Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 3.7.2002 Seite 643 bis 662
Umstrukturierungsplan für das Anbaugebiet Mittelrhein (Nordrhein-Westfalen) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Umstrukturierungsplan für das Anbaugebiet Mittelrhein (Nordrhein-Westfalen)
Ministerium für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Umstrukturierungsplan
für das Anbaugebiet Mittelrhein (Nordrhein-Westfalen)
Bek. des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 22. 05 2002, II-5-2323.3
Der
gem. Verordnung (EG) Nr. 1493/99 und Verordnung (EG) Nr. 1227/00 i. V. m. § 6
der Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein zu erstellende Umstrukturierungsplan wird hiermit als genehmigt
bekanntgemacht.
I.
Allgemeine Grundlagen, Ziele
Zur
Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage können auf Grundlage der Verordnungen
(EG) Nr. 1493/99 und VO (EG) Nr. 1227/00 für die Umstrukturierung und
Umstellung von Rebflächen in Form einer Sortenumstellung, Umbepflanzung oder Verbesserung
der Weinbautechniken finanzielle Beihilfen gewährt werden, um
Einkommenseinbußen während der Umstellung und die Kosten der Maßnahmen zumindest
teilweise auszugleichen. Hierfür sollen, möglichst erzeugernah, Pläne
ausgearbeitet werden.
Für
die Erstellung und Genehmigung der Umstrukturierungspläne sind die
Mitgliedsstaaten zuständig. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der
Weinverordnung sind die Länder ermächtigt worden, auf der Grundlage von § 8b
des Weingesetzes Regelungen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung von
Rebflächen zu erlassen.
Durch
die Förderung soll der Weinanbau in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung
der regionalspezifischen Anforderungen unterstützt und als prägender Teil der
Kulturlandschaft im Gebiet Siebengebirge langfristig erhalten werden.
Durch
die Maßnahmen soll die betriebswirtschaftliche Situation der weinbautreibenden
Betriebe verbessert werden, ohne die Ertragsmenge zu steigern.
Der
vorliegende Plan beschreibt die beihilfefähigen Maßnahmen und die Durchführung
der Förderung.
II.
Maßnahmen
1
Allgemeine Grundlagen
1.1
Anbaugebiet
Die
derzeit ca. 20 ha Rebflächen des Siebengebirges sind der nordrhein-westfälische
Teil des Anbaugebietes Mittelrhein. Es ist gegliedert in die Bereiche rund um
den Drachenfels auf dem Gebiet der Städte Königswinter und Bad Honnef (ca. 12
ha), brachliegende Rebflächen im Bereich Königswinter-Niederdollendorf und
Rebflächen in Königswinter-Oberdollendorf (ca. 8 ha) sowie Kleinstflächen in
der Stadt Bonn (Muffendorf, Rheinaue; 0,1 ha).
Durch
die zwischen 1972 und 1977 durchgeführte Flurbereinigung wurde die Basis für 3
Winzerbetriebe geschaffen, die diese Rebflächen derzeit bewirtschaften. Die in
diesem Plan beschriebenen Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung sollen
eine weitere Bewirtschaftung unterstützen.
1.2
Rebsorten
Anders
als an der benachbarten Ahr nimmt der Rotwein am Siebengebirge nur einen Anteil
von 10% ein, Hauptsorten sind Portugieser und Spätburgunder. Von den
Weißweinsorten spielen mit je einem Drittel der Anbaufläche Müller-Thurgau und
Riesling die bestimmende Rolle. Daneben werden auch Gewürztraminer, Kerner,
Scheurebe, Ruländer, Grauburgunder, Weißburgunder, Frühburgunder, Optima,
Dornfelder und Dunkelfelder angebaut.
Durch
die Sortenumstellung soll eine bessere Marktanpassung bzw. Bewirtschaftung
erreicht werden.
1.3
Bewirtschaftungstechnik
Als
Bewirtschaftungstechnik kommt fast ausschließlich die Drahtrahmenerziehung vor;
eine Umstellung von Einzelpfahl- auf Drahtrahmenerziehung wird daher nicht
gefördert.
1.4
Hektarertrag
Der
zulässige Hektarertrag nach § 9 Abs. 2 des Weingesetzes ist in der Verordnung
zur Durchführung des Weingesetzes vom 08.08.1997 (DV WeinG NW) auf 105 hl
festgesetzt (§ 6 DV WeinG NW). Die Erträge liegen im langjährigen Mittel
zwischen 60 und 80 hl Traubenmost bei witterungsbedingt starken Schwankungen.
2
Planerstellung
Zuständig
für die Planerstellung ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Der Plan wurde gemäß
der Forderung aus der Begründung der Verordnung (VO) (EG) Nr. 1493/99 nach
einer erzeugernahen Planerarbeitung eng mit dem Weinbauverband Siebengebirge
und der Landwirtschaftskammer Rheinland abgestimmt.
3
Umstrukturierungsgebiet
Das
Umstrukturierungsgebiet umfasst den nordrhein-westfälischen Teil des bestimmten
Anbaugebietes Mittelrhein (Bereich Siebengebirge).
4
Fördermaßnahmen
4.1
Grundlagen
Die
Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach den
Bestimmungen der VO (EG) Nr 1493/1999 und Nr. 1227/2000 in Verbindung mit VO
(EG) Nr. 1258/1999 gefördert. Gemäß VO (EG) 1493/1999 gilt die Unterstützung
der Umstrukturierung und Umstellung im Weinbau als Intervention zur
Stabilisierung der Agrarmärkte im Sinne der VO (EG) Nr. 1258/1999.
4.2
Es werden folgende Maßnahmen gefördert:
4.2.1
Vergrößerung der Zeilenbreite in Verbindung mit einer Rodung
- in Flachlagen auf eine Mindestzeilenbreite von
1,80 m und mehr
- in Steillagen auf eine Mindestzeilenbreite von
1,60 m und mehr
4.2.2
Rodung von Zwischenzeilen
Die
Rodung von Zwischenzeilen reduziert die Mengenerträge und kann aus der Sicht der
Rebflächenbewirtschaftungstechnik für die Betriebe von Vorteil sein. Zusätzlich
kann sie zur Steigerung der Qualität führen, da eine bessere Bewirtschaftung erfolgen
kann. Außerdem dient die Maßnahme der Erhaltung der Weinberge in Steillagen.
4.2.3
Rebsortenumstellung in Verbindung mit einer Rodung auf Flächen in Flach- und
Steillagen unter Verwendung der Drahtrahmenerziehung oder Vertikoerziehung und
der Einhaltung der Mindestzeilenbreite nach Nummer II.4.2.1. Die Rebsorten, auf
die umzustellen sind, sind Portugieser, Spätburgunder, Müller-Thurgau,
Riesling, Gewürztraminer, Kerner, Scheurebe, Ruländer, Grauburgunder,
Weißburgunder, Frühburgunder, Optima, Dornfelder und Dunkelfelder.
4.2.4
Rebsortenumstellung unter Verwendung von Wiederbepflanzungsrechten unter
Verwendung der Drahtrahmenerziehung oder Vertikoerziehung und der Einhaltung
der Mindestzeilenbreite nach Nummer II.4.2.1. Die Rebsorten, auf die
umzustellen sind, sind unter Nummer II.1.2 dieses Planes aufgeführt.
4.2.5
Änderung der Erziehungsart von Drahtrahmen auf Vertikoerziehung.
4.3
Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen:
- Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit
derselben Sorte nach denselben Anbautechniken,
- Rodung und Anpflanzung auf Rebflächen, aus deren
Erzeugnissen kein Qualitätswein b.A hergestellt werden darf,
- die Anpflanzung von Rebflächen, die außerhalb des
abgegrenzten Rebgeländes liegen.
5
Beihilfenhöhe
5.1
Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschalbetrag je Hektar gemäß Art. 13 der
VO (EG) Nr. 1493/1999 in Höhe von höchstens 50 v.H. der tatsächlich für die
Maßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer
Entschädigung für Einkommenseinbußen in der beiden ertragslosen Jahren nach der
Pflanzung festgesetzt.
5.2
Für die unter Nummer II.4.2 dieses Planes aufgeführten Fördermaßnahmen gelten
folgende Beihilfenhöchstbeträge je Hektar:
Fördermaß- nahmen-Nr. |
Art der Förderung |
Flachlage bis zu €/ha |
Steillage bis
zu €/ha |
1 |
Vergrößerung
der Zeilenbreite in Verbindung mit einer Rodung |
4.000 |
x |
2 |
Vergrößerung
der Zeilenbreite in Verbindung mit einer Rodung |
x |
7.000 |
3 |
Rodung
von Zwischenzeilen |
300 |
x |
4 |
Rodung
von Zwischenzeilen |
x |
400 |
5 |
Rebsortenumstellung
unter Verwendung von Wiederbepflanzungsrechten und der Einhaltung der Mindestzeilenbreite |
3.400 |
x |
6 |
Rebsortenumstellung
unter Verwendung von Wiederbepflanzungsrechten und der Einhaltung der Mindestzeilenbreite |
x |
6.300 |
7 |
Rebsortenumstellung
in Verbindung mit einer Rodung unter Einhaltung der Mindestzeilenbreite |
4.000 |
x |
8 |
Rebsortenumstellung
in Verbindung mit einer Rodung unter Einhaltung der Mindestzeilenbreite |
x |
7.000 |
9 |
Änderung
der Erziehungsart von Drahtrahmen auf Vertikoerziehung |
|
1.500 |
6
Mindestparzellengröße
Die
Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden
kann, darf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der
Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 der
Weinverordnung vom 28.08.1998 (BGBl. I S. 2609), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 01.12.2000 (BGBl. I S. 1661), fünf Ar nicht unterschreiten.
Diese Mindestgröße gilt für Parzellen in Flach- und Steillagen.
Unter
Flachlagen sind Rebparzellen mit einer Hangneigung bis zu 30% zu verstehen.
Steillagen müssen eine Hangneigung von mehr als 30% aufweisen.
Die
vorgenannte Mindestparzellengröße gilt auch dann als erreicht, wenn der
Erzeuger mehrere räumlich aneinander angrenzende Flurstücke bewirtschaftet
(Bewirtschaftungseinheit), die insgesamt die Mindestparzellengröße von fünf Ar
erreichen. Eine Berührung der Flurstücke muss gegeben sein, wobei die Trennung
der Flurstücke durch einen Weg hierbei keine Rolle spielt.
III
Durchführung
1
Zuständige Behörden
Zuständig
für die Plangenehmigung ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW. Anträge auf Gewährung
einer Beihilfe zu den Fördermaßnahmen sind an die für den Weinbau zuständige
Behörde, den Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragten in Bonn zu stellen, der die Anträge auf ihre Vereinbarkeit
mit dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan prüft sowie die Bewilligung,
Auszahlung und Kontrolle der Maßnahme durchführt.
2
Rechtsanspruch
Ein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es bleibt vorbehalten, die in dem
Plan festgesetzten Fördersätze unter Berücksichtigung des Antrags- und
Haushaltsvolumens zu kürzen oder Bewilligungsprioritäten zu setzen.
3
Fördervoraussetzungen
3.1
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt
sind alle gewerblichen Erzeuger, deren Rebflächen in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei
nach der VO (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung dieser
Weinbaukartei erfasst sind. Es kann auch nur für Flächen, die innerhalb der
abgegrenzten Weinbaugebiete liegen, ein Antrag gestellt werden. Dieser kann nur
von der Person gestellt werden, die nach der Weinbaukartei verfügungsberechtigt
ist. Sollte für eine Fläche, die noch nicht dem Betrieb zugeordnet werden kann,
ein Antrag gestellt werden, muss eine Erklärung des für die Fläche
Verfügungsberechtigten vorgelegt werden. Bei Pacht- und
Bewirtschaftungsverträgen ist eine Vollmacht des in der Weinbaukartei geführten
Bewirtschafters vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er mit der Antragstellung
einverstanden ist. Aus allen Erklärungen oder Vollmachten muss auch der Verzicht
von den nicht antragstellenden Eigentümern oder Pächtern auf die Beihilfe
hervorgehen.
3.2
Antragstellung
Der
für die unter Nummer II.4 dieses Planes aufgeführten Fördermaßnahmen zu
stellende Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist für alle zu beantragenden
Maßnahmen eines Erzeugers, auch wenn einzelne Maßnahmen erst in späteren Jahren
durchgeführt werden, bis zum 30. 06.
2002 beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragten in Bonn, Endenicher Allee 60, 53115 Bonn, (im folgenden
„Landwirtschaftskammer Rheinland“ genannt) einzureichen. Es sind nur solche
Maßnahmen zu beantragen, die sicher eingeplant sind. Die beantragten Maßnahmen
sind bis spätestens zum 31. 05. 2003 abzuschließen.
Der für die Beantragung der Beihilfe erforderliche Antrag ist bei der
Landwirtschaftskammer Rheinland erhältlich.
Zum
Antragsformular werden folgende Erläuterungen gegeben:
1.
Antragsteller, die bereits bei anderen Fördermaßnahmen z.B. Gasölbeihilfe,
Steillagenförderung teilnehmen, haben bereits allgemeine Unternehmens- und
persönliche Angaben gemacht, die der Landwirtschaftskammer Rheinland vorliegen.
Sie brauchen nur noch den Antrag auf Teilnahme an der Umstrukturierungsmaßnahme
auszufüllen. Die anderen Teilnehmer müssen zuvor den „Mantelbogen“ ausfüllen,
um die geforderten Unternehmensangaben zu machen. Der Mantelbogen ist bei der
Landwirtschaftskammer Rheinland erhältlich.
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen enthält
in der oberen Hälfte einige wenige allgemeine Angaben. Bei deren Ausfüllung ist
darauf zu achten, dass die gleiche Unternehmensnummer angegeben wird, die bei
anderen Fördermaßnahmen bereits angegeben wurde. Auch die Weinbaukarteinummer
bzw. mehrere Weinbaukarteinummern eines Unternehmens sind aufzuführen, falls
für die dort aufgeführten Flurstücke Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen
sind.
Im unteren Teil des Antrages sind alle möglichen Maßnahmen mit ihrer
Maßnahmennummer aufzuführen (siehe hierzu Nummer II.5.2 dieses Planes). In jede
Zeile ist nur eine Maßnahmennummer einzugeben.
3.
In der Anlage 1 zum Umstrukturierungsantrag sind alle Flurstücke aufzuführen,
auf denen eine Fördermaßnahme durchgeführt werden soll. Bei Fördermaßnahmen
nach Nr 1, 2 und 5 bis 9 ist dies das zu bepflanzende neue Flurstück; bei den
Fördermaßnahmen Nr. 3 und 4 ist dies die gerodete bisherige Fläche. Die unter
Nummer II.5.2 dieses Planes aufgeführten Maßnahmen 1, 2 und 5 bis 9 können nur
gefördert werden, wenn identische Rebflächen gerodet und wieder aufgebaut
werden.
Die Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nr., Größe, bisherige Rebsorte sind
der Weinbaukartei zu entnehmen. Ein Auszug aus der Weinbaukartei (Kopie der dem
Winzer vorliegenden letzten Änderungsmeldung) ist beizufügen. In der Spalte
„Zeilenbreite“ ist die genaue Angabe zur Zeilenbreite in cm im Altzustand und
nach der Pflanzung zu machen. Auch wenn das zu bepflanzende Flurstück noch
nicht in der eigenen Weinbaukartei aufgeführt ist, muss es in Anlage 1 des
Antrages aufgenommen werden. Die Flurstücke sind einzeln aufzuführen, wobei in
der letzten Spalte eine der Ziffern 1 bis 4 einzutragen ist.
Dabei bedeutet:
1- Fläche in der eigenen Weinbaukartei
2 - noch in der Weinbaukartei eines anderen Betriebes
3.- ältere Brachflächen, daher nicht in der eigenen Weinbaukartei
4 - Flurstück bisher noch nicht weinbaulich genutzt, liegt aber innerhalb des
abgegrenzten Rebgeländes
In der Spalte „Rebsorte“ ist die Rebsorte, die
angebaut werden soll, aufzuführen. Falls beabsichtigt ist, ein Flurstück mit
zwei Rebsorten zu bepflanzen, so muss für jede Rebsorte eine eigene Zeile
verwendet werden.
4.
Werden nur Teilflächen eines Flurstückes gerodet bzw. bepflanzt, so muss eine
Flurkarte vorgelegt werden, in der das zu rodende bzw. zu rodende und
wiederzubepflanzende Teilstück eingezeichnet ist. Gleiches gilt, wenn ein
Flurstück mit mehreren Rebsorten bepflanzt werden soll. Auch wenn
Bewirtschaftungseinheiten gerodet und/oder wiederbepflanzt werden, muss eine
Flurkarte beigefügt werden, in der die als Bewirtschaftungseinheit zusammengefassten
Flurstücke gekennzeichnet sind.
5.
Der Antrag ist zu unterschreiben und mit den vom Antragsteller beizubringenden
Unterlagen der Landwirtschaftskammer Rheinland zu übersenden.
4
Bewilligungsbescheid sowie Pflichten und Änderungen nach der Bescheiderteilung
4.1
Bewilligungsbescheid
Nach
der Antragstellung erfolgen die Vor-Ort-Kontrollen durch die
Landwirtschaftskammer Rheinland. Nach vorgenommener Überprüfung des Antrages
vor Ort erteilt die Landwirtschaftskammer Rheinland die Rodungsfreigabe und entscheidet
über die Teilnahme an der Fördermaßnahme nach diesem Plan durch einen
Bewilligungsbescheid.
Mit
der Maßnahme darf erst nach Erteilung der Rodungsfreigabe und des
Bewilligungsbescheides begonnen werden. Wird dies nicht beachtet, muss der
Bewilligungsbescheid aufgehoben werden. Dies hat zur Folge, dass der
Antragsteller zu der von ihm durchzuführenden Maßnahme keine Beihilfe erhält.
Die
Maßnahmen müssen bis zum 31. 05. 2003
abgeschlossen sein. Werden die Fördermaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt nicht
abgeschlossen, wird keine Beihilfe gezahlt. Eine Pflanzung gilt dann als
abgeschlossen, wenn die Pfropfreben gepflanzt worden sind und die
Pflanzpfählchen und die Endpfähle ausgebracht worden sind (Vor-Ort-Kontrolle).
Die
endgültige Beihilfenhöhe gilt vorbehaltlich der im Auszahlungsjahr zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
4.2
Beihilfenzahlung
4.2.1
Die Beihilfenzahlung erfolgt jeweils nach Ablauf des Weinjahres nach der
Antragstellung auf der Grundlage des zu Nummer III.4.1 erteilten Bescheides.
4.2.2
Die Auszahlung wird erst dann veranlasst, wenn die Fördermaßnahme durchgeführt,
d.h. abgeschlossen und vor Ort überprüft und kontrolliert worden ist. Der
Beihilfeberechtigte zeigt der Landwirtschaftskammer Rheinland die vorgenommene
Durchführung der Fördermaßnahme schriftlich an und beantragt die Auszahlung der
Beihilfe. Anzeige und Antrag müssen der Landwirtschaftskammer Rheinland bis zum 31.05. vorliegen. Mit der
Anzeige reicht der Beihilfeberechtigte eine Kopie des Rebenbezugsscheines bzw.
der Rechnung ein, aus der unter anderem der Bezug der Pflanzen, die Zahl der
bezogenen Reben, die Rebsorte, die Unterlage und das Lieferdatum sich ergeben.
Wichtig für die Gewährung der Beihilfe ist, dass die Maßnahme so durchgeführt
wird, wie sie beantragt wurde. Dies bezieht sich auf alle Angaben, wie u.a.
Rebsorte, Zeilenbreite, Erziehungsart und Unterlage. Wird z.B. in einer
Flachlage eine Pflanzung in einer
Zeilenbreite von 1,75 m vorgenommen, in der jedoch eine Zeilenbreite von 1,80 m
vorgeschrieben ist, kann keine Beihilfe gewährt werden.
4.3
Mitteilungs- und Aufbewahrungsfristen
4.3.1
Der Beihilfeempfänger hat der Landwirtschaftskammer Rheinland alle Änderungen,
die für die Beihilfegewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu
gehört auch, wenn der im Förderantrag vorgesehene Zeitpunkt der Durchführung
der Maßnahme nicht eingehalten werden kann und sich verschiebt.
4.3.2
Die Beihilfeempfänger sind verpflichtet, die sich auf die Förderung beziehenden
Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Auszahlung
der Beihilfe, aufzubewahren. Gleichzeitig sind die aus der Verpflichtung
hervorgehenden Aufzeichnungen über das Ertragspotential nachzuweisen. Bei
Kontrollen ist der Landwirtschaftskammer Rheinland umfassender Einblick in diese
Unterlagen zu gewähren.
4.3.3
Änderung von Verhältnissen
Überträgt ein Beihilfeempfänger während der Durchführung der Fördermaßnahme
seine Fläche an einen Dritten, so ist dieser verpflichtet, die Maßnahme
abzuschließen. Wird die Maßnahme nicht frist- und ordnungsgemäß durchgeführt,
so ist er verpflichtet, die bereits erhaltene Förderung mit Zinsen
zurückzuzahlen.
4.4
Höhere Gewalt
4.4.1
In den Fällen höherer Gewalt muss die nicht abgeschlossene Maßnahme innerhalb
einer Frist von fünf Jahren nach der VO 1493/1999 der Europäischen Union
abgeschlossen sein. Für Maßnahmen, die nicht abgeschlossen sind, wird keine
Beihilfe gezahlt. Sollte die Frist von fünf Jahren insgesamt überschritten
werden, hat dies zur Folge, dass die bereits gewährten Beihilfen mit Zinsen
zurückgezahlt werden müssen.
4.4.2
Als Fälle höherer Gewalt werden gem. Artikel 30 Abs.1 der VO 1750/1999
anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers,
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des
Betriebsinhabers,
c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes,
soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
d) schwere Naturkatastrophen, die durch die
landwirtschaftlich genutzten Flächen erheblich in Mitleidenschaft gezogen
werden,
e) unfallbedingte Zerstörung des Betriebes und der
Maschinen.
Fälle
höherer Gewalt sind mit entsprechenden Nachweisen der Landwirtschaftskammer
Rheinland innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der
Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
5.
Kontrolle, Sanktionen und Rückforderungen
Hinsichtlich
der Durchführung von Kontrollen sowie der Anwendung von Sanktionen und
Rückforderungen gelten die (VO) (EWG) Nr 3508/1992, Nr. 3887/1992, VO (EG) Nr.
1663/1995, Nr. 1258/1999 und Nr. 1750/1999.
5.1
Kontrolle
Vor
Auszahlung der Beihilfe werden in jedem Einzelfall Verwaltungskontrollen und
Kontrollen vor Ort durchgeführt.
5.1.2
Nur für abgeschlossene Maßnahmen wird die Beihilfe ausgezahlt.
5.2
Sanktionen und Rückforderung
5.2.1
Sanktionen für flächenbezogene Beihilfe
Für
die flächenbezogene Beihilfe der Fördermaßnahmen nach Nummer II.4.2 und Nummer
II.4.2.1 bis 4.2.4 dieses Planes gilt Artikel 48 Absatz 1 der VO (EG)
1750/1999. Danach finden folgende in Artikel 9 Absatz 1 und 2 der VO (EWG) Nr.
3887/1992 aufgeführten Bestimmungen Anwendung:
Wird
festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche größer als die im
Beihilfeantrag angegebene Fläche ist, so wird bei der Berechnung des
Beihilfebetrages die im Beihilfeantrag angegebene Fläche berücksichtigt
Wird
festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag angegebene Fläche größer als die
ermittelte Fläche ist, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der bei der
Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer
Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:
um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn
diese über 3% oder 2 ha liegt und bis zu 20% der ermittelten Fläche beträgt.
Liegt
die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keine
Beihilfe für die Fläche gewährt.
Die
vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den
Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf die von
der zuständigen Behörde anerkannten Angaben gestützt hat.
Im
Sinne des Artikels 9 der oben angegebenen VO bedeutet „ermittelte Fläche“ die
Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen nach diesem Plan erfüllt
sind.
Die
Antragsteller sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde zur Verfügung
gestellten Angaben dahingehend zu überprüfen, ob diese den Verhältnissen vor
Ort entsprechen. Dabei ist die korrekte Größe der Parzellen zu prüfen und nicht
antragsfähige Flächen in Abzug zu bringen. Zuständige Behörde im Sinne dieses
Planes sind das Katasteramt und die Landwirtschaftskammer Rheinland.
5.2.2
Sonstige Sanktionsbestimmungen
Bei
zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Antragsteller gem. Artikel 14
Abs. 1 der VO 3887/1992 zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der nach Abs.
3 der vorgenannten Bestimmung zu berechnenden Zinsen verpflichtet.
Die
Verpflichtung der Rückzahlung der Beihilfebeträge einschließlich der zu
berechnenden Zinsen entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen
Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom
Betriebsinhaber bzw. Antragsteller, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt
und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise
nicht erkannt werden konnte. Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände
zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, entfällt
die Rückzahlung, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf
Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
6
Subventionserheblichkeit der Antragsangaben
Die Angaben zum Förderantrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB
in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034)
und des Nordrhein-Westfälischen Subventionsgesetzes vom 24.03.1977 (GV NW 1977 S. 136).
7
Evaluierung
Gemäß
Artikel der VO (EG) Nr. 1493/1999 ist für jedes Weinjahr das
Produktionspotential zu melden. Außerdem ist nach Artikel 18 Absatz 2 der VO
(EG) Nr. 1227/2000 der Kommission für jedes Weinjahr die Fläche und deren
Durchschnittsertrag sowie die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung
ergebende Fläche und deren Durchschnittsertrag mitzuteilen.
MBl. NRW 2002 S. 656