Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 3.7.2002 Seite 643 bis 662

Umstrukturierungsplan für das Anbaugebiet Mittelrhein (Nordrhein-Westfalen)
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Umstrukturierungsplan für das Anbaugebiet Mittelrhein (Nordrhein-Westfalen)

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Umstrukturierungsplan
für das Anbaugebiet Mittelrhein (Nordrhein-Westfalen)

Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 22. 05 2002, II-5-2323.3

Der gem. Verordnung (EG) Nr. 1493/99 und Verordnung (EG) Nr. 1227/00 i. V. m. § 6 der Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu erstellende Umstrukturierungsplan wird hiermit als genehmigt bekanntgemacht.

I.
Allgemeine Grundlagen, Ziele

Zur Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage können auf Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1493/99 und VO (EG) Nr. 1227/00 für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Form einer Sortenumstellung, Umbepflanzung oder Verbesserung der Weinbautechniken finanzielle Beihilfen gewährt werden, um Einkommenseinbußen während der Umstellung und die Kosten der Maßnahmen zumindest teilweise auszugleichen. Hierfür sollen, möglichst erzeugernah, Pläne ausgearbeitet werden.

Für die Erstellung und Genehmigung der Umstrukturierungspläne sind die Mitgliedsstaaten zuständig. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung sind die Länder ermächtigt worden, auf der Grundlage von § 8b des Weingesetzes Regelungen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zu erlassen.

Durch die Förderung soll der Weinanbau in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der regionalspezifischen Anforderungen unterstützt und als prägender Teil der Kulturlandschaft im Gebiet Siebengebirge langfristig erhalten werden.

Durch die Maßnahmen soll die betriebswirtschaftliche Situation der weinbautreibenden Betriebe verbessert werden, ohne die Ertragsmenge zu steigern.

Der vorliegende Plan beschreibt die beihilfefähigen Maßnahmen und die Durchführung der Förderung.

II.
Maßnahmen

1
Allgemeine Grundlagen

1.1
Anbaugebiet

Die derzeit ca. 20 ha Rebflächen des Siebengebirges sind der nordrhein-westfälische Teil des Anbaugebietes Mittelrhein. Es ist gegliedert in die Bereiche rund um den Drachenfels auf dem Gebiet der Städte Königswinter und Bad Honnef (ca. 12 ha), brachliegende Rebflächen im Bereich Königswinter-Niederdollendorf und Rebflächen in Königswinter-Oberdollendorf (ca. 8 ha) sowie Kleinstflächen in der Stadt Bonn (Muffendorf, Rheinaue; 0,1 ha).

Durch die zwischen 1972 und 1977 durchgeführte Flurbereinigung wurde die Basis für 3 Winzerbetriebe geschaffen, die diese Rebflächen derzeit bewirtschaften. Die in diesem Plan beschriebenen Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung sollen eine weitere Bewirtschaftung unterstützen.

1.2
Rebsorten

Anders als an der benachbarten Ahr nimmt der Rotwein am Siebengebirge nur einen Anteil von 10% ein, Hauptsorten sind Portugieser und Spätburgunder. Von den Weißweinsorten spielen mit je einem Drittel der Anbaufläche Müller-Thurgau und Riesling die bestimmende Rolle. Daneben werden auch Gewürztraminer, Kerner, Scheurebe, Ruländer, Grauburgunder, Weißburgunder, Frühburgunder, Optima, Dornfelder und Dunkelfelder angebaut.

Durch die Sortenumstellung soll eine bessere Marktanpassung bzw. Bewirtschaftung erreicht werden.

1.3
Bewirtschaftungstechnik

Als Bewirtschaftungstechnik kommt fast ausschließlich die Drahtrahmenerziehung vor; eine Umstellung von Einzelpfahl- auf Drahtrahmenerziehung wird daher nicht gefördert.

1.4
Hektarertrag

Der zulässige Hektarertrag nach § 9 Abs. 2 des Weingesetzes ist in der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 08.08.1997 (DV WeinG NW) auf 105 hl festgesetzt (§ 6 DV WeinG NW). Die Erträge liegen im langjährigen Mittel zwischen 60 und 80 hl Traubenmost bei witterungsbedingt starken Schwankungen.

2
Planerstellung

Zuständig für die Planerstellung ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Der Plan wurde gemäß der Forderung aus der Begründung der Verordnung (VO) (EG) Nr. 1493/99 nach einer erzeugernahen Planerarbeitung eng mit dem Weinbauverband Siebengebirge und der Landwirtschaftskammer Rheinland abgestimmt.

3
Umstrukturierungsgebiet

Das Umstrukturierungsgebiet umfasst den nordrhein-westfälischen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein (Bereich Siebengebirge).

4
Fördermaßnahmen
4.1
Grundlagen

Die Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach den Bestimmungen der VO (EG) Nr 1493/1999 und Nr. 1227/2000 in Verbindung mit VO (EG) Nr. 1258/1999 gefördert. Gemäß VO (EG) 1493/1999 gilt die Unterstützung der Umstrukturierung und Umstellung im Weinbau als Intervention zur Stabilisierung der Agrarmärkte im Sinne der VO (EG) Nr. 1258/1999.
4.2
Es werden folgende Maßnahmen gefördert:

4.2.1
Vergrößerung der Zeilenbreite in Verbindung mit einer Rodung

- in Flachlagen auf eine Mindestzeilenbreite von 1,80 m und mehr

- in Steillagen auf eine Mindestzeilenbreite von 1,60 m und mehr

4.2.2
Rodung von Zwischenzeilen

Die Rodung von Zwischenzeilen reduziert die Mengenerträge und kann aus der Sicht der Rebflächenbewirtschaftungstechnik für die Betriebe von Vorteil sein. Zusätzlich kann sie zur Steigerung der Qualität führen, da eine bessere Bewirtschaftung erfolgen kann. Außerdem dient die Maßnahme der Erhaltung der Weinberge in Steillagen.

4.2.3
Rebsortenumstellung in Verbindung mit einer Rodung auf Flächen in Flach- und Steillagen unter Verwendung der Drahtrahmenerziehung oder Vertikoerziehung und der Einhaltung der Mindestzeilenbreite nach Nummer II.4.2.1. Die Rebsorten, auf die umzustellen sind, sind Portugieser, Spätburgunder, Müller-Thurgau, Riesling, Gewürztraminer, Kerner, Scheurebe, Ruländer, Grauburgunder, Weißburgunder, Frühburgunder, Optima, Dornfelder und Dunkelfelder.

4.2.4
Rebsortenumstellung unter Verwendung von Wiederbepflanzungsrechten unter Verwendung der Drahtrahmenerziehung oder Vertikoerziehung und der Einhaltung der Mindestzeilenbreite nach Nummer II.4.2.1. Die Rebsorten, auf die umzustellen sind, sind unter Nummer II.1.2 dieses Planes aufgeführt.

4.2.5
Änderung der Erziehungsart von Drahtrahmen auf Vertikoerziehung.

4.3
Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen:

- Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken,

- Rodung und Anpflanzung auf Rebflächen, aus deren Erzeugnissen kein Qualitätswein b.A hergestellt werden darf,

- die Anpflanzung von Rebflächen, die außerhalb des abgegrenzten Rebgeländes liegen.

5
Beihilfenhöhe

5.1
Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschalbetrag je Hektar gemäß Art. 13 der VO (EG) Nr. 1493/1999 in Höhe von höchstens 50 v.H. der tatsächlich für die Maßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in der beiden ertragslosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt.

5.2
Für die unter Nummer II.4.2 dieses Planes aufgeführten Fördermaßnahmen gelten folgende Beihilfenhöchstbeträge je Hektar:

Fördermaß-

nahmen-Nr.

Art der Förderung

Flachlage

bis zu €/ha

Steillage

bis zu €/ha

1

Vergrößerung der Zeilenbreite in Verbindung mit einer Rodung

4.000

x

2

Vergrößerung der Zeilenbreite in Verbindung mit einer Rodung

x

7.000

3

Rodung von Zwischenzeilen

300

x

4

Rodung von Zwischenzeilen

x

400

5

Rebsortenumstellung unter Verwendung von Wiederbepflanzungsrechten und der Einhaltung der Mindestzeilenbreite

3.400

x

6

Rebsortenumstellung unter Verwendung von Wiederbepflanzungsrechten und der Einhaltung der Mindestzeilenbreite

x

6.300

7

Rebsortenumstellung in Verbindung mit einer Rodung unter Einhaltung der Mindestzeilenbreite

4.000

x

8

Rebsortenumstellung in Verbindung mit einer Rodung unter Einhaltung der Mindestzeilenbreite

x

7.000

9

Änderung der Erziehungsart von Drahtrahmen auf Vertikoerziehung

1.500

6
Mindestparzellengröße

Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Weinverordnung vom 28.08.1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.12.2000 (BGBl. I S. 1661), fünf Ar nicht unterschreiten. Diese Mindestgröße gilt für Parzellen in Flach- und Steillagen.

Unter Flachlagen sind Rebparzellen mit einer Hangneigung bis zu 30% zu verstehen. Steillagen müssen eine Hangneigung von mehr als 30% aufweisen.

Die vorgenannte Mindestparzellengröße gilt auch dann als erreicht, wenn der Erzeuger mehrere räumlich aneinander angrenzende Flurstücke bewirtschaftet (Bewirtschaftungseinheit), die insgesamt die Mindestparzellengröße von fünf Ar erreichen. Eine Berührung der Flurstücke muss gegeben sein, wobei die Trennung der Flurstücke durch einen Weg hierbei keine Rolle spielt.

III
Durchführung

1
Zuständige Behörden

Zuständig für die Plangenehmigung ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW. Anträge auf Gewährung einer Beihilfe zu den Fördermaßnahmen sind an die für den Weinbau zuständige Behörde, den Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten in Bonn zu stellen, der die Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan prüft sowie die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle der Maßnahme durchführt.

2
Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es bleibt vorbehalten, die in dem Plan festgesetzten Fördersätze unter Berücksichtigung des Antrags- und Haushaltsvolumens zu kürzen oder Bewilligungsprioritäten zu setzen.
3
Fördervoraussetzungen

3.1
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle gewerblichen Erzeuger, deren Rebflächen in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach der VO (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung dieser Weinbaukartei erfasst sind. Es kann auch nur für Flächen, die innerhalb der abgegrenzten Weinbaugebiete liegen, ein Antrag gestellt werden. Dieser kann nur von der Person gestellt werden, die nach der Weinbaukartei verfügungsberechtigt ist. Sollte für eine Fläche, die noch nicht dem Betrieb zugeordnet werden kann, ein Antrag gestellt werden, muss eine Erklärung des für die Fläche Verfügungsberechtigten vorgelegt werden. Bei Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen ist eine Vollmacht des in der Weinbaukartei geführten Bewirtschafters vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist. Aus allen Erklärungen oder Vollmachten muss auch der Verzicht von den nicht antragstellenden Eigentümern oder Pächtern auf die Beihilfe hervorgehen.

3.2
Antragstellung

Der für die unter Nummer II.4 dieses Planes aufgeführten Fördermaßnahmen zu stellende Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist für alle zu beantragenden Maßnahmen eines Erzeugers, auch wenn einzelne Maßnahmen erst in späteren Jahren durchgeführt werden, bis zum 30. 06. 2002 beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten in Bonn, Endenicher Allee 60, 53115 Bonn, (im folgenden „Landwirtschaftskammer Rheinland“ genannt) einzureichen. Es sind nur solche Maßnahmen zu beantragen, die sicher eingeplant sind. Die beantragten Maßnahmen sind bis spätestens zum 31. 05. 2003 abzuschließen. Der für die Beantragung der Beihilfe erforderliche Antrag ist bei der Landwirtschaftskammer Rheinland erhältlich.

Zum Antragsformular werden folgende Erläuterungen gegeben:

1.
Antragsteller, die bereits bei anderen Fördermaßnahmen z.B. Gasölbeihilfe, Steillagenförderung teilnehmen, haben bereits allgemeine Unternehmens- und persönliche Angaben gemacht, die der Landwirtschaftskammer Rheinland vorliegen. Sie brauchen nur noch den Antrag auf Teilnahme an der Umstrukturierungsmaßnahme auszufüllen. Die anderen Teilnehmer müssen zuvor den „Mantelbogen“ ausfüllen, um die geforderten Unternehmensangaben zu machen. Der Mantelbogen ist bei der Landwirtschaftskammer Rheinland erhältlich.

2.
Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen enthält in der oberen Hälfte einige wenige allgemeine Angaben. Bei deren Ausfüllung ist darauf zu achten, dass die gleiche Unternehmensnummer angegeben wird, die bei anderen Fördermaßnahmen bereits angegeben wurde. Auch die Weinbaukarteinummer bzw. mehrere Weinbaukarteinummern eines Unternehmens sind aufzuführen, falls für die dort aufgeführten Flurstücke Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Im unteren Teil des Antrages sind alle möglichen Maßnahmen mit ihrer Maßnahmennummer aufzuführen (siehe hierzu Nummer II.5.2 dieses Planes). In jede Zeile ist nur eine Maßnahmennummer einzugeben.

3.
In der Anlage 1 zum Umstrukturierungsantrag sind alle Flurstücke aufzuführen, auf denen eine Fördermaßnahme durchgeführt werden soll. Bei Fördermaßnahmen nach Nr 1, 2 und 5 bis 9 ist dies das zu bepflanzende neue Flurstück; bei den Fördermaßnahmen Nr. 3 und 4 ist dies die gerodete bisherige Fläche. Die unter Nummer II.5.2 dieses Planes aufgeführten Maßnahmen 1, 2 und 5 bis 9 können nur gefördert werden, wenn identische Rebflächen gerodet und wieder aufgebaut werden.
Die Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nr., Größe, bisherige Rebsorte sind der Weinbaukartei zu entnehmen. Ein Auszug aus der Weinbaukartei (Kopie der dem Winzer vorliegenden letzten Änderungsmeldung) ist beizufügen. In der Spalte „Zeilenbreite“ ist die genaue Angabe zur Zeilenbreite in cm im Altzustand und nach der Pflanzung zu machen. Auch wenn das zu bepflanzende Flurstück noch nicht in der eigenen Weinbaukartei aufgeführt ist, muss es in Anlage 1 des Antrages aufgenommen werden. Die Flurstücke sind einzeln aufzuführen, wobei in der letzten Spalte eine der Ziffern 1 bis 4 einzutragen ist.

Dabei bedeutet:

1- Fläche in der eigenen Weinbaukartei
2 - noch in der Weinbaukartei eines anderen Betriebes
3.- ältere Brachflächen, daher nicht in der eigenen Weinbaukartei
4 - Flurstück bisher noch nicht weinbaulich genutzt, liegt aber innerhalb des abgegrenzten Rebgeländes

In der Spalte „Rebsorte“ ist die Rebsorte, die angebaut werden soll, aufzuführen. Falls beabsichtigt ist, ein Flurstück mit zwei Rebsorten zu bepflanzen, so muss für jede Rebsorte eine eigene Zeile verwendet werden.

4.
Werden nur Teilflächen eines Flurstückes gerodet bzw. bepflanzt, so muss eine Flurkarte vorgelegt werden, in der das zu rodende bzw. zu rodende und wiederzubepflanzende Teilstück eingezeichnet ist. Gleiches gilt, wenn ein Flurstück mit mehreren Rebsorten bepflanzt werden soll. Auch wenn Bewirtschaftungseinheiten gerodet und/oder wiederbepflanzt werden, muss eine Flurkarte beigefügt werden, in der die als Bewirtschaftungseinheit zusammengefassten Flurstücke gekennzeichnet sind.

5.
Der Antrag ist zu unterschreiben und mit den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen der Landwirtschaftskammer Rheinland zu übersenden.

4
Bewilligungsbescheid sowie Pflichten und Änderungen nach der Bescheiderteilung

4.1
Bewilligungsbescheid

Nach der Antragstellung erfolgen die Vor-Ort-Kontrollen durch die Landwirtschaftskammer Rheinland. Nach vorgenommener Überprüfung des Antrages vor Ort erteilt die Landwirtschaftskammer Rheinland die Rodungsfreigabe und entscheidet über die Teilnahme an der Fördermaßnahme nach diesem Plan durch einen Bewilligungsbescheid.

Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung der Rodungsfreigabe und des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Wird dies nicht beachtet, muss der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller zu der von ihm durchzuführenden Maßnahme keine Beihilfe erhält.

Die Maßnahmen müssen bis zum 31. 05. 2003 abgeschlossen sein. Werden die Fördermaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen, wird keine Beihilfe gezahlt. Eine Pflanzung gilt dann als abgeschlossen, wenn die Pfropfreben gepflanzt worden sind und die Pflanzpfählchen und die Endpfähle ausgebracht worden sind (Vor-Ort-Kontrolle).

Die endgültige Beihilfenhöhe gilt vorbehaltlich der im Auszahlungsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

4.2
Beihilfenzahlung

4.2.1
Die Beihilfenzahlung erfolgt jeweils nach Ablauf des Weinjahres nach der Antragstellung auf der Grundlage des zu Nummer III.4.1 erteilten Bescheides.

4.2.2
Die Auszahlung wird erst dann veranlasst, wenn die Fördermaßnahme durchgeführt, d.h. abgeschlossen und vor Ort überprüft und kontrolliert worden ist. Der Beihilfeberechtigte zeigt der Landwirtschaftskammer Rheinland die vorgenommene Durchführung der Fördermaßnahme schriftlich an und beantragt die Auszahlung der Beihilfe. Anzeige und Antrag müssen der Landwirtschaftskammer Rheinland bis zum 31.05. vorliegen. Mit der Anzeige reicht der Beihilfeberechtigte eine Kopie des Rebenbezugsscheines bzw. der Rechnung ein, aus der unter anderem der Bezug der Pflanzen, die Zahl der bezogenen Reben, die Rebsorte, die Unterlage und das Lieferdatum sich ergeben. Wichtig für die Gewährung der Beihilfe ist, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, wie sie beantragt wurde. Dies bezieht sich auf alle Angaben, wie u.a. Rebsorte, Zeilenbreite, Erziehungsart und Unterlage. Wird z.B. in einer Flachlage eine Pflanzung in  einer Zeilenbreite von 1,75 m vorgenommen, in der jedoch eine Zeilenbreite von 1,80 m vorgeschrieben ist, kann keine Beihilfe gewährt werden.

4.3
Mitteilungs- und Aufbewahrungsfristen

4.3.1
Der Beihilfeempfänger hat der Landwirtschaftskammer Rheinland alle Änderungen, die für die Beihilfegewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehört auch, wenn der im Förderantrag vorgesehene Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme nicht eingehalten werden kann und sich verschiebt.

4.3.2
Die Beihilfeempfänger sind verpflichtet, die sich auf die Förderung beziehenden Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Auszahlung der Beihilfe, aufzubewahren. Gleichzeitig sind die aus der Verpflichtung hervorgehenden Aufzeichnungen über das Ertragspotential nachzuweisen. Bei Kontrollen ist der Landwirtschaftskammer Rheinland umfassender Einblick in diese Unterlagen zu gewähren.

4.3.3
Änderung von Verhältnissen
Überträgt ein Beihilfeempfänger während der Durchführung der Fördermaßnahme seine Fläche an einen Dritten, so ist dieser verpflichtet, die Maßnahme abzuschließen. Wird die Maßnahme nicht frist- und ordnungsgemäß durchgeführt, so ist er verpflichtet, die bereits erhaltene Förderung mit Zinsen zurückzuzahlen.
4.4
Höhere Gewalt

4.4.1
In den Fällen höherer Gewalt muss die nicht abgeschlossene Maßnahme innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der VO 1493/1999 der Europäischen Union abgeschlossen sein. Für Maßnahmen, die nicht abgeschlossen sind, wird keine Beihilfe gezahlt. Sollte die Frist von fünf Jahren insgesamt überschritten werden, hat dies zur Folge, dass die bereits gewährten Beihilfen mit Zinsen zurückgezahlt werden müssen.

4.4.2
Als Fälle höherer Gewalt werden gem. Artikel 30 Abs.1 der VO 1750/1999 anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers,

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

d) schwere Naturkatastrophen, die durch die landwirtschaftlich genutzten Flächen erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden,

e) unfallbedingte Zerstörung des Betriebes und der Maschinen.

Fälle höherer Gewalt sind mit entsprechenden Nachweisen der Landwirtschaftskammer Rheinland innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

5.
Kontrolle, Sanktionen und Rückforderungen

Hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen sowie der Anwendung von Sanktionen und Rückforderungen gelten die (VO) (EWG) Nr 3508/1992, Nr. 3887/1992, VO (EG) Nr. 1663/1995, Nr. 1258/1999 und Nr. 1750/1999.
5.1
Kontrolle

Vor Auszahlung der Beihilfe werden in jedem Einzelfall Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt.

5.1.2
Nur für abgeschlossene Maßnahmen wird die Beihilfe ausgezahlt.

5.2
Sanktionen und Rückforderung

5.2.1
Sanktionen für flächenbezogene Beihilfe

Für die flächenbezogene Beihilfe der Fördermaßnahmen nach Nummer II.4.2 und Nummer II.4.2.1 bis 4.2.4 dieses Planes gilt Artikel 48 Absatz 1 der VO (EG) 1750/1999. Danach finden folgende in Artikel 9 Absatz 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 aufgeführten Bestimmungen Anwendung:

Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche größer als die im Beihilfeantrag angegebene Fläche ist, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrages die im Beihilfeantrag angegebene Fläche berücksichtigt

Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag angegebene Fläche größer als die ermittelte Fläche ist, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:

um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn diese über 3% oder 2 ha liegt und bis zu 20% der ermittelten Fläche beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keine Beihilfe für die Fläche gewährt.

Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf die von der zuständigen Behörde anerkannten Angaben gestützt hat.

Im Sinne des Artikels 9 der oben angegebenen VO bedeutet „ermittelte Fläche“ die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen nach diesem Plan erfüllt sind.

Die Antragsteller sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Angaben dahingehend zu überprüfen, ob diese den Verhältnissen vor Ort entsprechen. Dabei ist die korrekte Größe der Parzellen zu prüfen und nicht antragsfähige Flächen in Abzug zu bringen. Zuständige Behörde im Sinne dieses Planes sind das Katasteramt und die Landwirtschaftskammer Rheinland.

5.2.2
Sonstige Sanktionsbestimmungen

Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Antragsteller gem. Artikel 14 Abs. 1 der VO 3887/1992 zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der nach Abs. 3 der vorgenannten Bestimmung zu berechnenden Zinsen verpflichtet.

Die Verpflichtung der Rückzahlung der Beihilfebeträge einschließlich der zu berechnenden Zinsen entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber bzw. Antragsteller, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, entfällt die Rückzahlung, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

6
Subventionserheblichkeit der Antragsangaben
Die Angaben zum Förderantrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034) und des Nordrhein-Westfälischen Subventionsgesetzes vom 24.03.1977 (GV NW 1977 S. 136).

7
Evaluierung

Gemäß Artikel der VO (EG) Nr. 1493/1999 ist für jedes Weinjahr das Produktionspotential zu melden. Außerdem ist nach Artikel 18 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission für jedes Weinjahr die Fläche und deren Durchschnittsertrag sowie die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergebende Fläche und deren Durchschnittsertrag mitzuteilen.

MBl. NRW 2002 S. 656