Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 3.7.2002 Seite 643 bis 662
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen
Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 10.5.2002 - II-3 -
2114/05, III-9 – 941.00.05.03
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 18.6.2000 (SMBl. NRW.7861) wird wie folgt geändert:
1
Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
Land- und
forstwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei
denen die Beteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals
beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.“
2
In Nummer 4.3 wird in Satz 1 in der Klammer die Angabe „451-454“ ersetzt durch
die Angabe „451-454, 481 und 812“.
3
Es wird folgende Nummer 4.6 eingefügt:
„4.6
Zuwendungsempfänger haben die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne
einzuhalten.“
4
In Nummer 5.5.1 Satz 1 wird die Angabe „418 u. 451-454“ ersetzt durch die
Angabe „418, 451-454, 481,573 und 812“
5
In Nummer 6.4 werden nach dem Wort „Bußgeldes“ die Worte „bzw.
Verwarnungsgeldes“ eingefügt.
6
In Nummer 6.5 wird die Angabe „Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92“
ersetzt durch die Angabe „Artikeln 31-33 und
44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 DER KOMMISSION vom 11. Dezember
2001 (Abl. L 327/11 v. 12.12.2001)“.
7
In Nummer 7.1 erhält Satz 2 folgende Fassung „Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 und
2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist anzuwenden“.
8
In Nummer 7.3.2 wird die Angabe „6 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 DER
KOMMISSION vom 23.12.1992 (Abl. Nr. L 391/36)“
ersetzt durch die Angabe „15-23, 31-33, 44 und 47-49 der Verordnung (EG) Nr.
2419/2001“.
9
In Nummer 7.4 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3887/92“ ersetzt durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2419/2001“.
10
Die Anlage 1 „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ wird wie folgt geändert:
10.1
Die Nummer 5.1.5 erhält folgende Fassung:
„5.1.5
die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit der Zielsetzung
von Artikel 14 der Verordnung des Rates der Europäischen Union - Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999 des Rates – vom 17. Mai 1999 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung
bestimmter Verordnungen (kurz: VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates; Fundstelle: Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften (Abl.) L 160/80 vom
26.06.1999) noch mindestens 5 Jahre ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage
auszuüben;“
10.2
Die Nummer 5.2.2 wird gestrichen
10.3
Die Nummer 5.2.8 erhält folgende Fassung:
„5.2.8
ich in meinem Betrieb keine Stoffe, die nach den Richtlinien 96/22/EG des Rates
vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit
hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung
der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (kurz: Richtlinie
96/22/EG des Rates; Fundstelle: Abl. L 125/3 vom
23.05.1996) verboten sind, vorrätig halte und eingesetzt habe und Stoffe, die
nach diesen Richtlinien zugelassen sind, entsprechend den Vorschriften
verwendet habe und vorrätig gehalten werden und verpflichte mich, diese
Bestimmungen einzuhalten. Mir ist bekannt, dass ich bei nach den Bestimmungen
der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen
hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und
tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und
86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG (kurz: Richtlinie
96/23/EG des Rates; Fundstelle: Abl. L 125/10 vom
23.05.1996) nachgewiesenen Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG
des Rates in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung
der Ausgleichszulage ausgeschlossen werde. Behindere ich die zur Durchführung
der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und
Probenahmen bzw. die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie
96/23/EG des Rates durchgeführt werden, so finden die v.g.
Sanktionen Anwendung. Im Wiederholungsfall kann die Dauer des Ausschlusses je
nach Schwere des Verstoßes bis auf fünf Jahre – von dem Jahr an gerechnet, in
dem die Wiederholung des Verstoßes festgestellt wurde – verlängert werden.“
10.4
Die Nummer 5.3.2 erhält folgende Fassung:
„5.3.2
die Erhebung der Angaben dieses Gemeinschaftsantrages auf der Verordnung (EWG)
Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
(kurz: VO (EWG) Nr. 3508/92 des Rates; Fundstelle: Abl.
L 355/1 vom 5.12.1992) und auf der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission
vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (kurz: VO
(EG) Nr. 2419/2001 der Kommission; Fundstelle: Abl. L
327/11 vom 12.12.2001) beruht. Die Angaben sind zur Überprüfung der
Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung erforderlich und eine Bewilligung
der Zuwendung ist nur möglich, wenn die Angaben vollständig in diesem
Antragsvordruck enthalten sind;“
10.5
Die Nummer 5.3.5 erhält folgende Fassung:
„5.3.5
die Zuwendungen insbesondere bei falschen Angaben, Nichteinhaltung der
eingegangenen Verpflichtungen sowie bei Verstößen gegen gesetzliche
Bestimmungen zuzüglich Zinsen (jährlich 3 v.H. über
dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-
Gesetzes (DÜG) vom 09. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 1242))
zurückgefordert werden können;“
10.6
Die Nummer 5.3.6 erhält folgende Fassung:
„5.3.6
alle Angaben dieses Antrages, von denen die Bewilligung, Gewährung,
Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind,
subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998, Fundstelle: Bundesgesetzblatt (BGBl) I,
Seite 3322) sind. Das heißt unter den im § 264 Strafgesetzbuch genannten
Voraussetzungen kann es unter anderem strafbar sein, falsche Angaben im Zusammenhang
mit der Gewährung von Zuwendungen zu machen.“
10.7
Die Nummer 5.3.7 erhält folgende Fassung:
„5.3.7
bei von den zuständigen Stellen festgestellten und rechtskräftig durch
Ordnungswidrigkeit geahndeten verstößen gegen
Bestimmungen der Dünge- und Pflanzenschutzverordnung der Betrag der
Ausgleichszulage und der Ausgleichszahlung in dem Jahr, in dem der Verstoß
festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes oder
Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen wird.“
10.8
Es wird folgende Nummer 6.1 angefügt:
„6.1
Auskunftsrecht/Einsichtnahmerecht
Die
Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte sind grundsätzlich
verpflichtet, dem Antragsteller auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person
verarbeiteten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die
Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen sowie die allgemeinen
technischen Bedingungen der automatisierten Verarbeitung der zur eigenen Person
verarbeiteten Daten zu geben. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei seinem
Auskunftsverlangen Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten mit
angemessenem Aufwand ermöglichen. Auskunftserteilungen und Einsichtnahmen sind
gebührenfrei, die Erstattung von Auslagen kann verlangt werden. Die
Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Einsichtnahme
entfällt, soweit überwiegende Interessen entgegenstehen. Das ist beispielsweise
der Fall, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen
Stelle erheblich gefährdet würde. Grundsätzlich ist eine Auskunftsverweigerung
zu begründen. Werden Auskunft und Einsichtnahme nicht gewährt, kann sich der
Antragsteller an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden.“
10.9
Es wird folgende Nummer 6.2 angefügt:
„6.2
Anspruch auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Wenn
personenbezogene Daten unrichtig sind, sind sie zu berichtigen. Auch besteht
unter Umständen ein Anspruch auf Sperrung personenbezogener Daten. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn ihre Richtigkeit von der betroffenen Person (d.h.
hier der Antragsteller) bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen lässt oder die betroffene Person an Stelle der
Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten die Sperrung
verlangt. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Über die Berichtigung
unrichtiger Daten, die Sperrung bestrittener Daten und die Löschung oder Sperrung
unzulässiger Daten sind unverzüglich die betroffenen Personen und die Stellen
zu unterrichten, denen die Daten übermittelt worden sind. Die Unterrichtung
kann unterbleiben, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern würde und
nachteilige Folgen für die betroffene Person nicht zu befürchten sind.
Die
Einzelheiten des Datenschutzes ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz
personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW) in
der Fassung vom 09. Juni 2000 (Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des
Landes Nordrhein-Westfalen, GV NRW, S. 542).“
11
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft