Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 38 vom 8.7.2002 Seite 725 bis 740

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich

I.

21632

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Angebote zur Sprachförderung im Elementarbereich

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
und d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
v. 17.5.2002 - IV 3 – 6252.04.31

1
Zuwendungszweck

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen für Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache bei Kindern. Gefördert werden sollen vor allem Kinder mit erheblichen Sprachdefiziten, insbesondere aus Familien mit Migrationshintergrund.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Es soll der Erwerb der deutschen Sprache bei Kindern im Vorschulalter gefördert werden. Vordringlich gefördert werden Angebote für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung, so dass die Kinder in die Lage versetzt werden, dem anschließenden Schulunterricht zu folgen.

2.2
Gefördert werden

2.2.1
gezielte Angebote zur Sprachförderung in Tageseinrichtungen für Kinder, vorrangig mit einem hohen Anteil (über 50 %) an Kindern mit Sprachförderbedarf,

Angebote in Tageseinrichtungen für Kinder oder an Grundschulen für die Kinder, die ein halbes Jahr vor der Einschulung einer ergänzenden Förderung des Spracherwerbs bedürfen, unabhängig davon, ob sie eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen sowie

2.2.3
Angebote zur Sprachförderung für Kinder, die keine Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

2.3
Die Zuwendung ist für Personalausgaben einzusetzen, die bei der Durchführung der Angebote nach Nr. 2.2 anfallen, bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 vorrangig für Personalausgaben, die für die Entlastung der Fachkräfte der Tageseinrichtungen für Kinder entstehen, damit diese Fachkräfte gezielte Angebote zur Sprachförderung selbst durchführen können.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für Angebote an Grundschulen die Gemeinden/ Gemeindeverbände.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Je Angebot nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 sollen mindestens fünf und maximal zehn Kinder teilnehmen. Die Förderung weiterer Angebote einer Einrichtung ist erst möglich, wenn die maximale Teilnehmerzahl berücksichtigt wurde. Die Angebote sollen über einen Zeitraum von zehn Monaten laufen und 200 Stunden umfassen.

4.1
Je Angebot gemäß Nr. 2.2.2 sollen mindestens zehn Kinder teilnehmen. Die Angebote sollen über einen Zeitraum von fünf bis sechs Monaten laufen und 120 Stunden umfassen.

Der Zuwendungsempfänger stellt die Notwendigkeit der Teilnahme an den Angeboten zur Sprachförderung fest. Er kann die Feststellung an die Tageseinrichtung für Kinder, die das Kind besucht, übertragen.

4.2
Bei Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.2 stellt die künftige Schule des Kindes im Einvernehmen mit der Tageseinrichtung für Kinder fest, ob es besonderer Förderung in der deutschen Sprache bedarf.

4.3
Die Angebote zur Sprachförderung sind altersgerecht unter Anwendung der Methoden der Elementarpädagogik durchzuführen.

Die Angebote gemäß Nr. 2.2.2 führen gezielt zum schulischen Lernen hin.

4.4
Die Durchführung der Angebote zur Sprachförderung übernehmen Personen, die fachlich geeignet sind, Kindern Deutsch als Zweitsprache zu vermitteln. Für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.2 können auch ausgebildete Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studierende für ein Lehramt im Hauptstudium eingesetzt werden. Der Träger der Maßnahme ist für die Beurteilung der fachlichen Eignung verantwortlich und hat im Antrag zu bestätigen, dass die Prüfung der fachlichen Eignung erfolgt ist.

4.5
Konzept zur interkulturellen Erziehung

Die Angebote sollen Teil eines Gesamtkonzepts zur interkulturellen Erziehung einschließlich der Sprachförderung sein, das der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeinsam mit den zuständigen Stellen in der Gebietskörperschaft (zum Beispiel Schulen, Regionale Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien, Volkshochschulen, Sprachschulen) erarbeitet. Das Gesamtkonzept soll Aussagen enthalten zu:

- Förderung in Deutsch

- Förderung der Muttersprache

- Beteiligung der Eltern

- Übergang vom Kindergarten in die Schule

- Qualifizierung der sozialpädagogischen Kräfte

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung:
Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Der Festbetrag wird pro Angebot gewährt.

5.4.2
Der Bewilligungszeitraum ist für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 der Zeitraum von zehn Monaten, ab Beginn des Kindergartenjahres, für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 der Zeitraum von fünf bis sechs Monaten im Halbjahr vor der Einschulung. Der Festbetrag nach Nr. 5.4.1 beträgt für den Bewilligungszeitraum

5.4.2.1
EUR 2.045 für Angebote nach Nr. 2.2.1,

5.4.2.2
EUR 1.534 für Angebote nach Nr. 2.2.2. und

5.4.2.3
EUR 3.068 für Angebote nach Nr. 2.2.3

Für Maßnahmen, die nicht auf den vollen Bewilligungszeitraum angelegt sind, ist der Festbetrag anteilig zu gewähren.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Anträge auf Gewährung der Landeszuwendung für Angebote nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 sollen vor Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens zum 15. März nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Später gestellte Anträge können im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel berücksichtigt werden.

6.1.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 ist der Antrag auf Gewährung der Landeszuwendung ab 2003 bis zum 15. Dezember des jeweiligen Vorjahres nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband (Landesjugendamt), in dessen Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird. Bei Angeboten nach Nr. 2.2.2 entscheidet er im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung.

6.2.2
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 legt die Bewilligungsbehörde der obersten Landesjugendbehörde eine Zusammenstellung der beantragten Maßnahmen jeweils zum 15. Mai vor. Eine Zusammenstellung der später beantragten Maßnahmen ist jeweils zum 15. Dezember vorzulegen.

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 berichtet die Bewilligungsbehörde der Obersten Landesjugendbehörde und dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung jeweils bis 1. März über die eingereichten und bewilligten Förderanträge.

6.2.3
Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2. Sie zahlt für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 50 v.H. der Zuwendung für den Bewilligungszeitraum im ersten Monat des Bewilligungszeitraums und 50 v.H. der Zuwendung im Februar des folgenden Jahres aus. Sie zahlt für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 die Zuwendung in voller Höhe im ersten Monat des Bewilligungszeitraumes aus.

7
Nachweisverfahren

7.1
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.

7.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8
Ergänzende Hinweise

Zur Durchführung der Sprachangebote wird auf die „Hinweise zu Materialien zur Durchführung von Sprachförderangeboten im Elementarbereich“ verwiesen. Die Hinweise stehen im Internet unter www.tageseinrichtungen.nrw.de zur Verfügung

Die Inhalte der Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.2 orientieren sich an den Handreichungen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung zum Vorkurs vor dem Lese-Schreiblehrgang in den Empfehlungen für Deutsch als Zweitsprache.

Für die Sprachförderung vor der Einschulung gemäß Nr. 2.2.2 hat das Landesinstitut für Schule und Weiterbildung allgemeine Überlegungen und kommentierte Literaturempfehlungen veröffentlicht. Sie stehen im Internet unter www.learnline.nrw.de zur Verfügung.

9
Ergänzende Bestimmungen

Die Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Träger der Freien Jugendhilfe weitergeleitet werden. Wird die Zuwendung ganz oder teilweise weitergeleitet, hat der Zuwendungsempfänger durch Bewilligungsbescheid sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides an den Zuwendungsempfänger, soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen, wobei die Nummern 1.2, 1.4, 2, 3, 4, 5.14, 5.15, 6.4, 6.5, 6.9, 7.4, 8.31 und 8.5 der ANBest-P keine Anwendung finden.

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung empfiehlt den Schulträgern, die Anmeldung der Kinder zur Grundschule (§ 4 Abs. 1 ASchO) bereits vor den Herbstferien vorzusehen. Die Schulen haben die Aufgabe, dabei ihren Sprachstand zu ermitteln und die Eltern zu beraten.

Eltern können, wenn die konzeptionelle Ausgestaltung und die Kapazität des Angebotes es zulässt, an den Angeboten teilnehmen.

10
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 17. Mai 2002 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

MBl. NRW. 2002 S. 726