Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 3.7.2002 Seite 643 bis 662

Regelung über die Entschädigung für  die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane  und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten  Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  – Entschädigungsregelung –
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Regelung über die Entschädigung für  die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane  und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten  Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  – Entschädigungsregelung –

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Regelung über die Entschädigung für
 die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
 und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten
 Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
 – Entschädigungsregelung –

Bekanntmachung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2002.

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2001 die nachstehende Änderung der „Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen – Entschädigungsregelung – vom 10. November 1999“ beschlossen:

  1. Im Titel werden nach den Worten „ 10. November 1999“ die Worte „i. d. Fassung vom 10. Dezember 2001“ angefügt.
  2. In § 3 werden die Worte „100,00 DM“ durch die Worte „50,00 EURO“ ersetzt.
  3. In § 5 S. 1 werden die Worte „400,00 DM“ durch die Worte „200,00 EURO“, die Worte „200,00 DM“ durch die Worte „100,00 EURO“ ersetzt.
  4. In § 7 werden nach den Worten „in Kraft“ die Worte „,die Änderungen im Titel, § 3 und § 5 S. 1 treten mit Wirkung zum 01. Januar 2002 in Kraft“ angefügt.

Dr. h. c. Klaus Schneider
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

G E N E H M I G U N G

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 10. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Versicherungsträgers wird hiermit bis auf Widerruf gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Essen, 09. Januar 2002

I.2-3546.115

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Knümann

MBl. NRW. 2002 S. 661