Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 5.7.2002 Seite 663 bis 724
Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) |
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zugehörige Anlagen : |
Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
I.
20310
Durchführungshinweise
zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
(TV ATZ)
Gem. RdErl. d.
Finanzministeriums – B 4000 – 1.133 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.71 – 3/02
v. 17.5.2002
Die
Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
(TV ATZ) vom 6. Mai 1998 (bekanntgegeben mit dem Gem.Rd.Erl.
v. 27.10.1998 – SMBl. NRW 20310) werden wie folgt
geändert und ergänzt:
Dem
Gem.RdErl. d. Finanzministeriums und d. Innenministeriums
v. 27.10.1998 (SMBl. NRW. 20310) ist jeweils eine
Tabelle beigefügt, aus der sich die bei 83 % des Vollzeitarbeitsentgelts sich
aktuell ergebenden Mindestnettobeträge unmittelbar abzulesen sind.
Die
Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für das
Jahr 2002 (Mindestnettobetragsverordnung 2002) vom 21.12.2001 ist im BGBl. I S.
4200 veröffentlicht worden.
Auf
dieser Grundlage ist für das Kalenderjahr 2002 wiederum eine 83 %-Tabelle für
den Anwendungsbereich des TV ATZ erstellt worden, die wir hiermit mit der Bitte
um Beachtung bekannt geben. Diese Tabelle ersetzt ab 1.1.2002 die in unserem
Runderlass vom 21.1.2000 veröffentlichte und die mit Runderlass vom 26.9.2000
sowie mit Runderlass vom 18.1.2001 jeweils geänderte bzw. ergänzte Tabelle.
Die
ursprüngliche Absicht, diese umfangreiche Tabelle aus Kostengründen wegen der
häufig notwendigen Änderungen nur noch als Datei im Internet-Angebot des LBV
NRW einzustellen, konnte kurzfristig noch nicht verwirklicht werden.
MBl. NRW 2002 S. 664