Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 3.7.2002 Seite 643 bis 662
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung innovativer Abfallbehandlungsanlagen |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung innovativer Abfallbehandlungsanlagen
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Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung innovativer
Abfallbehandlungsanlagen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 30.4.2002 - IV - 3 - 920-34882
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen
gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - und
der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44
LHO Zuwendungen zur Förderung von innovativen Abfallbehandlungsanlagen.
Ein Anspruch auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Anlagen oder Einrichtungen zum
Behandeln von festen Siedlungsabfällen,
2.1
die der Fortentwicklung des Standes der Technik zur Vermeidung und Verwertung
dienen und damit innovativ sind,
2.2
in denen Abfälle durch biologische oder chemisch-physikalische Behandlung so
aufbereitet werden, dass sie ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden
können,
2.3
in denen Restabfälle durch mechanische, biologische oder chemische
physikalische Behandlung so aufbereitet werden, dass sie gemeinwohlverträglich
beseitigt werden können.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände
3.2
Gewerbliche Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden selbstständig
funktionsfähige abfallwirtschaftliche Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, bei denen
eine bestandskräftige Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung, Fördersatz 40
v. H. bis höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Bagatellgrenze
25.000 €
5.4
Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.5
Bemessungsgrundlage
5.5.1
Zuwendungsfähig sind
5.5.1.1
Herstellung, Bau und Erwerb der unter Ziffer 2 genannten Anlagen oder
Einrichtungen, einschließlich der Erstausstattung mit Maschinen und technischen
Geräten,
5.5.1.2
Ausgaben für die Planung von Einzelmaßnahmen, Bauentwürfe, die Grundlage der
Ausführung sind, soweit es sich um Fremdleistungen handelt,
5.5.1.3
Bau- und Oberbauleitung, soweit es sich um Fremdleistung handelt.
5.5.2
Nicht zuwendungsfähig sind
5.5.2.1
Kosten der Ausschreibung,
5.5.2.2
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des
Eigenanteils,
5.5.2.3
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen,
Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen, allgemeine und sonstige
Baunebenkosten, Vermessungskosten u. a.,
5.5.2.4
Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen,
5.5.2.5
Grunderwerb,
5.5.2.6
Kosten der Erschließung,
5.5.2.7
Kosten der Außenanlagen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Soweit ein Gegenstand einem anderen als dem vorgesehenen Zweck zugeführt werden
kann, ist im Zuwendungsbescheid folgende zeitliche Zweckbindung
festzulegen:
- bei Anlagen gem. Ziffer 2
mindestens 25 Jahre,
- bei Maschinen, technischen
Geräten und Einrichtungen mindestens 10 Jahre,
- bei beweglichen Gegenständen
mindestens 5 Jahre.
6.2
Im Zuwendungsbescheid ist zu verlangen, dass die betrieblichen Ergebnisse der
geförderten Maßnahme der Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung,
zugänglich gemacht werden.
6.3
Staatliche Bauverwaltung im Sinne von Nummer 6.1 VV/VVG zu § 44 LHO ist die
Genehmigungsbehörde aus Ziffer 4 dieser Richtlinie.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer
Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO
in dreifacher Ausfertigung der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Bei Antragstellern des
außergemeindlichen Bereichs ist das Grundmuster 1 anzupassen und um die
Hinweise nach den Nummern 3.62 und 3.65 VV zu § 44 LHO zu ergänzen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die
Bezirksregierungen.
Der Bewilligung ist das
Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zu Grunde zu legen.
Bei Antragstellern des außergemeindlichen
Bereichs ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG anzupassen und entsprechend
den Nummern 4.27 und 4.28 (soweit zutreffend) VV zu § 44 LHO zu ergänzen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung auf Auszahlung
von Zuwendungen ist an die Bewilligungsbehörde zu richten.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist der
Bewilligungsbehörde vorzulegen. Zuwendungsempfänger des gemeindlichen Bereichs
bestätigen, dass die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinde (GV)
die Bauunterlagen geprüft haben (6.32 VVG zu § 44 LHO).
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung
und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV bzw. VVG zu § 44 LHO,
soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 30.4.
2002 in Kraft; sie treten am 31.12.2006 außer Kraft.
MBl. NRW 2002 S. 645