Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen anderen Stellen übertragen sind.

3.2
Durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung sind der "Gemeindebehörde" zahlreiche Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl zugewiesen. Dabei handelt es sich in aller Regel um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben kommt daher gemäß § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Bürgermeister zu, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Aufgaben oder für eine bestimmte Aufgabe die Entscheidung vorbehält. Gemeindebehörde im Sinne des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung ist hiernach in der Regel der hauptamtliche Bürgermeister. Dieser Runderlass übernimmt im folgenden die Bezeichnung Gemeindebehörde aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung.

4
Wahlberechtigung
(§ 12 BWG)

Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind im Grundsatz unverändert geblieben.

4.1
Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt

4.1.1
Wahlberechtigt sind die Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Die Dreimonatsfrist gilt nicht bei Rückkehr eines nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BWG).

Der Wohnungsbegriff nach § 12 Abs. 3 BWG entspricht dem im Melderecht verankerten Wohnungsbegriff (§ 15 MG NRW). Hat eine Deutsche bzw. ein Deutscher keine Wohnung im Sinne des Melderechts, so hält sie bzw. er sich im Geltungsbereich des Gesetzes sonst gewöhnlich auf, wenn sie bzw. er dort unter solchen Umständen lebt, die erkennen lassen, dass sie bzw. er im Wahlgebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Die Wohnungs- oder Aufenthaltsvoraussetzung ist erfüllt, wenn eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich vorhanden ist. Die meldebehördliche Anmeldung hat demgegenüber lediglich die Bedeutung eines Indizes und Beweismittels. Die Angaben der Melderegister sind mithin widerlegbar. Hat jemand seine Anmeldung unterlassen, so muss er auf andere Weise (z. B. durch Zeugen) nachweisen, dass eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet seit drei Monaten gleichwohl vorhanden ist.

4.1.2
Eine Sonderregelung in Form einer unwiderleglichen Vermutung enthält § 12 Abs. 4 BWG für

-        Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes,

-        Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes und

-        im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte.

Für sie gilt das von ihnen bezogene Schiff bzw. die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Gesetzes, sofern sie im Wahlgebiet keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben.

4.2
Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

Bestimmte Personen sind schon seit jeher auch dann wahlberechtigt, wenn sie keine Wohnung oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies gilt für Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anordnung ihres Dienstherrn ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BWG).

Daneben sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BWG wahlberechtigt

a) die in den übrigen Mitgliedstaaten des Europarates lebenden Deutschen sowie

b) die am Wahltag nicht länger als 25 Jahre in einem anderen Staat lebenden Deutschen,

sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Die Voraussetzungen sind auch bei einer früheren Wohnung oder einem früheren Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR erfüllt.

In den Fällen nach Buchstabe a) ist weitere Voraussetzung, dass das Wahlgebiet erst nach dem 23. 5. 1949 verlassen wurde.

Auf die weiteren Hinweise in Nr. 7.1.1 und Anlage 1 nehme ich Bezug.

Bei den übrigen Mitgliedstaaten des Europarates handelt es sich um Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

4.3
Zur Vermeidung von Missverständnissen bestimmt § 12 Abs. 5 BWG ausdrücklich, dass bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 der Tag der Wohnungs- und Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen ist.

5
Wählbarkeit (§ 15 BWG)

Die Voraussetzungen der Wählbarkeit sind in § 15 BWG abschließend umschrieben. Im Gegensatz zur Wahlberechtigung ist die Wählbarkeit nicht an die Wohnung oder einen Aufenthalt im Wahlgebiet geknüpft. Entfallen ist die Voraussetzung, dass zum Bundestag nur wählbar ist, wer " seit mindestens einem Jahr" Deutscher ist ( § 15 Abs. 1 Nr.1 BWG).

6
Wahlausschlussgründe (§§ 13, 15 Abs. 2 BWG)

Die Wahlausschlussgründe für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gelten unverändert fort.

7
Wählerverzeichnis (§§ 14, 17 BWG; §§ 14 bis 24 BWO)

7.1
In das Wählerverzeichnis sind wie bisher alle Wahlberechtigten von Amts wegen einzutragen, die am Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, also am 18. August 2002 für eine Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 BWO).

Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter mit mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland wird nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Gemeinde in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BWO). Welche von mehreren Wohnungen einer Wahlberechtigten bzw. eines Wahlberechtigten ihre bzw. seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach Melderecht.

7.1.1
Die im Ausland lebenden Wahlberechtigten (sogenannte Auslandsdeutsche) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BWO). Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl, also am Sonntag, dem 1. September 2002, der zuständigen Gemeindebehörde vorliegen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BWO). Der Antrag ist förmlich nach dem Muster der Anlage 2 BWO zu stellen. Formlose Anträge sind nicht wirksam; soweit formlose Anträge eingehen, sind die Antragsteller möglichst umgehend auf das Antragsverfahren gemäß Anlage 2 BWO hinzuweisen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung sind bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei allen Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern erhältlich (§ 18 Abs. 5 Satz 2 BWO). Darüber hinaus hat der Bundeswahlleiter in seinem Internetangebot die Möglichkeit für Auslandsdeutsche geschaffen, den Antragsvordruck zur Eintragung in das Wählerverzeichnis aus dem Internet als pdf-Datei herunter zu laden und am PC auszufüllen. Auch ein solches Antragsformular muss aber vom Antragsteller handschriftlich unterzeichnet sein. Die Antragstellung per E-Mail ist somit ausgeschlossen.

Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Gemeinde, in der die bzw. der Wahlberechtigte nach ihrer bzw. seiner Erklärung vor ihrem bzw. seinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BWO).

In der Regel kann sich die Gemeinde auf die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zum Nachweis der Wahlberechtigung verlassen. Wenn sie allerdings Zweifel an den Angaben hat, ist sie gehalten, den Sachverhalt unverzüglich zu überprüfen (§ 18 Abs. 5 Satz 3 BWO). In der Anlage 1 sind wesentliche Fälle möglicher Aufenthaltswechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Gebieten von Mitgliedstaaten und von Nichtmitgliedstaaten des Europarates bzw. zwischen diesen Staaten sowie die Beurteilung der Frage des aktiven Wahlrechts in diesen Fällen dargestellt.

Von der Eintragung in das Wählerverzeichnis ist der Bundeswahlleiter durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrags mit dem Vermerk über die Eintragung unverzüglich zu unterrichten (§ 18 Abs. 5 Satz 4 BWO). Die aus dem Internet heruntergeladenen Vordrucke (einseitig gedruckt) sind von der Gemeindebehörde so zu heften, dass jeweils Vorder- und Rückseite miteinander verbunden sind.

7.1.2
Wegen der Amtseintragung von Seeleuten und Binnenschiffern verweise ich auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BWO. Für Angehörige dieses Personenkreises, die nicht von Amts wegen eingetragen werden können, ist § 17 Abs. 2 Nr. 5 BWO zu beachten.

7.1.3
Wahlberechtigte in Justizvollzugsanstalten oder entsprechenden Einrichtungen sind von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie für eine Wohnung gemeldet sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 BWO). Da in Nordrhein-Westfalen durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 MG NRW nicht begründet werden, entfällt in unserem Land in der Regel eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 BWO. Ist die bzw. der Betreffende ansonsten nicht für eine Wohnung gemeldet, so kommt nur eine Eintragung auf Antrag in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BWO). Der Antrag ist an die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde zu richten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BWO).

7.2
"Veränderungsdienst"

7.2.1
Von besonderer Bedeutung ist das Verfahren bei nach dem Stichtag eintretenden Veränderungen (z.B. aufgrund eines Wohnungswechsels § 16 Abs. 3 bis 6 BWO ). Die darin u. a. vorgesehene Rückmeldung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis durch die Gemeinde des Zuzugsortes an die Gemeinde des Fortzugsortes besteht unabhängig von den Rückmeldepflichten nach dem Melderecht. Die wahlrechtliche Rückmeldung wird ihren Zweck der Beseitigung von Doppeleintragungen nur erfüllen können, wenn sie unverzüglich erstattet wird.

Eine besondere Benachrichtigungspflicht besteht für die Fälle, in denen der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich zugeht. Sie hat hiervon die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich zu benachrichtigen, die die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht (§ 16 Abs. 3 Satz 5 BWO). Von der Streichung ist die bzw. der Wahlberechtigte in Kenntnis zu setzen.

7.2.2
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BWG ist das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, also vom 2. bis 6. September 2002 (Montag bis Freitag), während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Satz 1 BWO bereitzuhalten. Ein Einsichtsrecht besteht zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten. Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist nur zulässig, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ausgeschlossen ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 MG NRW eingetragen ist.

Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Durch die besondere Form des automatisiert geführten Wählerverzeichnisses sind keine zusätzlichen Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten zulässig geworden, die über die Einsichtnahme in ein entsprechendes Papier-Wählerverzeichnis hinausgehen. Das Datensichtgerät darf ausschließlich von Angehörigen der Gemeindeverwaltung bedient werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BWO).

7.2.3
Nach § 21 Abs. 3 BWO dürfen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis nicht durch Träger von Wahlvorschlägen (Parteien) angefertigt werden. Auch das früher verschiedentlich geübte Verfahren, dass die Gemeinde Auszüge oder Abschriften erteilt hat, ist nicht zulässig.

Die Regelung gebietet eine enge Auslegung der Vorschrift. Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sind ggf. auf die Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörde nach § 35 Abs. 1 MG NRW hinzuweisen.

Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis sind nur im engen Rahmen des § 89 Abs. 2 BWO zulässig. Im Übrigen sind die Wählerverzeichnisse so aufzubewahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind (§ 89 Abs. 1 BWO).

7.3
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, dem 21. September 2002, abzuschließen, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, somit dem 19. Sep-tember 2002. Der Abschluss ist getrennt für jede Wahl nach dem Muster der Anlage 8 BWO zu beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen (§ 24 Abs. 1 BWO).

8
Wahlbenachrichtigung
(§ 19 BWO)

8.1
Die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten spätestens am Tage vor dem Beginn der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme, also spätestens am 1. September 2002, ist zwingend vorgeschrieben. Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der bzw. des Wahlberechtigten nicht enthalten. Diese aus Datenschutzgründen erforderliche Handhabung kann zu Schwierigkeiten führen, wenn Namens- und Adressengleichheit besteht. Um Schwierigkeiten, zumal im Wahllokal bei der Stimmabgabe, vorzubeugen, empfehle ich, in solchen Fällen gegebenenfalls dem Namen jeweils den Zusatz "jun." oder " sen." beizufügen oder den zweiten Vornamen, sofern vorhanden, in die Adressierung der Wahlbenachrichtigung aufzunehmen.

8.2
Der Vordruck für die Wahlbenachrichtigung nach Anlage 3 BWO ist ein Muster. Gestaltung, Format und auch Formulierung im Einzelnen sind der Gemeindebehörde überlassen. Allerdings soll der nach § 19 Abs. 1 BWO vorgegebene Inhalt enthalten und für den Wahlberechtigten leicht erkennbar sein.

Im Interesse einer wählerfreundlichen Gestaltung empfiehlt es sich, für die Wahlbenachrichtigung das nach den Vorschriften der Deutschen Post AG größtmögliche Format (235x125 mm = DIN B 6/DL) für die Wahlbenachrichtigung zu wählen. Auf die Anmerkungen in den Fußnoten der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BWO wird hingewiesen.

Es wird empfohlen, auf der Wahlbenachrichtigung neben der Vorausverfügung "Wenn unzustellbar, zurück!" zusätzlich die Vorausverfügung "Bei Umzug Anschriftenbenachrichtigungskarte !" der Deutschen Post AG zu vermerken. Wird nur die Vorausverfügung "Wenn unzustellbar, zurück!" vorgegeben, hat dies zur Folge, dass verzogene Wahlberechtigte mit Nachsendeantrag die Wahlbenachrichtigung nachgesendet bekommen, ohne dass die Gemeindebehörde die neue Anschrift erfährt. Wird hingegen zusätzlich die Vorausverfügung "Bei Umzug Anschriftenbenachrichtigungskarte!" vorgesehen, sendet die Deutsche Post AG die Wahlbenachrichtigung in den vorgenannten Fällen nach und informiert die Gemeinde gleichzeitig über die neue Anschrift, sofern der Empfänger in die Weitergabe seiner neuen Anschrift an Dritte eingewilligt hat. Die Deutsche Post AG erhebt für jede Anschriftenbenachrichtigungskarte ein Entgelt von 0,31 Euro. Das Bundesministerium des Innern hat zugesagt, dass diese Kosten gemäß § 50 BWG erstattungsfähig sind.

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist stets ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 4 zu § 19 Abs. 2 BWO abzudrucken . Wegen der Versendung der Wahlbenachrichtigungen zum günstigsten Entgeltsatz sollte rechtzeitig Verbindung mit der zuständigen Niederlassung der Deutschen Post AG aufgenommen werden.

8.3
Eine Wahlbenachrichtigung ist der bzw. dem Wahlberechtigten auch dann zu übersenden oder auszuhändigen, wenn sie bzw. er nachträglich von Amts wegen, auf Antrag oder auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Diese Wahlbenachrichtigung kann in Fällen von Zuzügen nach dem Stichtag mit dem Hinweis verbunden werden, dass die bzw. der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde gestrichen wird.

Nach § 19 Abs. 3 BWO entfällt die Wahlbenachrichtigung grundsätzlich in den Fällen der Eintragung von Wahlberechtigten auf Antrag gemäß § 16 Abs. 2 BWO. Der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gilt in diesen Fällen gemäß § 27 Abs. 5 BWO gleichzeitig in der Regel als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Durch die Erteilung des Wahlscheins ist die Wahlbenachrichtigung entbehrlich. Geht jedoch aus dem Antrag gemäß § 16 Abs. 2 BWO hervor, dass die bzw. der Wahlberechtigte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen will, so ist ihr bzw. ihm nach Eintragung in das Wählerverzeichnis eine Wahlbenachrichtigung zu übersenden.

9
Erteilung von Wahlscheinen und Ausgabe von Briefwahlunterlagen
(§ 14 Abs. 3, § 17 Abs. 2 BWG; §§ 25 bis 31 BWO)

Anders als bei Landtags- und Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen, bei denen Gründe nicht angegeben zu werden brauchen, können Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bei der Bundestagswahl einen Wahlschein nur unter Angabe von bestimmten Gründen erhalten (§ 25 Abs. 1 BWO).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen an nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bestimmt § 25 Abs. 2 BWO. Diese Personen können sogenannte selbständige Wahlscheine erhalten.

Auf den Runderlass der Landeswahlleiterin für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2002 – Az.: 11/20-15.02.15 – hinsichtlich des Inhaltes des Antragsvordruckes – Anlage 4 zu § 19 Abs. 2 BWO - nehme ich insoweit Bezug.

Auf § 27 Abs. 1 Satz 4 BWO und § 57 BWO weise ich besonders hin (behinderte Wahlberechtigte).

9.1
Wahlscheine können grundsätzlich bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. Weitergehende Ausnahmen hiervon gelten für die Beantragung selbständiger Wahlscheine und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 BWO): In diesen Fällen können Wahlscheine noch bis zum Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden. In einem solchen Antragsfall hat die Gemeindebehörde vor Ausstellung des Wahlscheins die zuständige Wahlvorsteherin bzw. den zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten, damit diese bzw. dieser den Abschluss des Wählerverzeichnisses entsprechend § 53 Abs. 2 BWO berichtigen kann.

9.2
Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden; der Schriftform ist Genüge getan, wenn der Antrag durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gestellt wird und Zweifel an der Echtheit des Antrags, insbesondere an der Unterschrift, nicht bestehen (§ 27 Abs. 1 BWO). Anträge per E-Mail können grundsätzlich formlos gestellt werden. Insbesondere ist die Angabe des Geburtsdatums sowie der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummern mangels entsprechender ausdrücklicher Anordnung in der BWO rechtlich nicht verpflichtend. Diese Zusatzinformationen erleichtern indessen eine zweifelsfreie Identifikation der Antragsteller und sind geeignet, missbräuchliche Antragstellungen zu verhindern. Zu diesem Zweck wird den Gemeindebehörden empfohlen, in ihrem Internetangebot eine Eingabemaske bereitzustellen, in der das Geburtsdatum sowie - soweit der bzw. dem Wahlberechtigten bekannt – die Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer abgefragt werden. Ich stelle darüber hinaus anheim, bei Versand des Wahlscheins an eine andere Anschrift als die der Hauptwohnung, an die Anschrift der Hauptwohnung eine Bestätigung über den Versand zu senden.

Wenn nach den Umständen des Einzelfalles die zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers gewährleistet ist, kann die Gemeindebehörde auf die Erhebung der Zusatzinformationen verzichten. Ist die zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers nicht gewährleistet, sind entsprechende Ermittlungen anzustellen. Auf Nr. 33 dieses Runderlasses weise ich in diesem Zusammenhang besonders hin.

Mit der Post übersandte, jedoch unzureichend oder nicht frankierte Wahlscheinanträge sollten nicht zurückgewiesen werden.

9.3
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BWO). Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Abs. 3 BWO). Kann im Einzelfall wegen gesundheitlicher Beschwerden oder Behinderungen eine schriftliche Vollmacht nicht erteilt werden, so bietet es sich ggf. an, dass ein Verwaltungsangehöriger der Gemeinde den mündlichen Antrag auf Wunsch der bzw. des Wahlberechtigten in deren bzw. dessen Wohnung entgegennimmt.

9.4
Wahlberechtigten, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindeverwaltung abholen, soll Gelegenheit gegeben werden, gleich an Ort und Stelle zu wählen (§ 28 Abs. 5 BWO). Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt (§ 28 Abs. 10 Satz 1 BWO); versichert eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr bzw. ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 28 Abs. 10 Satz 2 BWO).

9.5
Besonders zu beachten sind die strengen Voraussetzungen, unter denen Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine oder einen anderen als die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten selbst ausgehändigt werden dürfen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 BWO). Danach dürfen die Unterlagen an eine andere bzw. einen anderen nur ausgehändigt werden bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der bzw. dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig.

Sollen laut Antrag die Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnungsanschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gesandt werden, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Missbrauch der Briefwahl vorliegt oder angestrebt wird. Bestehen Zweifel, ob die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sich tatsächlich unter der angegebenen Anschrift aufhält, oder wird die betreffende Anschrift auf mehreren Anträgen angegeben, so ist der Angelegenheit nachzugehen und der Sachverhalt aufzuklären.

9.6
Der Wahlschein muss von dem/der mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben sein; das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann – erstmals – anstelle der Unterschrift des/der beauftragten Bediensteten auch dessen/deren Name eingedruckt werden (§ 28 Abs. 2 BWO).

Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind mit Luftpost zu versenden, wenn sich aus dem Antrag der bzw. des Wahlberechtigten ergibt, dass sie bzw. er aus einem außereuropäischen Land wählen will, oder wenn die Versendung durch Luftpost sonst geboten erscheint (§ 28 Abs. 4 Satz 3 BWO). Je näher der Wahltag rückt, desto eher empfiehlt es sich, die Briefwahlunterlagen durch Eilbrief oder Kurier zuzustellen, damit die bzw. der Wahlberechtigte sie rechtzeitig erhält.

9.7
In dem nach § 28 Abs. 6 BWO von der Gemeindebehörde zu führenden Wahlscheinverzeichnis sind die Fälle des § 25 Abs. 1 und 2 BWO getrennt zu halten. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der sie bzw. er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist. Außerdem ist entweder die Nummer, unter der die bzw. der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, einzutragen oder der vorgesehene Wahlbezirk. Ein besonderer Nachweis ist zusätzlich zu führen, wenn nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt werden (§ 28 Abs. 6 Satz 5 BWO). Auf die notwendige Benachrichtigung des Bundeswahlleiters in den Fällen des § 28 Abs. 7 BWO i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BWG weise ich hin.

9.8
Nach § 28 Abs. 8 BWO ist über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein eigenes Verzeichnis zu führen. Auch hier mache ich auf die Unterrichtungs- bzw. Benachrichtigungspflichten besonders aufmerksam. Das in § 28 Abs. 9 BWO vorgeschriebene Verfahren ist für die Wahlbehörden in Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung, weil hier das Briefwahlgeschäft ausschließlich den Gemeinden obliegt.

9.9
Die besonderen Vorschriften über die Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen gemäß § 29 BWO sind zu beachten.

10
Unterstützungsunterschriften und Bescheinigung des Wahlrechts
(§§ 20, 27 BWG; §§ 34, 39 BWO)

10.1
Die Unterstützungsunterschriften sind auf Formblättern einzeln zu leisten (Anlage 14 BWO für Kreiswahlvorschläge, Anlage 21 BWO für Landeslisten). Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bzw. der Landeswahlleiterin kostenfrei geliefert. Vor der Ausgabe der Formblätter hat bei Kreiswahlvorschlägen die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin bzw. des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung der Partei (ggf. mit Kurzbezeichnung), bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort, zu vermerken (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Formblätter für Unterstützungsunterschriften dürfen erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber feststeht, bei Parteien erst nach Abschluss des vorgeschriebenen Aufstellungsverfahrens (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 BWO).

Gemäß § 38 Satz 4 BWO besteht die Möglichkeit, in der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) der Wahlbewerber/innen eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben, wenn die Bewerber/innen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachweisen, dass für sie ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Da für die betroffenen Bewerber eine Schutzlücke entstehen würde, wenn demgegenüber auf den Formblättern für die Unterstützungsunterschriften nach Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO die Anschrift der Hauptwohnung angegeben würde, bitte ich die Kreiswahlleiter/innen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Satz 4 BWO auch auf den Formblättern für die Unterstützungsunterschriften die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

Ich weise darauf hin, dass zwischen dem Bundeswahlleiter und den Landeswahlleiter/innen Einvernehmen besteht, dass die Parteien die Formblätter nach Anlagen 14 und 21 BWO auf ihren Internet-Seiten in unveränderter Form zur Verfügung stellen können und hiervon gefertigte Ausdrucke, soweit sie augenscheinlich und inhaltlich dem Original entsprechen, anerkannt werden sollen.

10.2
Vorfälle bei vergangenen Wahlen gebieten es, besonders sorgfältig zu prüfen, ob Unterstützungsunterschriften gefälscht sind. Anhaltspunkte hierfür können sein, wenn Eintragungen auf den Formblättern nicht mit den Gemeindeunterlagen (z. B. Melderegister) übereinstimmen. In solchen Fällen ist zunächst innerbehördlich, z. B. durch Abgleich mit dem Personalausweisregister gemäß § 2b Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Personalausweise (PAG), zu prüfen, ob die Unterschrift von der angegebenen Unterzeichnerin bzw. dem angegebenen Unterzeichner stammt. Ist dies auf diesem Wege nicht mit hinreichender Sicherheit möglich, ist durch Rückfrage bei den angegebenen Unterzeichnern selbst zu klären, ob die Unterschrift tatsächlich geleistet worden ist. Eine generelle Überprüfung der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge einer Partei wird unbedenklich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Unterstützungsunterschriften für diese Partei nicht nur im Einzelfall gefälscht sind. Die Überprüfung liegt dann nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der tatsächlichen Unterzeichner sowie im Falle einer Fälschung insbesondere der angeblichen Unterstützer von Wahlvorschlägen.

Die Gemeindebehörde hat in jedem Falle sicherzustellen, dass die Überprüfung mit der gebotenen Zurückhaltung gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner vorgenommen und rechtzeitig abgeschlossen wird.

10.3
Es wird erneut auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterstützungsunterschriften hingewiesen. Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind (§ 89 Abs. 1 BWO).

Mitglieder von Wahlorganen (z. B. Kreiswahlausschüsse), Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebietes und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist (§ 89 Abs. 3 BWO). Hierauf sind insbesondere die Beisitzerinnen und Beisitzer in den Kreiswahlausschüssen durch den Vorsitzenden hinzuweisen. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach § 107c, § 108d Satz 2 StGB strafbar.

10.4
Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners kann unmittelbar auf dem Formblatt der Unterstützungsunterschrift (Anlagen 14 und 21 BWO) oder auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster der Anlagen 14 und 21 BWO erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein muss und dass die Wahlrechtsbescheinigung schon bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen ist und nach Ablauf der Einreichungsfrist regelmäßig nicht mehr nachgebracht werden kann (§ 20 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWG).

Die Wahlrechtsbescheinigung darf für jede Wahlberechtigte bzw. jeden Wahlberechtigten jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilt werden; es darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 34 Abs. 6 Satz 2 und § 39 Abs. 5 BWO). Vermerke oder Listen der Gemeindebehörden über erteilte Wahlrechtsbescheinigungen dienen ausschließlich dem Zweck, eine doppelte oder mehrfache Ausstellung der Bescheinigungen zu vermeiden. Spätestens mit der endgültigen Entscheidung des Landes- oder des Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge am 52. Tag vor der Wahl, also dem 1. August 2002, entfällt die Notwendigkeit dieser Kontrollfunktion. Deshalb sind die entsprechenden Dateivermerke gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) alsbald nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge zu löschen und Kontrolllisten zu vernichten.

Um den Wahlvorschlagsträgern die Einholung von Wahlrechtsbescheinigungen auch noch kurz vor Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu ermöglichen, sollten die Gemeindebehörden darauf hinwirken, dass die zuständigen Dienststellen am 18. Juli 2002 auch nach 16.00 Uhr geöffnet haben.

11
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
(§ 19 BWG)

Spätester Termin für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und von Landeslisten ist der 66. Tag vor der Wahl, also der 18. Juli 2002, 18.00 Uhr.

12
Weiterleitung der Kreiswahlvorschläge
(§ 35 Abs. 1 BWO)

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BWO hat die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter sofort nach Eingang eines Kreiswahlvorschlags einen Abdruck hiervon (ohne Anlagen) der Landeswahlleiterin und dem Bundeswahlleiter zu übersenden. Ich mache auf diese Regelung besonders aufmerksam und bitte die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, die Übersendung der Abdrucke nicht solange zurückzustellen, bis sämtliche zu erwartenden Kreiswahlvorschläge eingegangen sind. Die Durchschriften oder Kopien von erst kurz vor dem oder am 18. Juli 2002 eingereichten Kreiswahlvorschlägen sind stets durch Eilboten oder Telefax dem Bundeswahlleiter - Telefaxanschluss (0611) 724000 - und der Landeswahlleiterin - Telefaxanschluss (0211) 871-3355, 871-3096 oder 871-2340 - zu übermitteln. Es darf nicht wieder wie bei früheren Wahlen dazu kommen, dass Bundeswahlleiter und Landeswahlleiterin erst Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist von eingereichten Kreiswahlvorschlägen erfahren.

Aufgrund einer Neuregelung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung ist in den Bekanntmachungen der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleiter/innen anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, wenn die Bewerberin / der Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Kreiswahlleiterin / dem Kreiswahlleiter nachweist, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist (§ 38 Satz 4 BWO). Da die Anschriften der Wahlbewerber/innen auch in Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen und in den Internetangeboten des Bundeswahlleiters und der Landeswahlleiterin veröffentlicht werden, weise ich die Kreiswahlleiter/innen auf die in § 38 Satz 5 BWO vorgesehene unverzügliche Übermittlung der Erreichbarkeitsanschrift an den Bundeswahlleiter und die Landeswahlleiterin hin.

13
Reihenfolge der Wahlvorschläge bei der öffentlichen Bekanntmachung und auf den Stimmzetteln
(§ 26 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 BWG; §§ 38, 43 BWO)

Für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 BWG sowie für die Stimmzettel ist die Reihenfolge der Wahlvorschläge durch § 30 Abs. 3 BWG und §§ 38 und 43 BWO zwingend vorgeschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass die bisher in § 30 Abs. 3 BWG enthaltene Einschränkung " die im letzten Deutschen Bundestag vertreten waren" entfallen ist. Dies hat zur Folge, dass alle Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl den Einzug in den Bundestag nicht geschafft haben, aber eine Landesliste eingereicht und Zweitstimmen erhalten hatten, entsprechend dem Zweitstimmenergebnis auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, bevor sich die übrigen Parteien wie bisher in alphabetischer Reihenfolge anschließen. Hierzu ist die Mitteilung der Landeswahlleiterin gemäß § 43 Abs. 2 BWO abzuwarten. Es ist davon abzusehen, die gemäß § 30 Abs. 3 BWG voraussichtlich zu erwartende Reihenfolge vorzeitig auch nur unverbindlich bekannt zu geben, da die Reihenfolge der Wahlvorschläge durch die etwaige Zurückweisung von Landeslisten mitbestimmt wird.

14
Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
(§§ 8, 9 BWG; §§ 6 bis 11 BWO)

14.1
Die Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände obliegt den Gemeindebehörden (§ 9 Abs. 1 und 2 BWG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen). Die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes sollen nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten der Gemeinde berufen werden, die Beisitzer in den Wahlvorständen aus Wahlberechtigten des Wahlbezirks. Ausnahmsweise können auch nicht in der Gemeinde wohnhafte Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstandes berufen werden.

Die Zahl der Beisitzer, die maximal in einen Wahlvorstand berufen werden können, ist von fünf auf sieben erhöht worden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BWG), so dass dem Wahlvorstand bis zu neun Mitglieder angehören können, was einerseits einen "Schichtbetrieb" erlaubt und andererseits die abschließende Ermittlung des Wahlergebnisses beschleunigen kann.

Wie bereits bei den zurückliegenden Wahlen bitte ich auch diesmal, bei der Bildung der Wahlvorstände nicht immer im Wesentlichen auf dieselben Personen zurückzugreifen. Jung- und Erstwähler sollten bei der Besetzung der Wahlvorstände im Rahmen des Möglichen besonders berücksichtigt werden.

14.2
Ich erwarte, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch bei dieser Wahl in den Wahlvorständen wieder bereitwillig mitwirken. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch Richter an einer Tätigkeit in den Wahlvorständen nicht gehindert sind; § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet auf diese Tätigkeit keine Anwendung. Ebenso wird auf § 9 Abs. 5 BWG hingewiesen, wonach Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeindebehörden verpflichtet sind, zur Sicherstellung der Wahldurchführung aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen.

Für das Anlegen von Wahlhelferdateien besteht nunmehr in § 9 Abs. 4 BWG eine besondere Regelung, die den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung trägt.

14.3
Die Wahlvorstandsmitglieder sind gemäß § 10 Abs. 2 BWG zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Hierauf sind Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Gemeindebehörden und die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände von der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung hinzuweisen (§ 6 Abs. 3 BWO). Eine Verpflichtung durch Handschlag ist nicht erforderlich. Im Übrigen ist den Wahlvorstandsmitgliedern unverändert untersagt, während ihrer Tätigkeit ein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar zu tragen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BWO).

14.4
Besonderes Gewicht bitte ich wiederum darauf zu legen, dass die Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist (§ 6 Abs. 5 BWO) und kein Anlass für Wahleinsprüche gegeben wird. Dazu gehört auch eine sachgerechte Einweisung der Schriftführerinnen und Schriftführer.

Die mancherorts geübte Aufstellung eines Spendentellers ist unangebracht und unerwünscht.

Das Erfrischungsgeld für die Mitglieder der Wahlvorstände beträgt 16 Euro (§ 10 Abs. 2 BWO). Soweit Gemeinden höhere Beträge gewähren, sind diese Sätze nicht nach § 50 BWG erstattungsfähig.

14.5
Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin bzw. der Wahlvorsteher und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein (§ 6 Abs. 8 BWO). Beschlussfähig ist der Wahlvorstand während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Wahlvorsteherin bzw. der Wahlvorsteher und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer oder ihre Stellverterterinnen bzw. Stellvertreter, anwesend sind (§ 6 Abs. 9 BWO).

Es hat sich vielfach eingespielt, dass unter Beachtung dieser Vorschriften die Mitglieder des Wahlvorstandes in Abstimmung mit der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher abwechselnd anwesend sind; durchgreifende Bedenken gegen diese Verfahrensweise bestehen nicht.

14.6
Besonderheiten für den Briefwahlvorstand enthält § 7 BWO.

Durch § 2 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen ist die Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 BWG getroffen worden, dass für jede Gemeinde Briefwahlvorsteherinnen bzw. Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände einzusetzen sind. Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, entscheidet die Gemeindebehörde (§ 7 Nr. 2 BWO, § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen). Die Zahl ist danach zu bemessen, dass das Briefwahlergebnis noch am Wahltag festgestellt werden kann. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen (§ 7 Nr. 1 BWO). Briefwahlbezirke sind ausschließlich gebietsorientiert, d.h. aus einem oder mehreren allgemeinen Wahlbezirken im Sinne des § 2 Abs. 3 BWG zu bilden. Die bislang in einigen Gemeinden übliche mengenorientierte Verteilung der Wahlbriefe auf die Briefwahlvorstände ist nicht mehr zugelassen. Auf die Runderlasse der Landeswahlleiterin für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2002 und 20. Februar 2002 – Az.: 11/20-15.02.19 – weise ich hin.

15
Bewegliche Wahlvorstände, Sonderwahlbezirke
(§§ 8, 13, 61 bis 64 BWO)

Seit jeher besteht die Möglichkeit, bewegliche Wahlvorstände ("fliegende Wahlurnen") zu bilden und Sonderwahlbezirke einzurichten. Auch unter dem Gesichtspunkt, die Briefwahl nicht auszuweiten, sind die einschlägigen Bestimmungen als Sollvorschriften ausgestaltet.

Nach § 8 BWO sollen in den dort aufgeführten Einrichtungen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.

Für die in § 13 BWO genannten Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden.

Ich verkenne nicht, dass insbesondere der Einsatz beweglicher Wahlvorstände mit Mehraufwand sowohl für die Gemeinde wie auch für die betreffenden Einrichtungen verbunden ist. Gleichwohl empfehle ich, in allen einschlägigen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob ein beweglicher Wahlvorstand oder die Bildung eines Sonderwahlbezirks in Betracht kommt.

Soweit sich der Wahlvorstand in einzelne Zimmer der Einrichtung und an die Betten der aufgenommenen Personen begibt (§ 61 Abs. 6 BWO), ist stets darauf zu achten, dass die Freiwilligkeit der Wahlbeteiligung gewährleistet ist. Keinesfalls dürfen Patienten usw. von den Mitgliedern des Wahlvorstandes oder dem Personal der Einrichtung gedrängt werden, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

16
Vordrucke und Stimmzettel
(§ 45 Abs. 1 und 5, § 88 BWO)

Die Beschaffung der Vordrucke ist in § 88 BWO im Einzelnen geregelt.

16.1
Unbeschadet der Regelung in § 88 Abs. 1 Nr. 3 und § 45 Abs. 5 Satz 2 BWO kann es sich aus Kostengründen empfehlen, dass die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter für die Gemeinden die Wahlbriefumschläge (Anlage 11 BWO) zentral beschaffen. § 45 Abs. 4 BWO (s. auch Muster der Anlage 11) bestimmt neben der Größe und Beschriftung der Wahlbriefumschläge, dass diese rot sein sollen.

16.2
Durch Artikel 1 Nr. 56 der siebten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 620) ist die Anlage 26 (Stimmzettel) neu gefasst worden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass die Stimmzettel dem Muster für den amtlichen Stimmzettel (Anlage 26 BWO) entsprechen. Die Beschaffenheit der Stimmzettel ist in § 45 Abs. 1 BWO eingehend geregelt. Aufgrund des Wegfalls der Wahlumschläge ist Satz 2 in § 45 Abs. 1 BWO neu eingefügt worden, wonach das Papier so beschaffen sein muss, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. In Abstimmung mit dem Bundeswahlleiter wird empfohlen, folgende Anforderungen an das Papier zu stellen: weiß oder weißlich, holzfrei, Offset, 80 g/qm, 1,3-faches Volumen.

Für Kontroll- und Archivzwecke bitte ich unverzüglich nach Druck der Landeswahlleiterin drei und dem Bundeswahlleiter zwei Stimmzettel eines jeden Wahlkreises zu übersenden. Für Wahlkreise, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, bitte ich zusätzlich je zwei Stimmzettel mit den Unterscheidungsaufdrucken für Männer und Frauen und für die Altersgruppen zu übersenden.

17
Wahlgeräte (Stimmenzählgeräte)

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 BWG i.V.m. § 4 Abs. 1 BWahlGV ist die Verwendung folgender zugelassener Wahlgeräte vom Bundesministerium des Innern genehmigt. Die Verwendungsgenehmigung wird gemäß § 4 Abs. 2 BWahlGV im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

1.     Wahlgeräte vom

- Typ 080 900 Schematus
- Typ Schematus E
- Typ Schematus EU

der Herstellerfirma:         Müller & Lorenz GmbH,
                                   Stimmenzählgeräte und Apparatebau,
                                   Hainaer Weg 26, 35444 Biebertal;

Herstellerwartung:           Johann Groß Feinmechanik
                                   Dürerstraße 14, 64319 Pfungstadt-Hahn

      Im Hinblick auf die nach § 7 BWahlGV vorgesehene Herstellerüberprüfung wird darauf hingewiesen, dass die Herstellerfirma Müller&Lorenz GmbH mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. April 1999 aufgelöst worden ist. Zum 1. Mai 1999 hat die Firma Johann Groß Feinmechanik die Herstellerwartung für die genannten Wahlgeräte übernommen.

2.   Wahlgeräte vom   

- Typ System Darmstadt
- Typ System Darmstadt T

der Herstellerfirma:         Johann Groß Feinmechanik
                                   Dürerstraße 14, 64319 Pfungstadt-Hahn

Die Verwendung von Wahlgeräten dieser fünf Bauarten ist mit der Maßgabe genehmigt, dass in dem Wahlkreis, in dem sie zum Einsatz kommen         

a)   sich keine "parteiunabhängigen" Wahlkreisbewerber und keine Bewerber einer Partei, für die im betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist, zur Wahl stellen und

b)     nicht mehr als neun bzw. fünfzehn Wahlvorschläge (für die Erststimmen und für die Zweitstimmen) zugelassen sind und

c)   die Funktionsfähigkeit nach Bestimmung des Wahltages ( 20. Dezember 2001) an Hand der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft und festgestellt worden ist (§ 7 BWahlGV).

3.   NEDAP-Wahlgeräte vom Typ ESD-1 Version 01.02 mit

-    Steuerungsprogramm Version 02.02 für Bundestags- und Europawahlen oder

-    Steuerungsprogramm Version 02.07 für Bundestags- und Europawahlen, für verbundene Kommunalwahlen in kreisfreien Städten bzw. kreisangehörigen Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für weitere Wahlen mit genau einer Stimme (nichtverbundene Einzelwahlen wie Landtagswahlen, Ausländerbeiratswahlen, Stichwahl, Volksentscheid etc.)

der Herstellerfirma:         N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek "Nedap"
(NEDAP Specials)
Parallelweg 2 G / P.O. Box 105, 7140 AC Groenlo
Niederlande
Vertretung Deutschland
Ingenieurbüro HSG (Herbert Schulze Geiping)
Bockumer Straße 8, 59368 Werne

Die Verwendung von Wahlgeräten dieser Bauart ist mit der Maßgabe genehmigt, dass

a)   die in den Prüfberichten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ( vgl. Bauartzulassung) genannten wahltechnischen Grenzwerte eingehalten werden:

- Allgemein                      Speichermodul mit 9960 Stimmenspeichern, die in sechs gleichgroße Wahlteile aufgeteilt sind

- Zahl der Wähler             maximal 1660 Stimmenabgaben (Wähler) pro Speichermodul für jede Stimmenart

- Wahlarten                       maximal zwei Wahlarten gleichzeitig durchführbar (Bundestagswahl und Europawahl)

- Stimmenarten                 maximal sechs Stimmenarten pro Speichermodul insgesamt, davon maximal vier Stimmenarten (Wahlvorschlagslisten) für eine Wahlart, davon z.B. zwei für die gemeinsame Abgabe der Erst- und Zweitstimme zur Bundestagswahl

- Wahlalternativen            maximal 64 Wahlvorschläge pro Stimmenart (Wahlteil) und jeweils eine "ungültig"-Stimme

- Hinweis                         Zusätzlich hängt die Verwendung des Wahlgerätes in einem Wahlkreis bzw. Land davon ab, ob die Angaben der amtlichen Stimmzettel für alle Wahlvorschläge aller vorgesehenen Stimmenarten (zwei bei Bundestagswahlen, eine bei Europawahlen, drei bei gleichzeitiger Durchführung beider Wahlarten) in der Beschriftung des Wahltastentableaus (Gerätestimmzettel) vollständig aufgedruckt werden können.

b)     jedem zu verwendenden Wahlgerät eine Baugleichheitserklärung im Sinne von § 2 Abs. 6 BWahlGV nebst Bedienungsanleitung und Wartungsvorschriften beigefügt ist und

c)     die Funktionsfähigkeit nach Bestimmung des Wahltages ( 20. Dezember 2001) an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft und festgestellt worden ist (§ 7 BWahlGV).

Wahlgeräte aller genannten Bauarten können auch in einzelnen Wahlbezirken einer Gemeinde eingesetzt werden.

18
Wahlbekanntmachung
(§ 48 BWO)

Der Vordruck für die Wahlbekanntmachung nach Anlage 27 BWO ist wie viele andere Anlagen ein Muster, dessen Gestaltung und Formulierung frei ist, aber inhaltlich alle Vorgaben des § 48 Abs. 1 BWO enthalten muss.

In der Wahlbekanntmachung ist über § 48 Abs. 1 BWO hinaus darauf hinzuweisen, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwandt werden (§ 6 BWahlG).

19
Dienst der Behörden am Tag vor der Wahl und am Wahltag

Um Unregelmäßigkeiten und Störungen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu vermeiden, halte ich es für unerlässlich, dass auch diesmal wieder die Dienststellen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und Gemeindebehörden am Tag vor der Wahl bis mindestens 12.00 Uhr und am Wahltag ganztägig ausreichend besetzt sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass Anfragen anderer Wahlorgane und -behörden sowie von Wahlberechtigten sachkundig beantwortet und die an diesen Tagen noch möglichen Anträge (§ 27 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 28 Abs. 3 Satz 2 BWO) sachgerecht erledigt werden.

Das Büro der Landeswahlleiterin wird am Tage vor der Wahl von 8.30 bis 16.00 Uhr und am Wahltag ganztägig besetzt sein (Telefon des Innenministeriums: (0211) 871-01; am Wahltag keine Durchwahl).

20
Wahlzeit
(§ 47 Abs. 1, § 60 BWO)

Die Wahlzeit dauert einheitlich von 8.00 bis 18.00 Uhr. Pünktlich ab 8.00 Uhr muss die Stimmabgabe möglich sein. Um 18.00 Uhr hat die Wahlvorsteherin bzw. der Wahlvorsteher das Ende der Wahlzeit bekannt zu geben. Es dürfen von diesem Zeitpunkt an nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Deshalb ist der Zutritt zum Wahlraum so lange zu sperren, bis die anwesenden Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Danach ist von der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären.

Das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl (§ 54 BWO) ist durchgehend zu beachten.

21
Wahlraum
(§ 46 BWO)

Bei der Auswahl der Gebäude, in denen Wahllokale eingerichtet werden sollen, ist auf strikte Neutralität zu achten. Die Wahllokale sind vorrangig in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten. Auf Gastwirtschaften sollte nur zurückgegriffen werden, wenn öffentliche Gebäude nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind.

Der Bundestag hat am 28. Februar 2002 das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze verabschiedet. Dieses Gesetz enthält u.a. Änderungen des BWG und der BWO (Regelungen über die Barrierefreiheit von Wahlräumen sowie über die Verwendung von Stimmzettelschablonen), die erst am 1. Januar 2003 , also nach der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag, in Kraft treten. Im Vorgriff auf diese gesetzlichen Regelungen empfehle ich den Gemeindebehörden, bereits für die Bundestagswahl am 22. September 2002 die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so auszuwählen und einzurichten, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und frühzeitig in geeigneter Weise mitzuteilen, welche Wahlräume "barrierefrei" sind.

Der Wahlraum ist gut auszuschildern, damit er von den Wählern ohne Schwierigkeiten ausfindig gemacht werden kann.

Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Wahlbekanntmachung einschließlich eines Stimmzettels als Muster gemäß § 48 Abs. 2 BWO gut sichtbar und so angebracht wird, dass die Wählerinnen und Wähler sich vor der Wahlhandlung informieren können.

Unverzichtbar ist ferner, die Wahlurne so zu stellen, dass sie ständig unter der unmittelbaren Kontrolle eines Mitglieds des Wahlvorstandes gehalten werden kann. Die Wahlzellen sind so zu stellen, dass die Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen können.

22
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung
(§ 32 Abs. 1 BWG)

Nach § 32 Abs. 1 BWG sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie auch jede Unterschriftensammlung verboten. Danach sind neben jeder Agitation oder Diskussion im besonderen die Verteilung von Flugblättern, das Anbringen von Wahlplakaten und das sichtbare Mitführen von Werbematerial unzulässig. Eine Abgrenzung des Bereichs "unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude" lässt sich nicht generell vornehmen; es wird stets auf die örtlichen Gegebenheiten ankommen. Entscheidend ist, dass alle Wahlberechtigten ihr politisches Grundrecht zu wählen ungehindert ausüben können. Es gibt keine generelle "Bannmeile" um das Wahllokal. Befindet sich der Wahlraum z. B. in einem Schulgebäude, so kann schon der Zugang zum Schulgrundstück (Schulhof) unter die Verbotsregelungen fallen. Gleiches gilt, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur eine bestimmte Wegstrecke zum Wahlgebäude führt, die von den Wählerinnen und Wählern benutzt werden muss, um in den Wahlraum zu gelangen. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist ggf. durch Auflagen sicherzustellen, dass stets ein ungehinderter Zugang zum Wahlraum gewährleistet ist.

In erster Linie hat der Wahlvorstand darauf zu achten, dass die Verbote eingehalten werden. Das gilt insbesondere bei am Wahlgebäude oder unmittelbar vor dessen Zugang geklebte oder aufgestellte Wahlplakate. Kann der Wahlvorstand von sich aus eine Störung nicht beseitigen, so wird er die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Polizei heranziehen.

Auf § 10 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG), wonach Lautsprecherwerbung am Wahltag nicht mehr zugelassen ist, und im Zusammenhang damit auf den Gem. Rd.Erl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Innenministers v. 29. 6. 1979 (SMBl. NRW. 922) über Lautsprecher- und Plakatwerbung von Parteien und Wählergruppen aus Anlass von Bundestags-, Europa-, Landtags- oder Kommunalwahlen weise ich hin.

Während Mitglieder des Wahlvorstandes bei ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen dürfen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BWO), wird man anderen Personen, im besonderen den Wählerinnen und Wählern, das Tragen von Parteiabzeichen und ähnlichen Sympathiekennzeichen im Wahlgebäude praktisch schwer untersagen können. Hier wird der Wahlvorstand im Einzelfall zu entscheiden haben, ob und inwieweit eine Wählerbeeinflussung vorliegt, und ggf., vor allem auf Beschwerden hin, geeignete Maßnahmen zu ihrer Verhinderung ergreifen. Eine Verweisung aus dem Wahlraum kommt allerdings nur in schwerwiegenden Fällen in Betracht; sie darf nicht dazu führen, dass der bzw. dem Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts unmöglich gemacht wird.

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Aufenthalt von Parteibeauftragten im Wahlraum

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folgt, dass auch Beauftragte der Parteien sich im Wahlraum aufhalten dürfen, um die Wahl zu beobachten.

Die Mitwirkung von Mitgliedern des Wahlvorstandes bei der Führung sog. "Schlepplisten" ist unzulässig (vgl. auch § 56 Abs. 4 Satz 4 BWO). Unzulässig wäre es auch, wenn nicht dem Wahlvorstand angehörende Parteibeauftragte im Wahlvorstand mitwirken würden. Angebote von Parteibeauftragten, etwa an der Stimmenauszählung zwecks rascherer Ergebnisfeststellung sich beteiligen zu wollen, sind stets zurückzuweisen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 2 BWO, ggf. fehlende Beisitzerinnen bzw. Beisitzer ersetzen zu können, wird dadurch allerdings nicht berührt.

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Briefwahl
(§§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 36, 39 Abs. 4 und 5 BWG; §§ 7, 66, 74, 75 BWO; § 2 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen)

Das Briefwahlgeschäft obliegt in Nordrhein-Westfalen bei sämtlichen Wahlen seit langem schon der Gemeindebehörde. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist bei allen Wahlen weitgehend einheitlich geregelt. Sowohl auf dem Wahlschein als auch auf dem Wahlbriefumschlag (Anlage 9 und 11 BWO) kann alternativ der vorgesehene Wahlbezirk eingetragen werden.

Eine Vorsortierung der von den Gemeindebehörden gemäß § 74 Abs. 1 BWO zu sammelnden Wahlbriefe nach Wahlscheinnummern ist entbehrlich. Die Briefwahlvorstände erhalten nämlich kein Wahlscheinverzeichnis, so dass die Wahlbriefe auch nicht danach zu kontrollieren sind. Den Briefwahlvorständen sind das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, zu übergeben (§ 74 Abs. 3 BWO).

Die Zurückweisungsgründe für Wahlbriefe sind in § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 BWG abschließend geregelt. Sonstige formelle Mängel können danach grundsätzlich nicht zur Zurückweisung führen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 BWG wird gelegentlich übersehen: Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (nicht etwa als ungültig).

Außerdem weise ich darauf hin, dass nach § 39 Abs. 5 BWG die Stimme einer Wählerin bzw. eines Wählers, die bzw. der an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht dadurch ungültig wird, dass sie bzw. er vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr bzw. sein Wahlrecht verliert. Im Wahlscheinnachweis ist ein entsprechender Vermerk anzubringen (§ 28 Abs. 8 Satz 4 BWO).

Ist ein Wahlschein im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine, evtl. in einem Nachtrag, aufgeführt oder werden sonst Bedenken gegen den Wahlbrief erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.

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Stimmabgabe
(§ 34 BWG, § 56 BWO)

Der Ablauf der Wahlhandlung richtet sich nach § 56 BWO.

Die Gründe für die Zurückweisung einer Wählerin bzw. eines Wählers sind in § 56 Abs. 6 BWO aufgeführt. In den wohl seltenen Fällen, dass jemand zwar eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, nicht aber im Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch keinen Wahlschein besitzt, kann am Wahltag bis 15.00 Uhr ein Wahlschein beantragt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 2 BWO).

Hilfsperson, deren sich eine behinderte Wählerin bzw. ein behinderter Wähler im Wahlraum bedient, kann auch ein von diesem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin bzw. des Wählers zu beschränken. Auf die Pflicht der Hilfsperson zur Geheimhaltung wird besonders hingewiesen (§ 57 BWO).

26
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
(§§ 67ff. BWO)

26.1
Unter den Vorschriften, mit denen sich die Mitglieder der Wahlvorstände vertraut machen müssen, sind die Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses besonders wichtig. Ich bitte die Gemeindebehörden, gerade hier für eine eingehende Unterweisung zu sorgen. Dabei bitte ich, den Mitgliedern der Wahlvorstände, wie bei den bisherigen Wahlen, deutlich zu machen, dass Sicherheit und Genauigkeit unbedingten Vorrang vor Schnelligkeit haben. Zwar ist die Öffentlichkeit verständlicherweise an einer schnellen Ermittlung des Wahlergebnisses interessiert, doch darf es bei der Ermittlung auf keinen Fall zu einem Wettlauf zwischen den Wahlvorständen kommen. Die Zuverlässigkeit der Feststellungen rangiert an erster Stelle.

26.2
Der Ablauf des Zählgeschäfts ist in der BWO (§§ 67 bis 69) genau vorgezeichnet. Eine sorgfältige Beachtung dieser Vorschriften ist unverzichtbar, um eine unter gegenseitiger Kontrolle erfolgende, verlässliche Ergebnisübermittlung zu gewährleisten.

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Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
(§ 39 Abs. 1 bis 3 BWG)

Die Ungültigkeitstatbestände für die Stimmenabgabe sind in § 39 Abs. 1 bis 3 BWG aufgeführt.

Eine Zusammenstellung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle gültiger und ungültiger Stimmenabgabe ist als Anlage 2 abgedruckt. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie soll den Wahlvorständen jedoch eine Hilfe bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen sein. Deshalb sollte sie den Wahlvorständen vorliegen.

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Schnellmeldungen
(§ 71 BWO)

Der beschleunigten Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen die Schnellmeldungen. Sie haben zwar noch keinen endgültigen Charakter, werden jedoch bei genauer Aufstellung und zuverlässiger Durchgabe in der Regel dem später zu ermittelnden amtlichen, endgültigen Ergebnis gleichkommen.

Nachdem das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, haben die Wahlvorsteherinnen bzw. Wahlvorsteher in gewohnter Weise jeweils eine Schnellmeldung zu erstatten. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Meldung erst erstattet wird, nachdem das vom Wahlvorstand ermittelte Ergebnis in der Wahlniederschrift festgelegt und ggf. auch eine Wiederholungszählung (§ 69 Abs. 7 BWO) durchgeführt ist. Die weiteren Stationen der Schnellmeldung ergeben sich aus § 71 BWO. Es darf nicht vergessen werden, das Ergebnis der Briefwahl einzubeziehen.

Für kreisangehörige Gemeinden in Kreisen, deren Landrätin bzw. Landrat nicht zugleich Kreiswahlleiterin bzw. Kreiswahlleiter für das Gemeindegebiet ist, ist eine Anordnung der Landeswahlleiterin gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BWO zu erwarten, dass die Wahlergebnisse von diesen kreisangehörigen Gemeinden über die Kreisverwaltung zu melden sind.

Das aufgrund der Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen bzw. Wahlvorsteher ermittelte vorläufige Wahlergebnis in den Wahlkreisen haben die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin mitzuteilen (§ 71 Abs. 3 BWO). In kreisfreien Städten und Kreisen, die mehrere Wahlkreise umfassen, darf mit der Schnellmeldung nicht solange gewartet werden, bis die vorläufigen Ergebnisse in sämtlichen Wahlkreisen des Gebiets feststehen.

Die Landeswahlleiterin wird den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die für die Schnellmeldung an sie zu verwendenden Vordrucke übersenden sowie die Fernsprech- und Telefaxanschlüsse mitteilen.

29
Wahlstatistik

Nachdem die repräsentative Wahlstatistik 1994 und 1998 jeweils kurz vor der Bundestagswahl aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen ausgesetzt worden war, wird diese Erhebung auf der Grundlage des zwischenzeitlich erlassenen Wahlstatistikgesetzes (WStatG) vom 21. Mai 1999 erstmals auch unter Einbeziehung der Briefwahl für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag wieder durchgeführt.

Die zusammenfassende statistische Bearbeitung des Ergebnisses der Bundestagswahl liegt im Wesentlichen beim Statistischen Bundesamt und beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen. Hierzu ergeht ein besonderer Erlass der Landeswahlleiterin bzw. des Innenministeriums.

Gemäß § 3 Satz 4 WStatG sind die Wahlberechtigten in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, wenn ihr Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist. Geeignet zur Unterrichtung der Wahlberechtigten ist die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in der Wahlbekanntmachung und eine intensive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Thema.

Soweit Gemeinden außer in den für die Statistiken nach § 2 WStatG ausgewählten in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung der für die Repräsentativstatistik gekennzeichneten Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen wollen, ist dies nur mit Zustimmung der Landeswahlleiterin zulässig (§ 6 WStatG). Auf die besonderen Vorschriften zur Veröffentlichung der wahlstatistischen Auszählungen in § 8 WStatG weise ich hin.

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Sicherung der Wahlunterlagen
(§ 89 BWO)

Außer den Wählerverzeichnissen und den Unterstützungsunterschriften zählen gemäß § 89 Abs. 1 BWO auch die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Verzeichnisse nach § 29 Abs. 1 BWO und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zu den Unterlagen, die besonders sorgfältig zu verwahren sind. Es muss sichergestellt sein, dass den Erfordernissen des Wahlgeheimnisses und des Datenschutzes konsequent Rechnung getragen wird. Die Unterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. Vorkommnisse bei zurückliegenden Wahlen machen es erforderlich, hier noch einmal an § 89 Abs. 3 BWO zu erinnern.

31
Vernichtung von Wahlunterlagen
(§ 90 BWO)

Nach § 90 Abs. 1 BWO sind die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen von der Gemeinde unverzüglich zu vernichten.

Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 BWO sowie die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl ab dem 22. März 2003 zu vernichten, sofern der Bundeswahlleiter nach § 90 Abs. 2 BWO nicht etwas anderes angeordnet hat.

Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Bundestages vernichtet werden; ihre frühere Vernichtung kann die Landeswahlleiterin zulassen.

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Fristen und Termine

Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung bestimmen zahlreiche Fristen und Termine, deren Nichteinhaltung die Ordnungsmäßigkeit und Gültigkeit der Wahl in Frage stellen würde. Darüber hinaus ergibt sich der Zeitpunkt für die Wahrnehmung der im Gesetz und in der Wahlordnung nicht an bestimmte Fristen und Termine gebundenen Aufgaben und Befugnisse weitgehend aus der Natur der Sache.

Zur Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist diesem Runderlass für die Bundestagswahl als Anlage 3 ein Terminkalender beigefügt, aus dem die gesetzlich bestimmten Fristen und Termine ersichtlich sind und in dem ein Anhalt für die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahrnehmung der nicht frist- und termingebundenen Aufgaben und Befugnisse gegeben wird.

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Erfahrungsbericht

Ich bitte alle Wahlorgane und -behörden, besondere Erfahrungen, die für die Entwicklung des Wahlrechts und der Wahlpraxis von Bedeutung sein können, auf dem Dienstweg mitzuteilen.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3