Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 5.7.2002 Seite 663 bis 724

Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

I.

20310

Durchführungshinweise
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
(TV ATZ)

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4000 – 1.133 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.71 – 3/02
v. 17.5.2002

Die Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 6. Mai 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem.Rd.Erl. v. 27.10.1998 – SMBl. NRW 20310) werden wie folgt geändert und ergänzt:

Dem Gem.RdErl. d. Finanzministeriums und d. Innenministeriums v. 27.10.1998 (SMBl. NRW. 20310) ist jeweils eine Tabelle beigefügt, aus der sich die bei 83 % des Vollzeitarbeitsentgelts sich aktuell ergebenden Mindestnettobeträge unmittelbar abzulesen sind.

Die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das Jahr 2002 (Mindestnettobetragsverordnung 2002) vom 21.12.2001 ist im BGBl. I S. 4200 veröffentlicht worden.

Auf dieser Grundlage ist für das Kalenderjahr 2002 wiederum eine 83 %-Tabelle für den Anwendungsbereich des TV ATZ erstellt worden, die wir hiermit mit der Bitte um Beachtung bekannt geben. Diese Tabelle ersetzt ab 1.1.2002 die in unserem Runderlass vom 21.1.2000 veröffentlichte und die mit Runderlass vom 26.9.2000 sowie mit Runderlass vom 18.1.2001 jeweils geänderte bzw. ergänzte Tabelle.

Die ursprüngliche Absicht, diese umfangreiche Tabelle aus Kostengründen wegen der häufig notwendigen Änderungen nur noch als Datei im Internet-Angebot des LBV NRW einzustellen, konnte kurzfristig noch nicht verwirklicht werden.

Anlage

MBl. NRW 2002 S. 664