Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 3.7.2002 Seite 643 bis 662

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 10.5.2002 - II-3 - 2114/05, III-9 – 941.00.05.03

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18.6.2000 (SMBl. NRW.7861) wird wie folgt geändert:

1
Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.“

2
In Nummer 4.3 wird in Satz 1 in der Klammer die Angabe „451-454“ ersetzt durch die Angabe „451-454, 481 und 812“.

3
Es wird folgende Nummer 4.6 eingefügt:

„4.6
Zuwendungsempfänger haben die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne einzuhalten.“

4
In Nummer 5.5.1 Satz 1 wird die Angabe „418 u. 451-454“ ersetzt durch die Angabe „418, 451-454, 481,573 und 812“

5
In Nummer 6.4 werden nach dem Wort „Bußgeldes“ die Worte „bzw. Verwarnungsgeldes“ eingefügt.

6
In Nummer 6.5 wird die Angabe „Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92“ ersetzt durch die Angabe „Artikeln 31-33 und  44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2001 (Abl. L 327/11 v. 12.12.2001)“.

7
In Nummer 7.1 erhält Satz 2 folgende Fassung „Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist anzuwenden“.

8
In Nummer 7.3.2 wird die Angabe „6 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 DER KOMMISSION vom 23.12.1992 (Abl. Nr. L 391/36)“ ersetzt durch die Angabe „15-23, 31-33, 44 und 47-49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001“.

9
In Nummer 7.4 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3887/92“ ersetzt durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2419/2001“.

10
Die Anlage 1 „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ wird wie folgt geändert:

10.1
Die Nummer 5.1.5 erhält folgende Fassung:

„5.1.5
die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit der Zielsetzung von Artikel 14 der Verordnung des Rates der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates – vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (kurz: VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates; Fundstelle: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Abl.) L 160/80 vom 26.06.1999) noch mindestens 5 Jahre ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage auszuüben;“

10.2
Die Nummer 5.2.2 wird gestrichen

10.3
Die Nummer 5.2.8 erhält folgende Fassung:

„5.2.8
ich in meinem Betrieb keine Stoffe, die nach den Richtlinien 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (kurz: Richtlinie 96/22/EG des Rates; Fundstelle: Abl. L 125/3 vom 23.05.1996) verboten sind, vorrätig halte und eingesetzt habe und Stoffe, die nach diesen Richtlinien zugelassen sind, entsprechend den Vorschriften verwendet habe und vorrätig gehalten werden und verpflichte mich, diese Bestimmungen einzuhalten. Mir ist bekannt, dass ich bei nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG (kurz: Richtlinie 96/23/EG des Rates; Fundstelle: Abl. L 125/10 vom 23.05.1996) nachgewiesenen Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG des Rates in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der Ausgleichszulage ausgeschlossen werde. Behindere ich die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates durchgeführt werden, so finden die v.g. Sanktionen Anwendung. Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre – von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde – verlängert werden.“

10.4
Die Nummer 5.3.2 erhält folgende Fassung:

„5.3.2
die Erhebung der Angaben dieses Gemeinschaftsantrages auf der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Bei­hilferegelungen (kurz: VO (EWG) Nr. 3508/92 des Rates; Fundstelle: Abl. L 355/1 vom 5.12.1992) und auf der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Bei­hilferegelungen (kurz: VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission; Fundstelle: Abl. L 327/11 vom 12.12.2001) beruht. Die Angaben sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung erforderlich und eine Bewilligung der Zuwendung ist nur möglich, wenn die Angaben vollständig in diesem Antragsvordruck enthalten sind;“

10.5
Die Nummer 5.3.5 erhält folgende Fassung:

„5.3.5
die Zuwendungen insbesondere bei falschen Angaben, Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zuzüglich Zinsen (jährlich 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes (DÜG) vom 09. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 1242)) zurückgefordert werden können;“

10.6
Die Nummer 5.3.6 erhält folgende Fassung:

„5.3.6
alle Angaben dieses Antrages, von denen die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, Fundstelle: Bundesgesetzblatt (BGBl) I, Seite 3322) sind. Das heißt unter den im § 264 Strafgesetzbuch genannten Voraussetzungen kann es unter anderem strafbar sein, falsche Angaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen zu machen.“

10.7
Die Nummer 5.3.7 erhält folgende Fassung:

„5.3.7
bei von den zuständigen Stellen festgestellten und rechtskräftig durch Ordnungswidrigkeit geahndeten verstößen gegen Bestimmungen der Dünge- und Pflanzenschutzverordnung der Betrag der Ausgleichszulage und der Ausgleichszahlung in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes oder Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen wird.“

10.8
Es wird folgende Nummer 6.1 angefügt:

„6.1
Auskunftsrecht/Einsichtnahmerecht

Die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte sind grundsätzlich verpflichtet, dem Antragsteller auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen sowie die allgemeinen technischen Bedingungen der automatisierten Verarbeitung der zur eigenen Person verarbeiteten Daten zu geben. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei seinem Auskunftsverlangen Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Auskunftserteilungen und Einsichtnahmen sind gebührenfrei, die Erstattung von Auslagen kann verlangt werden. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Einsichtnahme entfällt, soweit überwiegende Interessen entgegenstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erheblich gefährdet würde. Grundsätzlich ist eine Auskunftsverweigerung zu begründen. Werden Auskunft und Einsichtnahme nicht gewährt, kann sich der Antragsteller an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden.“

10.9
Es wird folgende Nummer 6.2 angefügt:

„6.2
Anspruch auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

Wenn personenbezogene Daten unrichtig sind, sind sie zu berichtigen. Auch besteht unter Umständen ein Anspruch auf Sperrung personenbezogener Daten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ihre Richtigkeit von der betroffenen Person (d.h. hier der Antragsteller) bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt oder die betroffene Person an Stelle der Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten die Sperrung verlangt. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Über die Berichtigung unrichtiger Daten, die Sperrung bestrittener Daten und die Löschung oder Sperrung unzulässiger Daten sind unverzüglich die betroffenen Personen und die Stellen zu unterrichten, denen die Daten übermittelt worden sind. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern würde und nachteilige Folgen für die betroffene Person nicht zu befürchten sind.

Die Einzelheiten des Datenschutzes ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW) in der Fassung vom 09. Juni 2000 (Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, GV NRW, S. 542).“

11
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft

MBl. NRW. 2002 S. 647